Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt und nicht um die Steuernummer, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im Streitfall enthielten die Rechnungen als Steuernummer die Angabe „75/180 Wv“- eine Bezeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „Steuer-Nr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr zur Erteilung der Steuernummer verwendet hatte.
Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug, da für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um die Steuernummer handelte. Dem erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage und begründete seine Auffassung mit der Gesetzesvorschrift, wonach in der Rechnung entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein muss (BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 55/09).