Eine tarifbegünstigte Besteuerung von Abfindungen setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres.
Wie der Bundesfinanzhof jüngst verdeutlichte, gilt eine Vergleichsberechnung am Maßstab des Vorjahres allerdings nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Wenn die Einnahmesituation allerdings durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen, müssen nicht nur das Vorjahr, sondern zusätzlich auch die Vorjahre herangezogen werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof beanstandet es insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (BFH-Urteil vom 27.1.2010, Az. IX R 31/09).