Steuerberaterin Margit Schunke

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Abfindungen: Arbeitgeber schuldet grundsätzlich den Bruttobetrag

Wird dem Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag ein Betrag als einmalige Abfindung zugesagt, handelt es sich regelmäßig um einen Bruttobetrag, wenn eine eindeutige Regelung fehlt.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts begründete das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seine Entscheidung damit, dass im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung ist. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der klar erkennbare Parteiwille dahingeht, dass den Arbeitgeber die Steuerlast treffen soll.

Hinweis: Um spätere Streitigkeiten und Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden, sollte die Abfindung eindeutig als Bruttozahlung bezeichnet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2009, Az. 8 Sa 515/09; BAG, Urteil vom 16.6.2004, Az. 5 AZR 521/03).

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