Steuerberaterin Margit Schunke

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10. Dezember 2017
von MargitSchunke
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Hinweise zum Jahresende 2017

Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2017:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

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Für alle Steuerpflichtigen


Gezielte Verlagerung von privaten Ausgaben zur Minimierung der Steuerbelastung

| In 2018 werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld geringfügig erhöht. Da die Entlastung eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2018 verlagert werden sollten. |

Neue Werte in 2018

Der steuerliche Grundfreibetrag – bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden – wird im nächsten Jahr um 180 EUR auf 9.000 EUR steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend angepasst.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Der Kinderfreibetrag wird in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR angehoben. Das Kindergeld steigt um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Das sollten Sie bei der Verlagerung von Ausgaben beachten

Sonderausgaben (z. B. Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Arzneimittel) sind grundsätzlich in dem Jahr in der Steuererklärung anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind. Maßgebend ist das sogenannte Zu- und Abflussprinzip.

Dass die Steuerung der Zahlungen für die steuerliche Entlastung im Privatbereich entscheidend sein kann, musste vor kurzem ein Ehepaar vor dem Bundesfinanzhof (12.7.2017, Az. VI R 36/15) erfahren. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses (165.000 EUR) hatten sie komplett in einem Jahr gezahlt. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, wirkte sich nur ein Teil der 165.000 EUR steuermindernd aus. Eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre lehnten die Richter ab.

PRAXISHINWEIS | Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man auch die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2017 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2018 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2017 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2018 beglichen werden.

PRAXISHINWEIS | Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2018 sinnvoll.

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Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: Gestaltungspotenzial sinnvoll nutzen

| Ab 1.1.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. Was es zu beachten gilt und wie hier (bereits jetzt) gestaltet werden kann, zeigt der nachfolgende Überblick. |

Neue Wertgrenzen

Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:

  • Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
  • Beachten Sie | Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler, wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.
  • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.
  • Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

PRAXISHINWEIS | Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

Erwirbt ein Unternehmen im Jahr 2018 GWG, hat es hinsichtlich des Sofortabzugs bzw. der Abschreibung folgende steuerliche Wahlrechte:

Übersicht über die Wahlrechte

  • Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • ab 250,01 bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 bis 1.000 EUR: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Beachten Sie | Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR zu erfassen.

PRAXISHINWEIS | Die Wahlrechte gelten nur für die Gewinneinkünfte und damit gleichfalls für bilanzierende Unternehmer sowie für Einnahmen-Überschuss-Rechner.

Im Rahmen der Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kann kein Sammelposten gebildet werden. Hier kann aber ein Sofortabzug als Werbungskosten bei Aufwendungen von bis zu 800 EUR (netto) erfolgen.

Voraussetzungen

Damit ein GWG vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens,
  • das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschreiten die normierten Höchstgrenzen nicht.

Bei der Frage, ob das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, helfen die Einkommensteuer-Hinweise (EStH) der Verwaltung weiter. Unter H 6.13 EStH gibt es nämlich ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter.

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind beispielsweise die Einrichtungsgegenstände in Büros und Werkstätten. Demgegenüber sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar. Sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher fallen jedoch nicht darunter und sind somit „begünstigt“.

Gestaltung durch Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags

Durch die erhöhten Wertgrenzen kann es sich anbieten, anstehende Investitionen nicht noch in diesem Jahr, sondern erst ab Januar 2018 durchzuführen, um so von einem sofortigen Abzug zu profitieren. Aber auch für Jahre vor 2018 kann die Grenze von 410 EUR „angehoben“ werden. Dies funktioniert durch den 40 %igen Abzug für Investitionsabzugsbeträge.

Beispiel

Der bilanzierende Einzelunternehmer A hat für den Veranlagungszeitraum 2016 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 1.000 EUR beansprucht. In 2017 erwirbt er ein Notebook mit Anschaffungskosten von 683 EUR.

Frage: Wie kann in diesem Fall gestaltet werden?

A kann (Wahlrecht) dieser Investition den Investitionsabzugsbetrag aus 2016 in Höhe von 273 EUR (683 EUR x 0,4) zuordnen. Demzufolge würden sich die Anschaffungskosten für das Notebook um 273 EUR verringern, sodass ein Betrag von 410 EUR verbleibt, für den in 2017 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erfolgen kann.

Beachten Sie | Von dem Investitionsabzugsbetrag verbleiben somit noch 727 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 genutzt werden können.

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Für Vermieter


Steuerstrategien 2017/2018 im Überblick

| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. |

Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig!
  • Sofern in 2017 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient.

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Antrag auf Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2017 kann ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden. |

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Beachten Sie | Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Da der 31.3. im nächsten Jahr auf Karsamstag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 3.4.2018.

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Für Kapitalanleger


Antrag auf Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12.2017 zu stellen

| Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden. |

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.

Beachten Sie | Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2018 wieder bei Null.

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Für Unternehmer


Obacht bei der verkürzten Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen

| Insbesondere zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf eine Maßnahme durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2017, S. 2143) hinzuweisen. Danach endet die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung, wenn sie keine Buchungsbelege sind. |

Nimmt die Rechnung jedoch auf den Lieferschein Bezug (z. B. hinsichtlich des Lieferzeitpunkts), wird der Lieferschein zum umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteil und darf auch künftig nicht vorzeitig vernichtet werden!

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Wichtiges zur Kassen-Nachschau 2018 und zur Verfahrensdokumentation

| Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) erhält die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2018 die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. |

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können Finanzbeamte

  • ohne vorherige Ankündigung,
  • außerhalb einer Außenprüfung und
  • während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten,

um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen.

Verfahrensdokumentation

In diesem Zusammenhang ist auch auf die sogenannte Verfahrensdokumentation hinzuweisen. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwender-, einer technischen System- und einer Betriebsdokumentation.

Beachten Sie | Das Erfordernis einer Verfahrensdokumentation ergibt sich bereits aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD)“. Dieses Schreiben des Bundesfinanzministeriums (14.11.2014, BStBl I 2014, S. 1450) ist bereits seit Anfang 2015 in Kraft. Danach muss für jedes Datenverarbeitungssystem (= DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

PRAXISHINWEIS | Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Darauf weist die Finanzverwaltung in ihren GoBD ausdrücklich hin.

Dennoch ist (soweit noch nicht erfolgt) dringend anzuraten, eine Verfahrensdokumentation zu verfassen. Denn kommt es neben formellen auch zu materiellen Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung, dürfte der Umstand der fehlenden Verfahrensdokumentation „schätzungserhöhend“ wirken.

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Für GmbH-Gesellschafter


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. |

Sollen ab 2018 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

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Für Arbeitgeber


Neuerungen für das Lohnbüro: Betriebsrentenstärkungsgesetz, Mindestlohn & Co.

| Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl I 2017, S. 3214) soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in kleinen und mittelständischen Betrieben besser verbreitet werden. Herzstück des Gesetzes, das im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft tritt, ist das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage, d. h. ohne Mindest- bzw. Garantieleistungen. |

Daneben kommt es zu weiteren Änderungen. Dies sind u. a.:

  • Der steuerliche Förderumfang des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % ausgeweitet. Der Aufstockungsbetrag von 1.800 EUR entfällt.
  • Arbeitgeber, die für Geringverdiener (Bruttoeinkommen maximal 2.200 EUR monatlich) mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Jahr an Beiträgen zugunsten einer bAV aufwenden, erhalten 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück.

PRAXISHINWEIS | Wegen der Änderungen soll das BMF-Schreiben vom 24.7.2013 „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung“ noch in 2017 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden. Ein Entwurf wurde an die Verbände geschickt, die sich bis zum 13.10.2017 äußern konnten.

Digitale LohnSchnittstelle

Ab 1.1.2018 müssen Arbeitgeber der Finanzbehörde die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle (Digitale LohnSchnittstelle DLS) elektronisch bereitstellen (BMF-Schreiben vom 26.5.2017, Az. IV C 5 – S 2386/07/0005:001). Damit ist die bisherige, reine Empfehlung zur Anwendung der DLS überholt.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im nächsten Jahr 8,84 EUR pro Stunde.

Beachten Sie | Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne. Der Pflegemindestlohn steigt im nächsten Jahr von derzeit 10,20 EUR (West inkl. Berlin) sowie 9,50 EUR (Ost) in 2018 auf 10,55 EUR (West inkl. Berlin) sowie 10,05 EUR (Ost).

Meldeverfahren: Kennzeichen Saisonarbeitnehmer

Wer als Arbeitgeber ab 1.1.2018 Saisonkräfte für sich arbeiten lässt, muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 28.6.2017, TOP 5).

Dadurch können die Kassen das weitere Krankenversicherungsverhältnis bereits während des Beschäftigungsverhältnisses klären. Dieses Verfahren läuft dann direkt zwischen der Krankenkasse und der Saisonkraft ab – eine Erleichterung für Arbeitgeber.

Neues Mutterschutzrecht

Die wesentlichen Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ (BGBl I 2017, S. 1228) treten zum 1.1.2018 in Kraft. Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs (z. B. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes) ist das Gesetzesziel insbesondere, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter ausüben zu können.

Beachten Sie | Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind eventuell nicht mehr ausreichend oder müssen nachgeholt werden. Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten.

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Für Arbeitnehmer


Interessante Aspekte zum steuerlichen Jahreswechsel 2017/2018

| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2018 verschoben werden. |

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Neuerungen bei der Steuerklassenwahl ab 2018

Ab 2018 gibt es durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, S. 1682) bei der Steuerklassenkombination von Ehegatten insoweit Neuerungen, als bei einer Eheschließung beide Ehegatten automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft werden – und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Wenn dies ungünstig ist, ist ein Steuerklassenwechsel selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Bei der Wahl der „günstigsten“ Steuerklassenkombination ist zu berücksichtigen, dass die gewählte Kombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen oder des Elterngelds beeinflussen kann.

Neu ist ab 2018 auch, dass der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.

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25. Mai 2017
von MargitSchunke
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Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

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Für Unternehmer


Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

| Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist nicht nur für Unternehmen relevant, die überwiegend Barumsätze tätigen. Dies zeigen zahlreiche Betriebsprüfungen. Denn kommt es hier zu Beanstandungen, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen. Damit die Kasse in der nächsten Betriebsprüfung nicht zum Stolperstein wird, sollten die folgenden Aspekte unbedingt beherzigt werden. |

1. Pflicht zur Kassenführung

Ausgangspunkt für die Verpflichtung zur Kassenführung ist regelmäßig die Buchführungspflicht. Ist der Steuerpflichtige buchführungspflichtig, müssen die Bücher und Aufzeichnungen insbesondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= Abgabenordnung) und
§§ 238 ff. HGB (= Handelsgesetzbuch) entsprechen. Daneben sind auch Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die sich aus den Einzelsteuergesetzen und den außersteuerlichen Gesetzen ergeben.

Im Umkehrschluss sind also Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet.

Beachten Sie | Eine Aufzeichnungspflicht kann sich aber auch für Einnahmen-Überschussrechner aus § 22 UStG (= Umsatzsteuergesetz) ergeben. Danach sind Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzuzeichnen.

Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16) hat jüngst entschieden, dass auch für Einnahmen-Überschussrechner im bargeldintensiven Bereich regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig ist. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Beachten Sie | Ungeachtet der vorstehenden Aspekte kann es für Einnahmen-Überschussrechner auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, ein (ordnungsgemäßes) Kassenbuch zu führen. Dies verschafft einen schnellen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben und zeigt, wohin die liquiden Mittel geflossen sind.

2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152) wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht nun auch gesetzlich festgeschrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016.

MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

3. Offene Ladenkasse

Eine bestimmte Form der Kassenführung schreiben weder der Gesetzgeber noch die Gerichte vor. Somit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine „offene Ladenkasse“ (auch Schubladenkasse genannt) zu führen.

In der Praxis findet man diese Form überwiegend in Kleinstbetrieben oder bei Außer-Haus-Veranstaltungen (Bier- und Weinstände auf Volks- und Stadtfesten, Außer-Haus-Verkauf in Eisdielen oder Wurst- und Getränkestände in Fußballstadien). Dabei werden als Behältnisse herkömmliche Geldkassetten, Zigarrenkisten oder ähnliche Aufbewahrungsutensilien genutzt.

3.1 Kassenbericht

Die offene Ladenkasse wird ohne technische Unterstützung geführt. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Kassenart, kann er die Tageseinnahmen mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts durch Rückrechnung (retrograde Methode) aus dem gezählten Kassenbestand ermitteln.

Sinn und Zweck eines Kassenberichts ist demzufolge die richtige und nachvollziehbare Ermittlung der Bareinnahmen. Ein Kassenbericht kann z. B. wie folgt aussehen:

Muster-Kassenbericht

Tagesendbestand
(Endbestand zum Geschäftsschluss)

./. Anfangsbestand
(Kassenbestand des Vortages)

= Zwischensumme (Saldo aus
Tageseinnahmen und Tagesausgaben)

+ Kassenausgaben des Tages

+ Geldtransit auf das betriebliche
Konto oder weitere Kassen

+ Privatentnahmen

./. Privateinlagen

./. sonstige Tageseinnahmen

= Kasseneinnahme des Tages

Der handschriftlich zu führende retrograd aufgebaute Kassenbericht entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diese besagt, dass die tägliche Berechnung der Tageseinnahmen durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Tageskassenbestand erfolgen muss.

Das Erfordernis, einen Kassenbericht handschriftlich anzufertigen, ergibt sich indirekt aus § 146 Abs. 4 AO (Grundsatz der Unveränderbarkeit). Denn bei Kassenberichten, die beispielsweise mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel geführt werden, können Änderungen nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Kassenbestand bei Geschäftsschluss muss vom Unternehmer, Geschäftsführer bzw. von Beauftragten täglich ausgezählt werden. Dabei sind sowohl die Geldscheine als auch das Hartgeld (inklusive Centmünzen) zu zählen. Als weiterer Nachweis für das tatsächliche Auszählen dient das Zählprotokoll (mehr dazu unter 3.2). Es ist darauf zu achten, dass nicht zu hohe Bargeldbestände ausgewiesen werden. Diese sind nämlich oft ein Indiz für die rein rechnerische Führung eines Kassenberichts.

Beachten Sie | In einigen Bereichen
(z. B. bei Discotheken) sind Bargeldbestände in fünfstelliger Höhe aber durchaus als normal anzusehen.

Auch wird es von der Betriebsprüfung kritisch hinterfragt, wenn hohe Kassenbestände bei gleichzeitiger hoher Überziehung des Bankkontos vorliegen.

Unbare Geschäftsvorfälle, z. B. EC-Karten-Zahlungen, dürfen nicht im Kassenbericht miterfasst und dokumentiert werden. Der Kassenbericht stellt das Grundbuch für die Bargeldumsätze dar.

Privatentnahmen müssen zwingend durch Eigenbelege nachgewiesen werden. Fehlende Eigenbelege eröffnen der Betriebsprüfung nämlich die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Auch müssen Privatentnahmen laufend im Kassenbericht eingetragen werden (und nicht nur am Monatsende).

Ferner sind auch Privateinlagen durch Eigenbelege nachzuweisen. Die Bareinlagen müssen nachvollziehbar sein,
d. h., ungeklärte Einlagen in nicht unerheblicher Höhe sind zu vermeiden.

Die Kassensturzfähigkeit (= jederzeitige Vergleichbarkeit des Sollbestands mit dem tatsächlich vorhandenen Istbestand der Kasse) muss für jede Kasse gegeben sein! Bei fehlender Kassensturzfähigkeit ist die Buchführung eines Betriebes, in dem die Einnahmen ganz überwiegend über die Barkasse vereinnahmt werden, sowohl formell als auch materiell nicht ordnungsgemäß (FG Münster, Urteil vom 16.5.2013, Az. 2 K 3030/11 E, U).

Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen werden oft Kassenberichte vorgelegt, die „glatte“ Zahlen (ohne Nachkommastellen) beinhalten. Ergeben sich aus der Preisliste des Betriebes indes regelmäßig Zahlen mit Nachkommastellen, dann dürfte dies den Prüfer zu weiteren Prüfungshandlungen animieren.

Im Übrigen ersetzt ein Kassenbuch auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Es würde an einer vorgeschalteten Berechnung fehlen.

Und ganz wichtig: Keine Kassenminusbestände. Das bedeutet: Der Kassenbestand darf nie negativ sein.

MERKE | Das Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse stellt für sich genommen einen gravierenden formellen Mangel dar, der grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

3.2 Zählprotokoll

Der Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, Az. X B 41/16) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. Nach der Entscheidung ist bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.

Ein Zählprotokoll, d. h. die Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen, kann wie folgt aussehen:

Zählprotokoll

Scheine

Münzen

Einheit

Stück

Betrag

Einheit

Stück

Betrag

500 EUR

2 EUR

200 EUR

1 EUR

100 EUR

50 Cent

50 EUR

20 Cent

20 EUR

10 Cent

10 EUR

5 Cent

5 EUR

2 Cent

Summe

1 Cent

Summe

 

PRAXISHINWEIS | Auch wenn ein Zählprotokoll nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen. Der tägliche Zählnachweis sollte unter Angabe von Datum und Uhrzeit unterschrieben werden. So wird dokumentiert, dass die Zählung nach Geschäftsschluss vorgenommen wurde.

3.3 Kassenbuch

Das Kassenbuch (= Grundbuch) dient der buchmäßigen Darstellung und Erfassung des gesamten Bargeldverkehrs einschließlich der Bestände. Es erfüllt bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Grundbuchfunktion.

PRAXISHINWEIS | Werden neben der Hauptkasse Sonderkassen geführt, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung das Vorliegen von Nebenkassenbüchern für jede einzelne Sonderkasse.

 

Form des Kassenbuchs

Ein Kassenbuch kann wie folgt geführt werden:

  • handschriftlich als gebundenes Kassenbuch in Buchform oder
  • als Loseblattsammlung in Form aneinandergereihter, retrograd aufgebauter Kassenberichte oder
  • mithilfe spezieller „Kassenbuch“-Software (mit täglicher Festschreibung der Daten, sodass diese unveränderbar sind).

 

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG.

4. Elektronische Registrierkassen

4.1 Rechtslage bis Ende 2016

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07) sah jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war aber zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

4.2 Rechtslage ab 2017

Nach der 2. Kassenrichtlinie sind bei Geschäftsvorfällen, die mittels Registrierkassen erfasst werden, insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Es müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Was unter steuerlich relevante Einzeldaten zu verstehen ist, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Beispiel

In einer Bäckerei werden am 2.3.2017 an den Kunden K folgende Brötchen und Croissants verkauft:

  • 3 Weizenbrötchen für 0,45 EUR
    pro Stück = 1,35 EUR
  • 3 Sesambrötchen für 0,40 EUR
    pro Stück = 1,20 EUR
  • 3 Croissants für 1,10 EUR
    pro Stück = 3,30 EUR

K bezahlt 5,85 EUR in bar.

Wenn die Betriebsprüfung diesen Sachverhalt prüft, muss sie diesen Vorgang in den gespeicherten Datenbanktabellen detailliert nachvollziehen können. Jedes einzelne verkaufte Brötchen bzw. Croissant muss erkennbar sein.

Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem mit der Prüfsoftware der Finanzverwaltung (IDEA) auswertbaren Datenformat vorliegen.

Beachten Sie | Alle steuerlich relevanten Daten (bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten) müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen!

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb des Gerätes indes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem
externen Datenträger
(beispielsweise USB-Stick, externe Festplatte) gespeichert werden.

Bei PC-(Kassen-)Systemen ist davon auszugehen, dass ausreichende Speicherkapazitäten vorhanden sind, um sämtliche Änderungsdaten auf einer internen Festplatte zu speichern. Aber auch bei diesen Systemen besteht die Möglichkeit der externen Datenspeicherung, ggf. auf besonderen Archivsystemen. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der EDV-Registrierkassen und PC-(Kassen-)Systeme sind zu protokollieren und diese Protokolle sind aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV (= Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)).

Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen (u. a. Bedienungs- und Programmieranleitungen, Struktur- und Verfahrensdokumentation sowie sonstige Anweisungen zur Programmierung) müssen aufbewahrt werden.

Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

4.3 Ausblick

Neben den bereits vorgestellten Änderungen durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gibt es weitere gravierende Neuregelungen, die (zeitlich) wie folgt in Kraft treten werden.

4.3.1 Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

4.3.2 Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a AO aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium fest.

Beachten Sie | Präzisiert werden die Anforderungen des § 146a AO durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung. Einen Entwurf hat das Bundesfinanzministerium am 3.4.2017 vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, dass elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte (z. B. Taxameter) erfolgt nicht. Da es sich bis dato aber „nur“ um einen Entwurf handelt, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben
diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a AO (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Katalog der Steuergefährdungsvorschrift (§ 379 AO) erweitert. Aufgenommen wurde u. a., dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder leichtfertig ein in § 146a Abs. 1 AO benanntes elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet.

Beachten Sie | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

5. Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend der 2. Kassenrichtlinie aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 158 AO).

Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe hinzugeschätzt werden darf, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise hat das Finanzgericht Düsseldorf (26.3.2012, Az. 6 K 2749/11 K,G,U,F) in 2012 wie folgt entschieden:

Führt ein Restaurant mit hohen Bareinnahmen und hohen Kassenbeständen kein Kassenbuch und erstellt es auch keine ordnungsgemäßen Kassentagesberichte, dann rechtfertigen diese formellen Buchführungsmängel eine Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes. Dies gilt selbst dann, wenn eine Nachkalkulation möglicherweise keine Differenz erbracht hätte.

Fehlen bei einem programmierbaren Kassensystem Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen formellen Mangel dar, der schon für sich genommen zu einer Zuschätzung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

Die fehlende Kassensturzfähigkeit bei einer offenen Ladenkasse stellt einen so gewichtigen Mangel dar, dass die sachliche Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse zweifelhaft ist. Dieser gravierende Mangel berechtigt die Finanzverwaltung schon für sich genommen auch ohne Nachweis einer konkreten materiellen Unrichtigkeit zu Hinzuschätzungen (BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13).

PRAXISHINWEIS | Diese exemplarischen Entscheidungen zeigen, dass Unternehmer (insbesondere mit hohen Bareinnahmen) gut beraten sind, sich „an die Spielregeln“ für eine ordnungsgemäße Kassenführung zu halten.

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28. Januar 2017
von MargitSchunke
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Ordnungsgemäße Kassenführung ab 1.1.2017: Status Quo und Ausblick

| „Neue Kassenregeln ab 1.1.2017“: So oder so ähnlich lauteten zahlreiche Meldungen, durch die viele Unternehmer Ende vergangenen Jahres verunsichert wurden. Denn Fehler bei der Kassenführung können teuer werden. Zeigt sich z. B. bei einer Betriebsprüfung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist, drohen mitunter hohe Hinzuschätzungen. Was ab 2017 wirklich neu ist und wo Übergangsregelungen bestehen, zeigt der nachfolgende Überblick. |

Härtefallregelung für Altgeräte zum 31.12.2016 abgelaufen

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium sieht jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war allerdings zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

Gesetz zum Schutz vor Kassenmanipulation in Kraft

Weiterführende Anforderungen ergeben sich durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist zu unterscheiden: Einige Neuerungen gelten bereits. Die maßgeblichen Änderungen treten allerdings erst in den nächsten Jahren in Kraft.

Änderungen mit sofortiger Wirkung

Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht wurde nun auch gesetzlich festgeschrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Beachten Sie | Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die in 2017 erarbeitet werden soll. In dieser Rechtsverordnung sollen auch die Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die digitale Schnittstelle bestimmt werden.

Beachten Sie | Die technischen Anforderungen zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das auch mit der Festlegung der Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung beauftragt werden kann.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Quelle | Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, BGBl I 2016, S. 3152; BMF vom 27.12.2016: „Das ändert sich 2017 bei der Steuer“; BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07

28. Januar 2017
von MargitSchunke
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Grundfreibetrag, Kindergeld & Co. steigen ab 2017 geringfügig an

| Der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag wurden geringfügig erhöht. Die folgende Aufstellung zeigt, welche Beträge in 2017 und 2018 gelten. |

Der Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) wurde für 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR erhöht. In 2018 erfolgt ein weiterer Anstieg um 180 EUR auf 9.000 EUR. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde entsprechend angepasst.

Kinderfreibetrag: Anstieg in 2017 um 108 EUR auf 4.716 EUR und weitere Anhebung in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR. In 2017 und 2018 steigt das Kindergeld um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Der monatliche Kinderzuschlag steigt ab 2017 um 10 EUR auf 170 EUR.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000

27. Dezember 2016
von MargitSchunke
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung

| Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu überarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt. |

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten,
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Leistungen im Haushalt

Die Leistungen müssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen:

  • Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Aufwendungen für einen Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.

Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nach der Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Beachten Sie | Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der begünstigte und nicht begünstigte Leistungen aufgeführt sind. Hier wird nun nicht mehr nach „innerhalb und außerhalb des Grundstücks“, sondern nach „innerhalb und außerhalb des Haushalts“ differenziert.

Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen für eine Tierpension sind nicht begünstigt; Kosten für Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt.

PRAXISHINWEIS | Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. Diese – der Verwaltungsmeinung entgegenstehende – Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht München in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endgültige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.

Maßnahmen der öffentlichen Hand

Auch für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuerermäßigung beispielsweise für öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge und öffentlich-rechtliche Straßenausbaubeiträge bzw. -rückbaubeiträge aus.

PRAXISHINWEIS | Ein anhängiges Revisionsverfahren (VI R 18/16) wird für weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der Bundesfinanzhof muss klären, ob eine Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird.

Prüfungs- und Gutachtertätigkeiten

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Bei einer gutachterlichen Tätigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Nicht begünstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Hausnotrufsystem

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Dieser vom Bundesfinanzhof in 2015 entschiedene Fall wird nun auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter „Hausnotrufsystem“ als begünstigte Leistung aufgeführt. Nicht begünstigt sind nach Verwaltungsansicht indes die Aufwendungen für ein solches System außerhalb des „Betreuten Wohnens“.

Vermittlung von Leistungen

Erstmals äußert sich die Verwaltung zur Thematik Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale. Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft erstellt. Eine derartige Rechnung kann als Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • Empfänger der Leistung,
  • Erbringer der Leistung (Name,
    Anschrift und Steuernummer),
  • Art, Zeitpunkt der Erbringung und Inhalt
    der Leistung,
  • geschuldetes Entgelt (ggf. aufgeteilt nach
    Arbeitszeit und Material).

Beachten Sie | Die Steuerermäßigung kann auch gewährt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190166; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13; anhängiges Revisionsverfahren BFH: Az. VI R 18/16; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

27. Mai 2016
von MargitSchunke
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Alles Wichtige zum Kostenabzug für ein (häusliches) Arbeitszimmer

| Das (häusliche) Arbeitszimmer ist ein Dauerbrenner im Einkommensteuerrecht. Denn zu kaum einem Thema gibt es so viel Rechtsprechung – und ein Ende ist nicht in Sicht, wie die zahlreichen anhängigen Verfahren zeigen. Dabei geht es im Kern immer um die Frage, ob die Aufwendungen voll abziehbar sind, nur zum Teil oder gar nicht. |

1. Grundsätze

Zunächst ist festzuhalten, dass die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Computer, Aktenschränke, Regale) nicht von den Abzugsbeschränkungen betroffen sind.

Bei den eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
  • Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.
  • Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Kosten bis 1.250 EUR abziehbar.

2. Abgrenzungskriterien

Liegt jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es nicht an. Hier ist wie folgt abzugrenzen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (so z. B. BFH 26.3.2009, Az. VI R 15/07). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume (wie Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört.

Ein Büroraum, der einem nicht unwesentlichen Publikumsverkehr unterliegt, ist seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer (BFH 14.1.2004, Az. VI R 55/03). Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Lager, Werkstatt, Arztpraxis), sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden sind (BFH 26.3.2009, Az. VI R 15/07).

3. Anderer Arbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz i. S. dieser Vorschrift ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist nicht erforderlich.

Ein Poolarbeitsplatz ist nur dann ein anderer Arbeitsplatz, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH 26.2.2014, Az. VI R 37/13). Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist zwar nicht erforderlich, es muss aber gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Beachten Sie | Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht (BFH 26.2.2014, Az. VI R 11/12).

Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen (BFH 26.2.2014, Az. VI R 40/12). Der Werbungskostenabzug scheiterte im Streitfall, da dem Steuerpflichtigen an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Denn ihm war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

4. Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit

Bei der Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der qualitative Schwerpunkt der Betätigung maßgeblich. Bei Hochschullehrern (BFH 27.10.2011, Az. VI R 71/10), Richtern (BFH 8.12.2011, Az. VI R 13/11) und Universitäts-Professoren (BFH 14.12.2012, Az. VI B 134/12) ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der Betätigung.

Ebenfalls negativ entschied der Bundesfinanzhof (9.6.2015, Az. VIII R 8/13) bei einer selbstständigen Klavierlehrerin, die auch außerhalb des Arbeitszimmers Unterricht gab und Honorare als Konzertpianistin erzielte. Da der Publikumsverkehr darüber hinaus nicht dauerhaft/intensiv genug war, musste sie sich mit 1.250 EUR begnügen.

Mehr Glück hatte ein Dirigent und Orchestermanager vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (4.3.2015, Az. 6 K 610/14). Er durfte die Aufwendungen insgesamt als Betriebsausgaben abziehen, da er darlegen konnte, dass ihm als Manager umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden waren, die er nur von zuhause aus erledigen konnte.

Hat die betriebswirtschaftliche Tätigkeit eines Handelsvertreters im häuslichen Arbeitszimmer – ausnahmsweise – ein größeres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, kann das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit anzusehen sein (FG Münster 5.3.2015, Az. 5 K 980/12 E).

5. Umbaukosten am Gebäude

Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im privaten Einfamilienhaus, die den Wert des gesamten Hauses nachhaltig steigern, erhöhen anteilig den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer (FG Münster 18.3.2015, Az. 11 K 829/14, Revision BFH Az. VIII R 16/15).

Dabei argumentierte das Finanzgericht Münster u. a. wie folgt: Wären die Räume angemietet worden, würden vergleichbare Modernisierungsarbeiten zu einem Anstieg der Gesamtmiete führen und damit auch zu einem höheren Mietanteil für das Arbeitszimmer.

PRAXISHINWEIS | Im Streitfall befand sich das Arbeitszimmer im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, sodass es spätestens bei Einstellung der betrieblichen Tätigkeit zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Der durch die Modernisierung erhöhte Gebäudewert erhöht also – anders als Schönheitsreparaturen – auch den Entnahmewert des Arbeitszimmers. Dann ist es nach Ansicht des Finanzgerichts Münster folgerichtig, die zu den stillen Reserven führenden werterhöhenden Maßnahmen auch zum Zeitpunkt ihrer Verursachung anteilig zu berücksichtigen.

6. Keine Verdopplung des Höchstbetrags

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002) und die finanzgerichtliche Rechtsprechung lehnen eine Verdopplung des Höchstbetrags von 1.250 EUR in den folgenden Fällen grundsätzlich ab:

6.1 Zwei parallel genutzte Arbeitszimmer

Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (25.2.2015, Az. 2 K 1595/13, Revision BFH Az. VIII R 15/15) ist der Abzugsbetrag in Höhe von 1.250 EUR objekt- und personenbezogen, sodass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdopplung dieses Abzugsbetrags führt. Das gleiche gilt bei einem Umzug in einem Veranlagungsjahr, wenn das Arbeitszimmer gewechselt wird oder ein weiterer Raum für die zukünftige Nutzung als Arbeitszimmer hergerichtet wird.

PRAXISHINWEIS | Positiv ist allerdings, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zu gewähren ist (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002, Rz. 22).

6.2 Höchstbetrag nicht einkünftebezogen

Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten (beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) rechtfertigt die Vervielfältigung des Abzugsbetrags von 1.250 EUR selbst dann nicht, wenn für mehrere Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (BFH 16.7.2014, Az. X R 49/11).

6.3 Gemeinschaftliche Nutzung

Jeder Nutzer darf die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat, wenn die Voraussetzungen (Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Betätigung oder kein anderer Arbeitsplatz) in seiner Person vorliegen. Steht den Nutzern jeweils nur ein beschränkter Abzug zu, ist der Höchstbetrag auf den jeweiligen Nutzenden nach seinem Nutzungsanteil aufzuteilen; er ist nicht mehrfach zu gewähren (BFH 20.11.2003, Az. IV R 30/03). Gleiches gilt, wenn nur einem Nutzenden ein beschränkter Abzug zusteht (BFH 23.9.2009, Az. IV R 21/08).

Beispiel

Die Eheleute EM und EF nutzen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam (jeweils zu 50 %). Für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit steht ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Betragen die Gesamtaufwendungen z. B. 3.000 EUR, dann können sie jeweils 625 EUR (50 % von 1.250 EUR) steuerlich abziehen.

Beachten Sie | Endgültig entschieden ist die Frage zum Kostenabzug bei gemeinschaftlicher Nutzung allerdings noch nicht. Hier sollte der Ausgang der Revisionsverfahren (Revision BFH Az. VI R 53/12 sowie Az. VI R 86/13) verfolgt werden.

7. Arbeitszimmer bei Vermietungseinkünften

In einem Streitfall des Finanzgerichts Nürnberg (12.2.2014, Az. 5 K 1251/12, Revision BFH Az. VIII R 34/14) erzielte ein Ruheständler neben seinen Versorgungsbezügen Beteiligungseinkünfte, Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kosten seines Arbeitszimmers i. H. von 3.500 EUR machte er als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend, was das Finanzgericht Nürnberg ablehnte.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit (Vermietung von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird) nicht notwendig. Ferner liegt der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit nicht im Arbeitszimmer, da wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen (zum Mittelpunkt bei Vermietungstätigkeit vgl. auch FG München 9.12.2014, Az. 15 K 2153/12).

Beachten Sie | Das Finanzgericht Nürnberg will Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigen, wenn sie für die Tätigkeit erforderlich sind. Um einen Missbrauch durch Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich zu verhindern, sei es sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen.

PRAXISHINWEIS | Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dieser restriktiven Sichtweise folgen wird. Im Zusammenhang mit Ruheständlern hat er indes bereits festgestellt, dass Einkünfte, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, nicht in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung einzubeziehen sind (BFH 11.11.2014, Az. VIII R 3/12).

8. Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer

Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (27.7.2015, GrS 1/14) wirken sich Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.

Bei seiner Entscheidung hat sich der Große Senat wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen (vgl. Mitteilung Nr. 6 vom 27.1.2016): Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre daher nicht gewährleistet.

Kurzum: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

9. Häusliches Arbeitszimmer als Steuerfalle

Dass ein häusliches Arbeitszimmer bei der Veräußerung der Immobilie schnell zur Steuerfalle werden kann, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel:

Beispiel

Der ledige Syndikusanwalt M ist (hauptberuflich) in einem mittelständischen Industrieunternehmen angestellt und (nebenberuflich) als Rechtsanwalt selbstständig tätig. M hat mit Wirkung zum 1.1.2014 eine Eigentumswohnung (160 m2 Nutzfläche) für 150.000 EUR erworben. Einen Raum (16 m2) nutzt er als häusliches Arbeitszimmer für seine nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung hat er 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Beachten Sie | Ein Syndikusanwalt kann für sein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur den begrenzten Betriebsausgabenabzug geltend machen (BFH 13.4.2010, Az. VIII R 27/08).

Mit Wirkung zum 31.12.2015 wurde die Wohnung für 200.000 EUR verkauft. Die Veräußerungskosten (Makler etc.) haben 4.000 EUR betragen.

Frage: Muss M einen Veräußerungsgewinn versteuern?

Der Veräußerungsgewinn ist nur steuerpflichtig, wenn die Eigentumswohnung entweder dem Betriebsvermögen (anteilig) zuzuordnen ist oder ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

9.1 Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Nach den Einkommensteuerrichtlinien (R 4.2 Abs. 7 S. 1 EStR) gehört das Arbeitszimmer grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen, da es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Eine Ausnahme besteht allerdings beiGrundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Nach § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) müssen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.

Das häusliche Arbeitszimmer umfasst vorliegend nur 10 % der gesamten Nutzfläche. Da darüber hinaus auch die nominelle Wertgrenze von 20.500 EUR unterschritten ist, ist das Arbeitszimmer im Ergebnis nicht (zwingend) als Betriebsvermögen zu behandeln.

PRAXISHINWEIS | Aufwendungen für einen eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Werts nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (R 4.7 Abs. 2 EStR).

9.2 Privates Veräußerungsgeschäft

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Die Veräußerung der Eigentumswohnung erfolgte innerhalb der gesetzlichen 10-Jahresfrist. Dies ist steuerlich allerdings insoweit unbeachtlich, als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgte. In Bezug auf das Arbeitszimmer greift diese Regelung nicht, da hier eine betriebliche Nutzung und somit keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgte. M muss demzufolge einen (anteiligen) Veräußerungsgewinn versteuern:

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Veräußerungspreis (10 % von 200.000 EUR)

20.000 EUR

./. Veräußerungskosten (10 % von 4.000 EUR)

– 400 EUR

./. Anschaffungskosten (10 % von 150.000 EUR)

– 15.000 EUR

= Veräußerungsgewinn

4.600 EUR

Beachten Sie | Grundsätzlich sind die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Teil der Absetzungen für Abnutzungen zu kürzen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (5.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00, Rz. 39) sind die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten allerdings nicht zu kürzen, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur begrenzt berücksichtigungsfähig waren.

Ergebnis: M muss einen Veräußerungsgewinn von 4.600 EUR versteuern. Vergleicht man diesen Betrag mit den steuermindernden Aufwendungen für das Arbeitszimmer (1.250 EUR pro Jahr) wird die „unglückliche“ Gestaltung deutlich. So würde sich beispielsweise bei einem Steuersatz von 35 % eine steuerliche Mehrbelastung von 735 EUR ((4.600 EUR ./. 2.500 EUR) x 0,35) ergeben.

30. November 2015
von MargitSchunke
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Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten

| Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt. |

Identifikationsnummer bei Unterhaltsleistungen

Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.

Beachten Sie | Durch diese Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.

 

Übertragung stiller Reserven

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.

Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (16.4.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit.

Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.

Beachten Sie | Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.

 

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

  • 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.

Hintergrund: Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof (28.8.2014, Az. V R 7/14) Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium (28.7.2015, Az. III C 3 – S 7279/14/10003) mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.

Beachten Sie | Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11 sowie Az. 1 BvL 14/11)und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.

Hintergrund: Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
  • Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.

Beachten Sie | Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Eine rückwirkende Anwendung wird jedoch oftmals am Vertrauensschutz scheitern. Zu der Frage, in welchen Fällen eine Rückwirkung greift, hat der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Steueränderungsgesetz 2015 (BT-Drs. 18/6094 vom 23.9.2015) Stellung genommen.

4. September 2015
von MargitSchunke
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Das Bürokratieentlastungsgesetz im Überblick

| Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Unternehmen werden stärker von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung befreit. Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse wurde von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Hinweis | Die neuen Grenzen gelten erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Übergangsregelungen stellen jedoch sicher, dass Steuerpflichtige vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Existenzgründer werden durch die Einführung bzw. Anhebung von Schwellenwerten später in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Die Änderungen treten am 1.1.2016 in Kraft.

Änderungen im Einkommensteuerrecht:

  • Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde um 6 EUR auf 68 EUR erhöht.
  • Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wurde vereinfacht. Insbesondere kann ein Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten.
  • Zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen müssen ihre Gesellschafter bzw. Kunden nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht besteht.

Hinweis | Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Vereinfachungen beim Faktorverfahren sind jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Bundesfinanzministerium wird den VZ bekannt geben.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400

27. Mai 2015
von MargitSchunke
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Steuertipps rund um die vermietete Immobilie



Für Vermieter

Steuertipps rund um die vermietete Immobilie

| Spätestens seit der Finanzkrise zählen Sachwerte, insbesondere Immobilien, zu den beliebtesten Anlageprodukten. Aber auch der historisch niedrige Zinssatz ist ein Grund dafür, dass immer mehr Steuerpflichtige eine Immobilie erwerben und im Anschluss vermieten. Hier gilt es, die steuerlichen Regelungen zu beachten, um mögliche Steuernachteile zu vermeiden. Die Sonderausgabe bietet einen kompakten Überblick und gibt Steuertipps vom Erwerb bis zum Verkauf der Mietimmobilie. |

Vorbemerkungen: Bei den nachfolgenden Ausführungen wird unterstellt, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliegt. Auf Umsatz- und Vorsteuerbeträge wird demzufolge nicht näher eingegangen.

1. Erwerb

1.1 Ermittlung der Anschaffungs-
und Herstellungskosten

Zu den Anschaffungskosten zählen die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu gehören auch die jeweiligen Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.

Nebenkosten

Zu den Nebenkosten gehören z.B. Gutachterkosten, Grundbuch- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Vermessungskosten.

Zu den Herstellungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern (Materialkosten) und die Inanspruchnahme von Diensten (Fertigungskosten) für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen (zur weiteren Abgrenzung vgl. insbesondere unter 2.2 „Erhaltungsaufwand“).

Die Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und laufenden Aufwendungen andererseits ist deshalb so entscheidend, weil Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht sofort steuerwirksam geltend gemacht werden können. Diese Aufwendungen wirken sich in der Steuererklärung „nur“ über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus (regelmäßig 3 % p.a.).

Da es sich bei dem Grund und Boden um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, ist es erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Es empfiehlt sich, eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag vorzunehmen, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung hat eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, wodurch u.a. die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung ermittelt sowie die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden kann (unter www.iww.de/sl598).

1.2 Optimale Schuldzinsenaufteilung

Oftmals werden Immobilien gemischt genutzt. Dies bedeutet, dass z.B. das Erdgeschoss für eigene Wohnzwecke verwendet und das Obergeschoss vermietet wird. Soll eine gemischt genutzte Immobilie fremdfinanziert werden, gibt es einige Spielregeln zu beachten, um den optimalen Schuldzinsenabzug bei den Werbungskosten zu erhalten.

Die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Dieses Gestaltungsmodell hat die Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 25.3.2003, Az. IX R 22/01) und auch die Finanzverwaltung anerkannt.

Bei der Dokumentation der Zuordnung sind allerdings wichtige Punkte zu beachten:

Die erste Voraussetzung ist, dass die Baukosten für die unterschiedlichen Gebäudeteile getrennt erfasst werden. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass – soweit möglich – separate Baurechnungen ausgestellt werden. Dies betrifft sowohl große Handwerkerrechnungen als auch kleinere Belege wie beispielsweise aus Bau- und Gartenmärkten. Handelt es sich jedoch um Aufwendungen, die nur dem Gesamtgebäude zugeordnet werden können (z.B. die Kosten für das Grundstück), müssen sie nach dem Verhältnis der Nutz- und Wohnflächen auf die unterschiedlichen Gebäudeteile aufgeteilt werden.

Um den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Eigen- und Kreditmitteln auf der einen Seite und den zugeordneten Baukosten auf der anderen Seite zu dokumentieren, müssen die Rechnungen von unterschiedlichen Bankkonten (Baukonten) bezahlt werden. Für jeden Gebäudeteil sollte demzufolge ein separates Konto angelegt werden: Auf das 1. Konto werden dann die Eigenmittel und auf das 2. Konto die Darlehensmittel eingezahlt.

Hinweis | Die nicht direkt zuordenbaren Kosten (z.B. Aushub der Baugrube) sollten vom Konto für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil bezahlt werden.

Reichen die Eigenmittel nicht aus, um die Baukosten der eigenen Wohnung zu finanzieren, müssen die Kredite aufgeteilt werden. Nach Möglichkeit sind getrennte Darlehen einzurichten.

PRAXISHINWEIS | In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass das Darlehen für die eigenen Wohnzwecke vorrangig getilgt wird, um so viele Zinsen wie möglich steuerlich geltend machen zu können. Wenn das Kreditinstitut einer Aufteilung der Darlehen nicht zustimmen sollte, ist darauf zu achten, dass die Kredite zumindest separat auf die unterschiedlichen Baukonten ausgezahlt werden.

Auch bei der Anschaffung eines Gebäudes liegt die Art der Finanzierung im Ermessen des Steuerpflichtigen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1.4.2009, Az. IX R 35/08) scheitert der Zuordnungszusammenhang, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist.

Die Folge: Der abziehbare Teil der Schuldzinsen ist grundsätzlich nach den Flächenanteilen aufzuteilen.

Sofern der Kaufpreis im Kaufvertrag allerdings auf die Wirtschaftsgüter aufgeteilt worden ist, ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde. Die Schuldzinsen können somit im Verhältnis des Kaufpreises des vermieteten Teils zum gesamten Grundstück abgezogen werden.

PRAXISHINWEIS | Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt. Der Kaufpreis sollte im notariellen Kaufvertrag aufgeteilt und durch zwei getrennte Überweisungen geleistet werden. Darüber hinaus sollten separate Darlehensverträge für die einzelnen Gebäudeteile abgeschlossen werden.

2. Werbungskosten

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

Beispiele

Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen, Anzeigen- und Maklerkosten für die Mietersuche, Bewirtschaftungskosten, Grundsteuer, Erhaltungsaufwand, Fahrtkosten zur gelegentlich erforderlichen Besichtigung des Mietobjekts.

2.1 Schuldzinsen nach Verkauf

Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 45/13) grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldungsich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt.

2.2 Erhaltungsaufwand

Wenn an einem vermieteten Gebäude etwas bereits Vorhandenes instand gesetzt oder modernisiert wird, handelt es sich grundsätzlich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.

Viele Immobilien können nicht unmittelbar nach dem Erwerb vermietet werden. Daher werden vielfach umfangreiche Maßnahmen vorgenommen, die nicht selten zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen und sich somit nicht im Jahr ihrer Bezahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten auswirken.

Dies gilt insbesondere für nachfolgende Fälle:

  • Aufwendungen, die zur Herstellung der Funktions- und Betriebsbereitschaft geleistet werden.
  • Beispiel: Bisher als Anwaltskanzlei genutzte Büroräume werden zu einer Arztpraxis umgebaut.
  • Aufwendungen, die für eine Erweiterung des Gebäudes gezahlt werden.
  • Beispiel: An einem Gebäude wird ein Anbau errichtet.
  • Aufwendungen, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden, wesentlichen Verbesserung führen (sogenannte Standardhebung).
  • Beispiel: Ein Bündel von Baumaßnahmen in mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und Fenster) führt zur Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswerts.

Beachten Sie | Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist dieser Aufwand auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abzugsfähig.

Darüber hinaus sind für steuerliche Zwecke die anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten.

3. Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn

  • innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden,
  • deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.

Zu den Aufwendungen gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Erweiterungen (vgl. unter Punkt 2.2) sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Es sind sämtliche Baumaßnahmen in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen, die innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt wurden. Die Baumaßnahmen müssen zumindest nach Meinung der Finanzverwaltung zum Ende des Dreijahreszeitraums weder abgeschlossen, noch abgerechnet oder bezahlt sein.

Zwar sind klassische Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren und Anstreichen der Wände) keine Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Fallen die Schönheitsreparaturen allerdings im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind auch diese Kosten in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08).

Wichtig | Damit der Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen in diesen Fällen möglich ist, müssen diese Maßnahmen isoliert durchgeführt werden. Alternativ muss darauf geachtet werden, dass die 15 %- Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird, zum Beispiel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

MERKE | Gleichwohl ist hier Vorsicht geboten: Führt eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sanierungsmaßnahme nämlich zu einer wesentlichen Verbesserung, kann eine Sanierung in Raten vorliegen, die ungeachtet des Überschreitens des Dreijahreszeitraums zu Herstellungskosten führt (OFD Rheinland vom 6.7.2010, Az.
S 2211 – 1001 – St 232).

Nach der (durchaus umstrittenen) Ansicht der Finanzverwaltung soll bei gemischt genutzten Gebäuden nicht vom Erwerb mehrerer Gebäudeteile auszugehen sein. Mit Ausnahme von Eigentumswohnungen ist bei der Berechnung der 15 %-Grenze vielmehr grundsätzlich auf das gesamte Gebäude abzustellen, da beim Erwerb des bebauten Grundstücks ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.

Beispiel

A kauft Anfang 2012 ein Zweifamilienhaus (Anschaffungskosten ohne Grund und Boden 220.000 EUR). Die Wohnung im Erdgeschoss (60 m2) nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung im Obergeschoss (40 m2) soll vermietet werden. Zuvor lässt A die Mietwohnung für 12.000 EUR (netto) sowie die Erdgeschosswohnung für 25.000 EUR (netto) renovieren. Die Maßnahmen sind Ende 2014 abgeschlossen.

Die Lösung hängt entscheidend davon ab, ob man die von der Finanzverwaltung vertretene gebäudebezogene Berechnung anwendet oder ob man auf das einzelne Wirtschaftsgut abstellt.

Gebäudebezogene Berechnung

Anschaffungskosten Gebäude

220.000 EUR

davon 15 %

33.000 EUR

Netto-Instandhaltungskosten

37.000 EUR

Lösung: Da die 15 %-Grenze überschritten ist, kann A die Aufwendungen für das Obergeschoss (12.000 EUR) nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten geltend machen.

Berechnung für das einzelne Wirtschaftsgut

Anschaffungskosten Obergeschoss

88.000 EUR

davon 15 %

13.200 EUR

Netto-Instandhaltungskosten

12.000 EUR

Lösung: Da die 15 %-Grenze nicht überschritten ist, kann A die Aufwendungen grundsätzlich sofort als Werbungskosten absetzen.

Beachten Sie | Soweit ersichtlich, ist zu dieser praxisrelevanten Frage derzeit kein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt also abzuwarten, ob die Ansicht der Finanzverwaltung höchstrichterlich bestätigt werden wird. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die gebäudebezogene Betrachtung nicht per se negativ sein muss. Es kommt hier – wie so oft im Steuerrecht – auf den Einzelfall an.

4. Handwerkerleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr.

Vermieter sollten hierbei jedoch beachten, dass diese Steuerermäßigung nur in Betracht kommt, soweit die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, d.h., der Abzug von Werbungskosten hat insoweit Vorrang. Bei Aufwendungen, die sowohl die vermietete als auch die selbst genutzte Wohneinheit betreffen, muss eine sachgerechte Aufteilung erfolgen.

5. Leerstandszeiten

Das Finanzamt lässt den Werbungskostenabzug für die Dauer des Leerstands der Mietimmobilie nur dann zu, wenn der Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht hat.

Wenn Aufwendungen für eine zunächst selbst bewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, fordert die Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2008, Az. IX R 1/07), dass der endgültige Entschluss, dieses Objekt zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt wird. Hervorzuheben ist, dass sich ein Steuerpflichtiger noch nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden hat, wenn er alternativ auch einen Verkauf des Objekts erwägt.

Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn es sich um einen Leerstand nach vorangegangener Vermietung handelt. Auch wenn der Steuerpflichtige die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet, ist hier regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (11.12.2012, Az. IX R 9/12) zeigt. Dass der Steuerpflichtige den Maklerauftrag im Streitfall vorrangig zur Veräußerung der Wohnung erteilt hatte und er die Wohnung auch in selbst geschalteten Anzeigen als Verkaufsobjekt bewarb, wertete der Bundesfinanzhof nämlich als Beweisanzeichen für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht.

PRAXISHINWEIS | Da der Steuerpflichtige in der Beweispflicht ist, muss bei einem Leerstand auf eine rechtzeitige Beweisvorsorge geachtet werden. Zwar steht es, so der Bundesfinanzhof (11.12.2012, Az. IX R 14/12) dem Steuerpflichtigen frei, die Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und auch die Bewerbung selbst zu bestimmen. Bleiben jedoch beispielsweise eigene, im Wesentlichen unveränderte, Vermietungsanzeigen in Zeitungen über einen längeren Zeitraum erfolglos, ist er gehalten, seine Vermietungsbemühungen sowohl in der Intensität zu steigern als auch in der Zielrichtung zu verändern (z.B. Einschaltung eines Maklers).

Zudem ist dem Steuerpflichtigen – je länger der Leerstand andauert – zuzumuten, dass er Zugeständnisse macht, etwa bei der Reduzierung der Miete oder im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Personen.

6. Einkünfteerzielungsabsicht
bei Ferienwohnungen

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume davon auszugehen, dass keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Haben sich die Eigentümer allerdings die Selbstnutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose überprüft werden. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Eigennutzungsrecht tatsächlich ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 16.4.2013, Az. IX R 26/11).

PRAXISHINWEIS | Für Eigentümer kann es unter Umständen sinnvoll sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt.

7. Verbilligte Vermietung
an Angehörige

Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige schauen die Finanzbeamten regelmäßig ganz genau hin. Werden gewisse Spielregeln eingehalten, können die Werbungskosten nämlich in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wohingegen nur geringe Mieteinnahmen zu versteuern sind.

Beachten Sie | Verträge unter nahen Angehörigen müssen klar und eindeutig formuliert sein. Zudem müssen sie wie vereinbart durchgeführt werden.

Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Beispiel

A vermietet die Wohnung im Obergeschoss für 200 EUR monatlich an seine Mutter. Die ortsübliche Miete beträgt 500 EUR. An Werbungskosten macht A 4.000 EUR geltend.

Lösung: Da die vereinbarte Miete nur 40 % der ortsüblichen Miete beträgt, wird das Finanzamt nur 1.600 EUR an Werbungskosten anerkennen (40 % von 4.000 EUR). Die Einkünfte betragen somit 800 EUR.

Beispiel (Abwandlung)

A verlangt 350 EUR monatlich. Er muss zwar jetzt pro Jahr 1.800 EUR mehr an Mieteinnahmen versteuern, auf der anderen Seite werden die Werbungskosten aber in voller Höhe berücksichtigt (4.000 EUR statt 1.600 EUR), sodass die Einkünfte 200 EUR betragen. Im Ergebnis muss A trotz der höheren Miete 600 EUR weniger versteuern.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Die ortsübliche Miete kann grundsätzlich auf jedem denkbaren Wege ermittelt werden und ist notfalls zu schätzen. Erfolgt der Vergleich anhand des örtlichen Mietspiegels und enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.

8. Grundsteuererlass

Bleiben die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zurück, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Beachten Sie | Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt und ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

23. Januar 2015
von MargitSchunke
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Schärfere Regeln bei der strafbefreienden Selbstanzeige

| Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt erhalten. Die Voraussetzungen wurden aber durch eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1.1.2015 verschärft. |

Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuregelungen:

  • Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei der Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag ist nunmehr in Abhängigkeit des Hinterziehungsvolumens gestaffelt.
  • Hervorzuheben ist auch die generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre. Bislang bestand diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Quelle | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2415