Steuerberaterin Margit Schunke

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1. Februar 2012
von MargitSchunke
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Kindergeld ab 2012: Was bei volljährigen Kindern zu beachten ist

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR für volljährige Kinder ab 2012 entfallen. Somit haben mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. In einem umfangreichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die neue Rechtslage erläutert.

Zunächst ist festzuhalten, dass minderjährige Kinder wie bisher ohne besondere Voraussetzungen berücksichtigt werden. Auch bei volljährigen behinderten Kindern hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Neuregelungen ergeben.

Für welche Kinder gelten die Änderungen?

Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt ab 2012 die Einkommensprüfung. Weitere Änderungen sieht das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei dieser Fallgruppe nicht vor.

Umfangreicher sind die Änderungen, die die zweite Gruppe betreffen. Hier geht es um volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren oder
  • sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten.

Diese Kinder werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

Die Verwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Hinweis: Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch, handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.

Ein Studium stellt ein Erststudium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein.

Hinweis: Der Bachelorgrad ist ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang (beispielsweise ein Masterstudium) als weiteres Studium anzusehen ist.

Wann liegt eine Erwerbstätigkeit vor?

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.

Hinweis: Als Erwerbstätigkeit gilt jede Beschäftigung, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Unter die Begriffsbestimmung fällt neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit somit beispielsweise auch eine gewerbliche Tätigkeit. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit.

Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.

Die 20-Stunden-Grenze darf vorübergehend (max. zwei Monate) überschritten werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Beispiel: Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Lehre ab und studiert ab Oktober 2011. Ab dem 1.4.2012 ist es mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1.8.2012 bis zum 30.9.2012 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Nach den Semesterferien beendet das Kind seine Tätigkeit und nimmt ab dem 1.11.2012 eine neue Tätigkeit auf (wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden).

Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit:

  • vom 1.4. bis 31.7.2012 (17 Wochen): 20 Stunden pro Woche
  • vom 1.8. bis 30.9.2012 (8 Wochen): 40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)
  • vom 1.11. bis 31.12.2012 (8 Wochen): 15 Stunden pro Woche

Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden beträgt [(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + (8 Wochen x 15 Std.)/52 Wochen], haben die Eltern für das ganze Kalenderjahr 2012 Anspruch auf Kindergeld.

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 1.7. bis 30.9.2012 (also mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli bis September 2012 nicht berücksichtigt werden.

Monatsprinzip

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein Kind für jeden Kalendermonat berücksichtigt wird, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Beispiel: Würde ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studieren und am 3.7.2012 eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche aufnehmen, hätten die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2012 (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131).

31. Januar 2012
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Februar 2012

Im Monat Februar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.2.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.2.2012.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2012.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

30. Januar 2012
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Februar 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

20. Januar 2012
von MargitSchunke
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Kindergeld: Semestergebühren insgesamt abziehbar

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag (für 2011: 8.004 EUR) überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Institution diese getrennt ausweise. Nach der aktuellen Entscheidung stellen die Semestergebühren insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil ein Student diese Gebühren, will er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe entrichten muss. Es liegt auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

Hinweis: Ab dem Jahr 2012 werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen die zum Teil komplizierten Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder (BFH-Urteil vom 22.9.2011, Az. III R 38/08).

19. Januar 2012
von MargitSchunke
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Gefahrenzulage ist nicht steuerfrei

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerbefreiung auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch auf Gefahrenzulagen auszudehnen.

Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten. Die Richter sehen keinen Raum, den Anwendungsbereich der Vorschrift über den Wortlaut hinaus auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, wie z.B. Gefahrenzuschläge, auszudehnen (BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09).

18. Januar 2012
von MargitSchunke
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Privat und beruflich genutzter Laptop: Regelmäßig hälftige Aufteilung

Ein privat angeschaffter Computer (Laptop) ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil hingegen mehr als 10 %, sind die Kosten aufzuteilen. Wird das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt.

Hinweis: Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Beteiligten näher darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.2010, Az. 12 K 18/07).

17. Januar 2012
von MargitSchunke
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ELENA-Verfahren wurde am 3.12.2011 eingestellt

Das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) wurde am 2.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit am 3.12.2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht (BMWi, Mitteilung vom 2.12.2011).

16. Januar 2012
von MargitSchunke
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Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin auf 2013 verschoben

Ursprünglich sollten die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand wurde der Starttermin auf den 1.1.2012 verschoben. Da die technischen Probleme immer noch nicht beseitigt sind, einigten sich die Finanzminister von Bund und Ländern nun darauf, den Starttermin erneut zu verschieben – und zwar auf den 1.1.2013. Für 2012 hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage die nachfolgenden Übergangsregeln bekannt gegeben.

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z.B. zu günstige Steuerklasse), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.

Empfehlungen der Finanzämter bei Änderungen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen die nachfolgende Vorgehensweise:

Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 1.1.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Schreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.

Stimmen die Angaben im Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

Freibeträge

Wird in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen, kann dies bei der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden. Wer z.B. den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, erhält zwar einen geringeren Nettolohn. Mit Abgabe einer Steuererklärung wird indes der zutreffende Steuerbetrag berechnet und zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

Hinweis: Ist der Freibetrag zu hoch, kann es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten dem Finanzamt Änderungen mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.

Berufseinsteiger

Für Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Vereinfachungsregelung: Ledige Auszubildende, die im Jahr 2012 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin

Abschließender Hinweis

Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise im Übergangszeitraum 2012 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 6.12.2011 veröffentlicht (BMF vom 2.12.2011: „Die elektronische Lohnsteuerkarte startet später“, BMF-Schreiben vom 6.12.2011, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03).

13. Januar 2012
von MargitSchunke
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Istversteuerung: Umsatzgrenze bleibt bei 500.000 EUR

Eigentlich sollte die für die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) relevante Umsatzgrenze von 500.000 EUR ab 2012 wieder auf die ursprünglichen 250.000 EUR abgesenkt werden. Damit hätten viele Unternehmer nicht mehr von dieser liquiditätsschonenden Möglichkeit – die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abführen zu müssen – profitieren können. Nachdem der Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes am 25.11.2011 zugestimmt hat, steht nun aber fest, dass die 500.000 EUR dauerhaft bleiben.

Anvisierte Änderung beim Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug entsteht nach derzeitiger Rechtslage auch bei der Istversteuerung grundsätzlich mit dem Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Leistung bewirkt wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es somit nicht an.

Der Bundesrat hat in seiner Zustimmung zur dauerhaften Beibehaltung der 500.000 EUR-Grenze aber darauf hingewiesen, dass das Auseinanderfallen der Zeitpunkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht und Umsatzsteuerentrichtungspflicht zu nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen Regelversteuerern und der immer größeren Anzahl von Istversteuerern führt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Istversteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen. Insofern muss zukünftig mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden (Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Drs. 673/11 (B) vom 25.11.2011).

12. Januar 2012
von MargitSchunke
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Steuerfreie Exportumsätze: Neue Regeln beim Buch- und Belegnachweis

Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Exporteur den Buch- und Belegnachweis ordnungsgemäß führt. Die Nachweisbestimmungen wurden durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen nunmehr grundlegend überarbeitet. Wichtige Änderungen werden nachfolgend aufgezeigt.

Verbindliche Vorgaben

Bislang waren die Bestimmungen zum Buch- und Belegnachweis aufgrund ihrer Formulierung als „Soll-Vorschriften“ ausgelegt. In der neuen Fassung werden diese nun durch „Muss-Vorschriften“ ersetzt, sodass verbindliche Nachweisvorgaben vorliegen.

Ausfuhrlieferungen

Die bereits seit vielen Jahren unverändert existierenden Vorschriften zum Ausfuhrnachweis bei Lieferungen in das Drittland (sogenannte Ausfuhrlieferungen) basieren noch auf der Annahme eines von der Grenzzollstelle gestempelten Papiernachweises. Demzufolge wurden die Nachweispflichten an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst.

Dies bedeutet beispielsweise für Beförderungsfälle, dass als Belegnachweis der Ausfuhr regelmäßig der Ausgangsvermerk gilt. Ausgangsvermerk ist die auf elektronischem Weg übermittelte Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei Lieferungen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Lieferungen) wurde bisher zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden.

Diese Differenzierung war seitens der Wirtschaftsverbände als zu kompliziert und exportbehindernd beklagt worden, während es der Finanzverwaltung insbesondere in Beförderungsfällen häufig an der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentangaben mangelte. Infolgedessen zielt die Neufassung auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Beförderungs- und Versendungsfälle ab.

Neben dem auch bislang schon aufzubewahrenden Rechnungsdoppel wird eine sogenannte Gelangensbestätigung des Abnehmers gefordert. In dieser Bestätigung soll der Abnehmer gegenüber dem Exporteur bzw. Spediteur den bereits vollzogenen Warentransport bestätigen, also dass der Exportgegenstand bereits tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des Exportgegenstands,
  • Ort und Tag des Transportendes (Zielort bzw. -tag beim Empfänger),
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers.

Ausweislich der Gesetzesbegründung kann die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, für die Praxis in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Gelangensbestätigung zur Verfügung zu stellen.

Rechtzeitig die Weichen stellen

Die vorgenannten Änderungen treten bereits am 1.1.2012 in Kraft. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird es jedoch für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und für bis zum 31.3.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten sich zeitnah mit den Änderungen beim Buch- und Belegnachweis vertraut machen, um die Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Ausführungen einen Überblick verschaffen. In gewissen Fällen ist eine alternative oder ergänzende Nachweisführung (z.B. bei der Kfz-Ausfuhr) möglich bzw. erforderlich (Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011, BGBl I 2011, 2416; BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003).