Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID-Nummer) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Sollte die Steuer-ID-Nummer aber nicht (mehr) bekannt sein, stellt sich die Frage, wie nun zu verfahren ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gibt Antworten.
Grundsätzlich steht die Steuer-ID-Nummer auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Lohnsteuerbescheinigung und dem letzten Einkommensteuerbescheid. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sie aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden.
Die Anfrage kann entweder über das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (unter: www.identifikationsmerkmal.de) oder postalisch (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn) gestellt werden. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID-Nummer schriftlich mitteilt, werden folgende Daten benötigt: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Steuer-ID-Nummer weder telefonisch noch per E-Mail mitgeteilt.
Hinweis: Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Ab 2016 muss dann auch hierfür eine Steuer-ID-Nummer vorliegen (OFD Koblenz, Mitteilung vom 8.12.2010).