Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, so das Finanzgericht Niedersachsen.
Begründung: Bei dem Befall einer Wohnung mit Hausschwamm handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und damit steuerlich zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2010, Az. 12 K 10270/09, Rev. BFH Az. VI R 70/10).