Steuerberaterin Margit Schunke

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6. März 2012
von MargitSchunke
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Finanzverwaltung warnt vor Spam-E-Mails mit schädlichem Anhang

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass derzeit sehr viele Spam-E-Mails mit angeblichen Mitteilungen des Finanzamts bzw. der Steuerverwaltung in Umlauf sind. Sie fordern den Empfänger zum Öffnen des Anhangs auf, der einen Virus oder Trojaner auf dem Rechner des Empfängers ablegt. Es wird dringend empfohlen, die Nachricht sofort zu löschen und insbesondere die anhängende Datei keinesfalls zu öffnen.

Die Spam-E-Mails sind leicht erkennbar:

  • Deutliches Kennzeichen ist die Absenderadresse. Es werden nicht gefälschte Domänenangaben wie „…@elster.de” oder „…@finanzamt-xyz.de” verwendet, sondern beliebige Privat- oder Firmenadressen.
  • Der Betreff kann unterschiedlich lauten, hat aber stets einen Bezug zu ELSTER bzw. zur Steuerverwaltung. Beispiele: „ELSTER Steuerverwaltung” oder „2011/12 ELSTER Finanzamt 2012″.
  • Im Text der Nachricht wird der Empfänger aufgefordert, die anhängende Datei zu öffnen, angeblich ein verschlüsselter Steuerbescheid.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sendet nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Daten in Form eines Anhangs an einer E-Mail (Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 8.2.2012).

5. März 2012
von MargitSchunke
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Splitting-Tarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Finanzgericht Köln hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Etappensieg in punkto Gewährung des Splittingtarifs verholfen.

Im Streitfall klagten die gleichgeschlechtlichen Partner auf Eintragung der Lohnsteuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens auf ihren Lohnsteuerkarten, was nach der gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht Köln stimmte zu. Gegen seinen Beschluss hat das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten gemeinsam eine Steuererklärung einreichen und bei „Zusammenveranlagung” ein Kreuzchen setzen. Lehnt das Finanzamt diese ab, wahren sich Betroffene mit einem Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf zwei Musterprozesse vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Chancen auf die Zusammenveranlagung (FG Köln, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4 V 2831/11; Verfahren anhängig vor dem BVerfG: Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07).

2. März 2012
von MargitSchunke
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Dürfen Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet werden?

Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.

Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung” begründet – und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen” zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2011, Az. 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH-Urteil vom 10.9.1992, Az. V R 99/88; BFH-Urteil vom 27.10.1999, Az. II R 17/99).

1. März 2012
von MargitSchunke
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zum Monat der Heirat

Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 EUR jährlich) zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass der Entlastungsbetrag in diesen Fällen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr verloren geht.

Nur zeitanteilige Entlastung trotz besonderer Veranlagung

Auch die Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat bringt nur eine zeitanteilige Entlastung. Zwar werden Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung steuerlich dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Der Entlastungsbetrag knüpft nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt. Wird die besondere Veranlagung gewählt, haben die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gleichwohl vorgelegen.

Hinweis: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vereinfacht. Dann stehen nicht mehr sieben, sondern nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten zur Verfügung; die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung entfällt.

Zum Hintergrund

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt und wird Steuerpflichtigen gewährt, die

  • alleinstehend sind und
  • zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.

Alleinstehend sind Steuerpflichtige dann, wenn sie

  • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und

keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2011, Az. 1 K 2232/06; Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131)).

22. Februar 2012
von MargitSchunke
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Kostenlose Broschüre: Wann müssen Erben Steuern zahlen?

Ab welchen Werten müssen Erbinnen und Erben Steuern zahlen? Eine Orientierung zu dieser Frage bietet die vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg neu aufgelegte und inhaltlich überarbeitete Broschüre „Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer“.

Die Broschüre informiert u.a. darüber, dass die Vererbung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses an den Ehegatten oder den Lebenspartner steuerfrei ist. Die Vererbung eines Familienheims an Kinder oder Enkel ist bei einer Wohnfläche von bis zu 200 qm in der Regel ebenfalls steuerfrei.

Hinweis: Die Broschüre kann hier kostenlos heruntergeladen werden (Mitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 2.1.2012).

21. Februar 2012
von MargitSchunke
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Mit Online-Rechner die Kfz-Steuer ermitteln

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage einen Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem die Kfz-Jahressteuer unverbindlich ermittelt werden kann.

Hinweis: Der Rechner geht von „einfachen“ Fällen aus. Besonderheiten wie Saisonkennzeichen und Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt. Die Werte sind unverbindlich, rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend (BMF vom 21.12.2011 „In drei Schritten zur neuen Kfz-Steuer“; Online-Rechner).

20. Februar 2012
von MargitSchunke
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Doppelte Haushaltsführung: Auch bei großer Entfernung zur Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 141 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte.

Im vorliegenden Fall war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „am Beschäftigungsort“ streitig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nämlich nach der Gesetzesvorschrift nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass „der Beschäftigungsort“ die politische Gemeinde bzw. deren nähere Umgebung (Umkreis von 20 bis 25 km) sei, in der sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befinde. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs könne bei einer Entfernung von 62 km auch bei einer großzügigen Auslegung des Begriffs „am Beschäftigungsort“ nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts befinde. Demgegenüber führte die Klägerin aus, dass es nach der Firmensitzverlegung ihres Arbeitgebers (von B-Stadt nach A-Stadt) günstiger gewesen sei, in ihrer Eigentumswohnung in B-Stadt wohnen zu bleiben, als nach A-Stadt zu ziehen. Es sei wahrscheinlich schneller, mit dem Zug von B-Stadt nach A-Stadt zu kommen als mit dem Auto ins Zentrum von A-Stadt von einem beispielsweise 60 km entfernt liegenden Ort.

Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist es im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen durchaus üblich, dass ein Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nimmt, wenn die Arbeitsstätte – wie im entschiedenen Fall – mit dem ICE verkehrsgünstig zu erreichen ist. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Entfernung auch dadurch mitverursacht ist, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort der Zweitwohnung wegverlegt hat. Der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht der Beschluss des Bundesfinanzhofs nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen. Nach dem Beschluss sei die Entfernung nur einer von mehreren Gesamtumständen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall sprechen die Gesamtumstände für ein Wohnen der Klägerin am Beschäftigungsort, so das Finanzgericht.

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 11 K 4448/10 E; BFH, Beschluss vom 2.10.2008, Az. VI B 33/08).

17. Februar 2012
von MargitSchunke
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Dienstwagen: Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt indes voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird nun insbesondere klären müssen, ob das Privatnutzungsverbot vorliegend nur zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Kläger ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Erst wenn dies festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt werden (BFH-Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10).

16. Februar 2012
von MargitSchunke
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Insolvenzgeldumlage steigt von 0 Prozent auf 0,04 Prozent

Arbeitgeber müssen 2012 wieder eine Insolvenzgeldumlage abführen. Denn die Insolvenzgeldumlage steigt von 0 Prozent im Jahr 2011 auf 0,04 Prozent im Jahr 2012 (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 vom 2.12.2011, BGBl I 2011, 2452).

15. Februar 2012
von MargitSchunke
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Reisekosten: Finanzverwaltung definiert regelmäßige Arbeitsstätte neu

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechungsänderung wendet das Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert.

Derzeit ist eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts zu erarbeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Hinweis: Davon abweichend kann der Arbeitnehmer in geeigneten Fällen geltend machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Erfolg versprechend ist dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen kann.

Zum Hintergrund

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende steuerlichen Konsequenzen:

Fahrtkosten:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit: „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

Verpflegungsmehraufwand: