Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen
- mit den Arbeitnehmern ihrer Partnerbanken (die nicht zum gleichen Konzern gehören wie die Bausparkasse),
- mit ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern und
- mit den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner
auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.
Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09).