Steuerberaterin Margit Schunke

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Arbeitslohn: Beiträge für den Golfclub sind steuerpflichtig

Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzfreigabe hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. VI B 80/09).

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