Das Finanzgericht München hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem noch zu eröffnenden Betrieb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können.
Wie die Vorgängervorschrift zur Ansparrücklage, ist auch der nunmehr gültige Investitionsabzugsbetrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um die „alte“ Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebseröffnung bilden zu können, war eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig. Dies ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mittlerweile geklärt. Umstritten ist aber, ob dies auch für den Investitionsabzugsbetrag gilt.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann.
Ferner ist für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht – dem Gesetzeszweck entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.
Hinweis: Man darf gespannt sein, ob auch der Bundesfinanzhof angesichts der neuen Rechtslage von einer verbindlichen Bestellung absehen wird.
Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG München, Urteil vom 26.10.2010, Az. 2 K 655/10, NZB BFH Az. X B 232/10; BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 16/08).