Wird ein dingliches Wohnrecht vom Inhaber nicht mehr ausgeübt und vermieten die Eigentümer die Immobilie mit seiner Zustimmung an Dritte, sind die Einnahmen den Eigentümern zuzurechnen. Somit können die Eigentümer auch die im Vorfeld der Vermietung angefallenen Werbungskosten absetzen.
Im entschiedenen Fall war die Inhaberin des Wohnrechts ins Altersheim gezogen. Die Eigentümer ließen die Immobilie Ende 2004 renovieren und vermieteten sie ab 2005 im eigenen Namen. Die in der Feststellungserklärung 2004 erklärten negativen Vermietungseinkünfte berücksichtigte das Finanzamt nicht bzw. lehnte eine gesonderte und einheitliche Feststellung ab. Der vom Finanzamt angeführten Begründung, das Grundstück sei mit einem nicht erloschenen Wohnrecht belastet, folgte das Finanzgericht Hessen nicht. Für die Zurechnung ist nämlich entscheidend, wer die maßgebliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Immobilie hat, und das waren im Urteilsfall die Eigentümer (FG Hessen, Urteil vom 30.7.2009, Az. 13 K 1121/07).