Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, das die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger regelt, ab 2011 u.a. um folgende Punkte erweitert:
- Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
- bestimmte Lieferungen von Gold,
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Mit zwei Schreiben sorgt die Verwaltung nun für eine praktikable Umsetzung:
Reinigen von Gebäuden: Bei dem Kriterium der Nachhaltigkeit gilt eine Grenze von 10 %. D.h., ein Leistungsempfänger erbringt nur dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Gebäudereinigungsleistungen erbracht hat, die mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze ausgemacht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt.
Nichtbeanstandungsregel: Für Schrott- und Abfalllieferungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie für die Lieferung von Gold gilt eine Nichtbeanstandungsregel. Danach wird die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht beanstandet, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Die Nichtbeanstandung ist jedoch davon abhängig, dass sich beide Vertragspartner über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde (BMF-Schreiben vom 4.1.2011, Az. IV D 3 – S 7279/10/10004; BMF-Schreiben vom 4.2.2011, Az. IV D 3 – S 7279/10/10006).