Steuerberaterin Margit Schunke

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11. November 2014
von MargitSchunke
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Teileinkünfteverfahren: Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen

| Der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes anzuwenden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. |

Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den Antrag ergänzen dürften. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist und (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.

Sinn und Zweck dieser strengen Regelung ist es, so das Finanzgericht, klare und praktikable Voraussetzungen zu schaffen. Demgegenüber sieht das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte gerade keine derartige Ausschlussfrist vor.

Zum Hintergrund

GmbH-Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, Az. 7 K 4608/11 E

10. November 2014
von MargitSchunke
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Unterhaltsaufwendungen: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht die Leistungsfähigkeit

| Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotenzial in Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und bewirkt eine zinslose Steuerstundung. Die Leistungsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Unterhaltsrechtlich ist der steuermindernde Abzugsbetrag demzufolge nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn hinzuzurechnen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. |

Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Dabei ist das Nettoeinkommen um einen Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Beachten Sie | Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung bzw. im Fall der Rückgängigmachung der jeweiligen Fördermaßnahme beeinflussen die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs das Unterhaltsrecht.

Weiterführender Hinweis

Bei Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist die Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2012 entschieden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 34/12 ; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11

7. November 2014
von MargitSchunke
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Ordnungsmäßige Buchführung bei Fahrlehrern

| Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind branchenspezifische Aufzeichnungspflichten, wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 des Fahrlehrergesetzes, zugleich steuerrechtliche Pflichten. |

Allgemeines zur Aufbewahrungspflicht

Der Aufbewahrungspflicht und dem Datenzugriff unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die beispielsweise private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen. Dies gilt auch für Unterlagen und Daten, die „freiwilligen“, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen folglich vernichtet oder gelöscht werden.

Demgegenüber unterliegen der Aufbewahrungspflicht auch Unterlagen, die Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten. Dies gilt jedenfalls bei solchen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Bestandsvergleich ermitteln. Schließlich transformiert § 140 der Abgabenordnung branchenspezifische Aufzeichnungen zu steuerlichen Pflichten – und derartige branchenspezifische Aufzeichnungspflichten enthält § 18 des Fahrlehrergesetzes, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Aufbewahrungspflicht im Streitfall

Im Streitfall wurden weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise nach dem Fahrlehrergesetz vorgelegt. Diesen kam aber besondere Bedeutung zu. Auf Grundlage der vorhandenen Rechnungen war nämlich nicht im Einzelnen erkennbar, ob sämtliche geleisteten Fahrstunden den Fahrschülern tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und ob alle Zahlungen in der Gewinnermittlung enthalten waren. Hierzu hätte es der Vorlage der Ausbildungs- und Tagesnachweise bedurft. Nur anhand dieser von den Fahrschülern gegengezeichneten Unterlagen hätte sich die Vollständigkeit der Einnahmen überprüfen lassen.

Infolgedessen wertete das Finanzgericht die Buchführung als formell nicht ordnungsgemäß. Die negative Folge: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.4.2014, Az. 5 K 1227/13

6. November 2014
von MargitSchunke
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Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks

| Erwirbt der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Ausnahmetatbeständen beschäftigt hat. |

Eine Einigung der Vertragsparteien ist zu berücksichtigen, wenn es sich um eine von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung handelt. Demgegenüber ist der Aufteilungsmaßstab nicht zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen oder nennenswerte Zweifel an der vertraglich vereinbarten Aufteilung bestehen. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt schätzen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können nennenswerte Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien nicht allein deshalb bejaht werden, weil der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer ist als der amtliche Bodenrichtwert. Denn auch dieser Wert ist nur eine Schätzungsgrundlage.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird sich in der Revision insbesondere mit folgenden zentralen Fragen beschäftigen müssen:

  • Kann ein deutliches Unterschreiten des Bodenrichtwerts Zweifel an der Kaufpreisaufteilung laut Kaufvertrag begründen?
  • Bietet in diesem Zusammenhang die im Steuerrecht allgemein angewendete Wesentlichkeitsgrenze von 10 % einen Anhaltspunkt für eine „deutliche“ Wertabweichung?

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.2.2014, Az. 5 K 5012/12, Rev. BFH Az. IX R 12/14

5. November 2014
von MargitSchunke
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Zahnbehandlungskosten: Vorauszahlung als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

| Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München. |

Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie für den Steuerpflichtigen eine endgültige Belastung bedeuten. Die Zahlungen sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, zu berücksichtigen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

Im Streitfall nahm das Finanzgericht München einen Gestaltungsmissbrauch an. Der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für die umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 EUR stand nämlich unter der Bedingung, dass sich der Befund auch bewahrheitet. Somit stellte der Preis nur einen Kostenvoranschlag dar. Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, verminderte sich folglich, da das Finanzamt im Streitjahr „nur“ 15.000 EUR der gesamten Behandlungskosten berücksichtigte.

PRAXISHINWEIS | Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Kosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Kosten höher werden als geplant. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen.

Zumutbare Eigenbelastung

Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sie sich nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese bemisst sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Wegen der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten hat das Finanzgericht München die Revision zugelassen.

Quelle | FG München, Urteil vom 12.5.2014, Az. 7 K 3486/11

4. November 2014
von MargitSchunke
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Gesetzesvorhaben: Höhere Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen wird teuer erkauft

| Durch eine gesetzliche Änderung soll die lohnsteuerliche Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 um 40 EUR auf 150 EUR (brutto) erhöht werden. Dies ist aber nicht per se positiv, denn gleichzeitig soll die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch ausgehebelt werden. |

Zum Hintergrund

Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis | Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.

Von üblichen Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von derzeit 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Anderenfalls liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung in zwei zentralen Punkten widersprochen:

  • Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für einen Eventveranstalter) bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht.
  • Der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen.

Reaktion des Gesetzgebers

Nachdem die Verwaltung bereits signalisiert hat, dass sie diese Sichtweise derzeit nicht anwendet, soll die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich festgelegt werden.

Beispiel

An der Frühjahrsfeier der A-GmbH im März 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurde Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für die Saalmiete haben 4.500 EUR betragen.

Die nicht individuell zuordenbaren Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei in Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag ist damit in voller Höhe der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hätte im Beispielsfall hingegen lediglich 70 EUR pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal, ob mit oder ohne Begleitung.

Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommenen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen in die Freigrenze von
150 EUR einzubeziehen sind, also nicht zusätzlich erfolgen können.

Hinweis | Nach derzeitigem Zeitplan ist die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 5.12.2014 vorgesehen. Somit könnte der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmen. Dieser Zeitplan wird aber wohl nur dann eingehalten werden können, wenn die Bundesländer keine gravierenden Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die weitere Entwicklung bleibt demzufolge vorerst abzuwarten.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2014; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2014, Kurzinfo LSt 5/14

3. November 2014
von MargitSchunke
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Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. |

Sachverhalt

In einem aktuellen Streitfall litt eine Frau an Multipler Sklerose und war gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von rund 13.000 EUR machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen dagegen statt – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand.

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.

Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts) sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 42/13

30. Oktober 2014
von MargitSchunke
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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine im November 2014

| Im Monat November 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2014
  • Gewerbesteuerzahler: 17.11.2014
  • Grundsteuerzahler: 17.11.2014

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.11.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2014 am 26.11.2014.

20. Oktober 2014
von MargitSchunke
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Broschüre mit Steuertipps für Vereine

| Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat seine Broschüre mit wertvollen Steuertipps für Vereine neu aufgelegt. |

Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf insgesamt 191 Seiten behandelt. Auch eine Mustersatzung für gemeinnützige Vereine ist enthalten.

Hinweis | Die Broschüre kann hier kostenfrei heruntergeladen werden.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 21.8.2014 „Broschüre „Steuertipps für Vereine“ neu aufgelegt“

16. Oktober 2014
von MargitSchunke
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Fortbildung: Keine Werbungskosten durch Entnahme aus dem Stundenkonto

| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass kein Werbungskostenabzug möglich ist, wenn Arbeitnehmer (im Ergebnis) unentgeltliche Mehrarbeit für ihre Fortbildung leisten. |

In einer Dienstanweisung weist die Oberfinanzdirektion auf Fälle hin, in denen Arbeitnehmer in der Steuererklärung den Ansatz von Fortbildungskosten unter Hinweis auf § 2a des für sie maßgeblichen Tarifvertrags beantragen. Hier heißt es: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”

Beispiel

A macht einen Anteil seines Lohns pauschal als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn (hier: 30 EUR) auf die 50 Stunden angewendet wird. Insoweit ergibt sich ein Wert von 1.500 EUR (30 EUR × 50 Stunden).

Da zu den Werbungskosten nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert zählen, lehnt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen den Werbungskostenabzug bei diesen Fallkonstellationen ab. In diesen Fällen ist ein tatsächlicher Aufwand in Geld oder Geldeswert nämlich nicht entstanden.

PRAXISHINWEIS | In der Praxis kann es sinnvoller sein, die Arbeitnehmer unmittelbar finanziell an den Fortbildungskosten zu beteiligen. Muss der Arbeitnehmer beispielsweise Ausgaben für Kursgebühr und Unterrichtsmaterial selbst tragen, sind diese Aufwendungen regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 11/2014 vom 20.3.2014