Steuerberaterin Margit Schunke

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17. Mai 2012
von MargitSchunke
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Steuerfreie Überlassung von Smartphones, Tablets und Software

Bislang war die kostenlose oder verbilligte Privatnutzung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC des Arbeitgebers installiert war. Durch das „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“, dem der Bundesrat am 30.3.2012 zugestimmt hat, ist nunmehr unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer die Software auf einem betrieblichen oder einem privaten PC einsetzt.

Durch die neu gefasste Vorschrift sind zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sind somit regelmäßig nicht steuerfrei.

Praxisrelevant ist die Neuregelung insbesondere im Rahmen sogenannter Home Use Programme, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

Anpassung an die technische Entwicklung

Auch die steuerfreie Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte nebst Zubehör wurde infolge der technischen Entwicklung angepasst. So wurde der Begriff „Personalcomputer“ durch „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Dadurch ist nunmehr klargestellt, dass auch die Überlassung von Smartphones und Tablets steuerfrei ist.

Wichtig: Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ab dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift.

Weiterführende Hinweise

Liegt eine Überlassung durch den Arbeitgeber vor, sind auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Aufwendungen steuerfrei. Auf das Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung kommt es nicht an.

Sofern der Arbeitgeber einen PC unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden (Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften, BR-Drs. 114/12 (B) vom 30.3.2012).

16. Mai 2012
von MargitSchunke
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Die Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

Erhält eine Komplementär-GmbH von „ihrer“ Kommanditgesellschaft (KG) neben der Haftungs- auch eine Geschäftsführungsvergütung, ist die Gesamtvergütung eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für eine einheitliche Leistung. Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 hat das Bundesfinanzministerium nun verfügt, dass eine Komplementärin, die nur eine Haftungsvergütung bezieht, mit dieser ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.

Weil das Bundesfinanzministerium reine Haftungsvergütungen bislang als nicht-umsatzsteuerbaren Vorgang eingeordnet hatte, verfügt es folgende Bestandsschutzregelung: Bei vor dem 1.1.2012 erbrachten reinen Haftungsübernahmen wird deren Behandlung als nicht-steuerbarer Vorgang nicht beanstandet.

Hinweis: Relevant ist die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung für Komplementär-GmbHs, die mit ihrem Gesamtumsatz die Kleinunternehmerschwelle (17.500 EUR) überschreiten. So kann die Komplementärin aus den eigenen Eingangsleistungen (z.B. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärungen) nunmehr die Vorsteuer geltend machen. Handelt es sich bei der KG allerdings um ein Unternehmen aus einer vorsteuereingeschränkten Branche (z.B. Versicherungs- oder Finanzmakler, Bauträger), führt die auf der Haftungsvergütung lastende Umsatzsteuer bei der KG zur (anteiligen) Definitivbelastung. In diesen Fällen sollte die Haftungsvergütung – unter Einbeziehung weiterer Umsätze der Komplementär-GmbH – nach Möglichkeit unter die Kleinunternehmerschwelle gesenkt werden (BMF-Schreiben vom 14.11.2011, Az. IV D 2 – S 7100/07/10028 :003; BFH-Urteil vom 3.3.2011, Az. V R 24/10).

15. Mai 2012
von MargitSchunke
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Umsatzsteuer ist erst nach Rückgewähr der Anzahlung zu korrigieren

Die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Anzahlung sind wieder zu korrigieren, wenn es letztlich nicht zur Ausführung der mit der Anzahlung verknüpften Leistung gekommen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich gefolgt ist, ergibt sich die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur allerdings nicht bereits bei Abschluss der Vereinbarung, sondern erst bei tatsächlichem Zahlungsrückfluss.

Dass diese neue Sichtweise durchaus nachteilige Folgen haben kann, verdeutlicht eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Im dortigen Verfahren hatte eine Fluggesellschaft den Ticketpreis bei nicht in Anspruch genommenen Inlandsflügen unter Verweis auf eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht erstattet. Die Fluggesellschaft war insofern von umsatzsteuerlich unbeachtlichem Schadenersatz ausgegangen. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs hingegen lag eine steuerpflichtige Anzahlung vor, die – mangels Rückzahlung – bei der Fluggesellschaft nicht korrigiert werden konnte und somit dauerhaft der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Hinweis: Auch in Fällen, in denen eine bereits vollzogene und bezahlte Warenlieferung rückgängig gemacht wird, darf die Korrektur erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt wieder zurückgewährt wird (BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 2 – S 7333/11/10001; BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. V R 36/09).

14. Mai 2012
von MargitSchunke
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Verlustverrechnung: Bei unterjährigem Beteiligungsverkauf zulässig

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb indes während des laufenden Wirtschaftsjahrs, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden. Mit diesem Urteilstenor widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung.

Beispiel: Zum 31.12.2010 verfügt die A-GmbH über einen Verlustvortrag von 100.000 EUR. Am 30.9.2011 veräußert der Alleingesellschafter A seine Anteile an den neuen Gesellschafter B. Der auf den 30.9.2011 aufgestellte Zwischenabschluss weist einen Gewinn von 100.000 EUR aus.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Gewinn bereits dem neuen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen sein. Diese Sichtweise hat zur Folge, dass der Verlustvortrag von 100.000 EUR vollständig untergeht und A den Gewinn voll versteuern muss.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das neue, sondern noch für das alte wirtschaftliche Engagement genutzt. Diesem Grundgedanken entspricht auch die unstreitige Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete negative Einkünfte in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen.

Fazit: Infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann A den Verlustvortrag mit seinem Gewinn verrechnen.

Hinweis: Inwieweit es überhaupt zulässig ist, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste vollständig oder teilweise verloren gehen, wird bald das Bundesverfassungsgericht klären müssen. Den Richtern liegt zu dieser Frage nämlich eine Verfassungsbeschwerde vor (BFH-Urteil vom 30.11.2011, Az. I R 14/11; BVerfG unter Az. 2 BvL 6/11).

11. Mai 2012
von MargitSchunke
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Bundesanzeiger: Seit April nur noch im Internet

Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers wurde zum 31.3.2012 endgültig eingestellt. Dadurch sind alle bisher noch im gedruckten Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichungen seit April 2012 elektronisch im Bundesanzeiger zu publizieren.

Der elektronische Bundesanzeiger wird einheitlich für alle bisher schon dort publizierten Informationen und die bisher noch in Print vorgenommenen Veröffentlichungen unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt.

Hinweis: Alle ab April vorgenommenen Verkündungen, Bekanntmachungen, Hinweise, Ausschreibungen und sonstigen Veröffentlichungen sind kostenlos unter www.bundesanzeiger.de abrufbar (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 15.3.2012; Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung, BGBl I 2011, 3044).

10. Mai 2012
von MargitSchunke
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Gesetzgebung: Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen

Am 1. März sind die wesentlichen Vorschriften des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Stärkung der Gläubigerautonomie: Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.
  • Schutzschirmverfahren: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erhält ein Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Im Schutzschirmverfahren darf das Gericht weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.
  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.

Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung: Der Schuldner kann bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem sind verkürzte Verjährungsfristen für verspätete Forderungen zu beachten: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr (BMJ, Meldung vom 29.2.2012; Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2582).

9. Mai 2012
von MargitSchunke
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Zur Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CDs

Allein mit der Aufbewahrung einer Archivierungs-CD, die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Damit verneint das Bayerische Landesamt für Steuern Anfragen aus der Praxis, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine verzichten können. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.

Papierrechnungen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u.a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten bleiben.

Nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern kann die aufzubewahrende Unterlage nur der Lieferschein oder die Rechnung sein, die dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist – und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Hinweis: Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0317.1.1-4/1 St42).

8. Mai 2012
von MargitSchunke
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Unbestimmte Zinsklausel: Bank soll über 230.000 EUR zurückzahlen

Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der variable Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht Duisburg zu einem Zinscap-Darlehen entschieden.

Die Folge im Urteilsfall: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank soll einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren in Höhe von mehr als 230.000 EUR zurückzahlen.

Hinweis: Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – die Bank hat Berufung eingelegt – hat es für Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen nicht zuletzt wegen einer etwaigen Verjährung erhebliche Relevanz.

Zum Hintergrund

Unter dem Namen „Zinscap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen (LG Duisburg, Urteil vom 1.12.2011, Az. 1 O 124/11; Rev. OLG Düsseldorf, Az. I-17 U 197/11).

7. Mai 2012
von MargitSchunke
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Einkünfteerzielungsabsicht: Vereinbarte Veräußerung nach der Vermietung

Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie auf Wunsch des potenziellen Erwerbers zunächst zwei Jahre an diesen vermietet und bei vertragsgemäßer Abwicklung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anfallen würde. Der Einkünfteerzielungsabsicht steht nicht entgegen, wenn der potenzielle Erwerber in betrügerischer Absicht gehandelt hat und sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich ein Werbungskostenüberschuss besteht, so das Finanzgericht Münster.

Zum Hintergrund

Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Handelt der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht, kann er die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall schloss eine Steuerpflichtige mit einem potenziellen Käufer ihrer Eigentumswohnung einen Miet- und einen Kaufvertrag. Nach den Vereinbarungen sollte der Käufer die Immobilie nach einer Mietdauer von zwei Jahren erwerben. Hierzu kam es aber nicht, da der potenzielle Käufer wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung war u.a. aufgeführt, dass der potenzielle Käufer die Steuerpflichtige über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht hatte. In ihrer Steuererklärung machte die Steuerpflichtige ihre Abschreibungen, Fahrtkosten zum Objekt sowie Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt hingegen erkannte die Verluste nicht an, weil bei Abschluss des Vertrags die Absicht gefehlt hätte, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Vielmehr sei es ihr ausschließlich um den Verkauf der Immobilie gegangen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht ein gleichzeitig mit Abschluss des Mietvertrags abgeschlossener Kaufvertrag nicht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass bei ordnungsgemäßer Zahlung der Miete während des vereinbarten Mietzeitraums ein Einnahmenüberschuss erzielt wird (FG Münster, Urteil vom 20.1.2012, Az. 12 K 4690/08 E).

4. Mai 2012
von MargitSchunke
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Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall konnten die Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität keine Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Argumentation der Steuerpflichtigen.

Das Finanzgericht berücksichtigte die Adoptionskosten hingegen nicht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erfolgten. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liegt in Fällen der Adoption zudem keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, Az. 6 K 1880/10; Rev. BFH Az. VI R 60/11).