Die Erbschaftsteuer berücksichtigt grundsätzlich nur formwirksame, eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente. Ausnahmsweise kann aber auch ein formunwirksames, zum Beispiel ein nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden.
Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass
- es wirklich einen entsprechenden Willen und eine formunwirksame Verfügung des Erblassers gegeben hat,
- sich Begünstigte und Belastete an die formunwirksame Verfügung halten und
- sie diese tatsächlich umsetzen.
Hinweis: Im Urteilsfall wollte die Erblasserin, dass ihre Stieftochter Alleinerbin werden sollte. Sie starb jedoch ohne Testament. Von den vier gesetzlichen Erben akzeptierten nur zwei den mehrfach mündlich – zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier – geäußerten Willen. Wenn die Erblasserin das wirklich gewollt und nachweislich so gesagt hat, müssen die zwei Erben, die das beachtet und ihre Erbanteile an die Stieftochter herausgegeben haben, keine Erbschaftsteuer zahlen, so der Bundesfinanzhof. Es spielt keine Rolle, dass nicht alle gesetzlichen Erben den Willen der Erblasserin akzeptiert haben (BFH-Urteil vom 22.9.2010, Az. II R 46/09).