Wenn die bisherige Hauptwohnung nicht mehr genutzt werden kann und der Steuerpflichtige daher eine Ersatzwohnung anmieten muss, können die Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und schränkte gleichzeitig ein, dass die Aufwendungen nur solange als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, bis
- die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder
- bis für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur nicht möglich ist.
Im Urteilsfall stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr des Gebäudes fest und untersagte den Eheleuten das Betreten ihrer Eigentumswohnung. Infolgedessen mieteten die Eheleute ersatzweise eine Vier-Zimmer-Wohnung an und machten die Mietkosten in ihrer Steuererklärung geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab, nicht jedoch der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Mietaufwendungen sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, da sie zu den Kosten der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung gehören. Mietzahlungen sind daher nur unter besonderen Umständen abzugsfähig (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 62/08).