Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

20. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte

Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte

Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Revision anhängig) bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.

Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.

Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.

Hinweis: Besteht ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2011, Az. 3 K 2579/09, Rev. BFH Az. VI R 56/11).

19. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Übergangsfrist für neue Gelangensbestätigung bis 30.6.2012 verlängert

Übergangsfrist für neue Gelangensbestätigung bis 30.6.2012 verlängert

Die neuen Nachweispflichten für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen stoßen in der Praxis auf enorme Kritik. Auslöser ist die neue Gelangensbestätigung des Abnehmers. Mit dieser Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.

Die Verwaltung hat auf die Kritik nunmehr reagiert und die bisherige Übergangsfrist um drei Monate verlängert. Demnach wird es für bis zum 30.6.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird (BMF-Schreiben vom 6.2.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003).

16. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Einkünfteklassifizierung: Wann färben gewerbliche Nebeneinkünfte ab?

Einkünfteklassifizierung: Wann färben gewerbliche Nebeneinkünfte ab?

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann genau diese „Bagatellgrenze“ überschritten ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hier allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem Beschluss aus dem Jahr 2004 hat er den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs” für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.

Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte

Im jüngsten Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Mieteinnahmen von insgesamt 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das Finanzgericht stellte hier allein auf die prozentuale Grenze ab; den Gewerbesteuer-Freibetrag hält es für kein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein „äußerst geringer Anteil“ liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % eindeutig nicht mehr vor, sodass die Abfärbung im Streitfall greifen musste.

Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrages insoweit für eine geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, konnte im Urteilsfall dahinstehen, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.

Hinweis: Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof in den Streitfällen äußern wird. In beiden Verfahren wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011, Az. 5 K 38/08, Rev. BFH Az. IV R 54/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 3 K 447/10, Rev. BFH Az. VIII R 41/11; BFH-Urteil vom 11.8.1999, Az. XI R 12/98; BFH, Beschluss vom 8.3.2004, Az. IV B 212/03).

15. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

Die Anmeldung zum Handelsregister kann bei einer GmbH erst dann erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, erreicht haben. Für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist hingegen geregelt, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war nun strittig, ob auch im Fall der Kapitalerhöhung (hier: Erhöhung des Stammkapitals von 1.000 EUR auf 25.000 EUR) und des Übergangs einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine „reguläre“ GmbH die Anmeldung zum Handelsregister von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig zu machen ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass für den Kapitalerhöhungsvorgang auf das GmbH-Mindestkapital für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine strengeren Maßstäbe gelten sollen als diejenigen, die bei der Neugründung einer „normalen“ GmbH anzuwenden sind. Somit darf die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig gemacht werden.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen” GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Vor allem Banken und Lieferanten verlangen aufgrund der geringen Haftungsmasse oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 8 W 341/11).

14. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen

Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen

Im Zweifel liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung – ohne Nennung besonderer Gründe – eine Herabsetzung beschließt, so das Finanzgericht Hamburg.

Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Verträge nicht. Demzufolge war es für das Finanzgericht Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können.

Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten” hätte nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das Finanzgericht die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

Zum Hintergrund

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2011, Az. 6 V 169/10).

13. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen möglich

Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen möglich

Versicherungsvertreter haben eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten. Eine Rückstellung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt, so der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Eine Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Ob eine Rückstellung zu bilden ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer eventuell wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen (BFH, Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).

12. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Teilwertabschreibungen: Neue Grundsätze bei Aktien im Anlagevermögen

Teilwertabschreibungen: Neue Grundsätze bei Aktien im Anlagevermögen

Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung kommt bei im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an.

Damit präzisiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nur zulässig ist, wenn der Aktienkurs

  • am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter den Einstandspreis gesunken ist und
  • keine Wertaufholung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz erfolgt ist.

Hinweis: Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist ausnahmsweise dann nicht maßgeblich, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er keinen tatsächlichen Wert widerspiegelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und Az. I R 7/11; BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171 b/0; BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 1 – S 1980-1/10/10011: 006).

9. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu – sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet.

Für den Bundesfinanzhof ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.

Hinweis: Da es sich bei den Zinsen um Ertrag aus einem üblichen Bankgeschäft handelt, unterliegen sie der Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 28.9.2011, Az. VIII R 10/08).

8. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Antrag auf Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2011 stellen

Antrag auf Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2011 stellen

Sind die Mieteinnahmen in 2011 hinter den Erwartungen zurückgeblieben, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Hinweis: Der Antrag ist grundsätzlich bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Da der 31. März in diesem Jahr ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.4.2012.

7. März 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Gesetzesvorhaben: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

Gesetzesvorhaben: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

Das Bundesministerium der Justiz hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ seine Vorschläge für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgelegt. Wichtige Punkte im Überblick:

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Künftig sollen Schuldner die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre verkürzen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen.

Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von sechs Jahren bleiben.

Einigungsversuche im Verbraucherinsolvenzverfahren

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommt es immer wieder vor, dass einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen. Zukünftig sollen Schuldner die Möglichkeit haben, die Zustimmung vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (BMJ, Mitteilung vom 23.1.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen).