Gibt ein Unternehmen am Ende des Jahres Gutscheine an seine Kunden heraus, die einen bestimmten Rabatt für Dienstleistungen im Folgejahr versprechen, rechtfertigt allein die Ausgabe der Gutscheine weder den Ansatz einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung.
Im vorliegenden Sachverhalt wurden am Ende des Jahres Weihnachtsgutscheine zur Einlösung in Frisörsalons herausgegeben. Die Kunden sollten einen Rabatt von rund 5 EUR erhalten, wenn sie in den Monaten Januar bzw. Februar des Folgejahres eine Frisördienstleistung in Anspruch nehmen. Für die zu erwartenden Erlösminderungen wurden in der Bilanz des Ausgabejahres gewinnmindernde Rückstellungen ausgewiesen, wobei die Höhe in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine geschätzt wurde. Das Finanzamt berücksichtigte die Rückstellungen nicht, da die Erlösminderungen wirtschaftlich noch nicht dem Ausgabe-, sondern erst dem Einlösejahr zuzurechnen seien. Diese Auffassung vertrat schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen und ließ weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung zu.
Hinweis: Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, sodass letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden muss (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.8.2009, Az. 9 K 547/05, Revision unter Az. IV R 45/09).