Die Fallbeil-Regelung, wonach für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen, ist verfassungsgemäß. Demzufolge entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Eltern durch diese Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt sind. Der Gesetzgeber darf die Einkommensschwelle als Freigrenze ausgestalten, da dies im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis liegt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ferner würde die Regelung den Vollzug durch die Finanzverwaltung erheblich vereinfachen, da sich bei einer gleitenden Übergangsregelung ein erheblicher Mehraufwand ergebe.
Hinweis: Vom Fallbeilprinzip betroffene Eltern, die ihre Fälle aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der Familienkasse oder dem Finanzamt offen gehalten haben, müssen nun mit einer erfolglosen Erledigung ihrer Rechtsbehelfe rechnen. Zuvor ist jedoch anzuraten, die exakte Höhe der Einkünfte und Bezüge noch einmal zu überprüfen. Denn aufgrund einer Reihe von Entscheidungen lassen sich verschiedene Aufwendungen des Kindes nun doch absetzen. Sollte hierdurch unverhofft der Grenzbetrag unterschritten werden, sollte der noch anhängige Einspruch um diese Abzugsposten erweitert werden (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2010, Az. 2 BvR 2122/09).