Steuerberaterin Margit Schunke

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20. Juli 2012
von MargitSchunke
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Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dem Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ hat sich nun das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt und entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz eines Betriebsprüfers nicht zwingend ein anderer Arbeitsplatz ist.

 

Im entschiedenen Fall erledigte ein Betriebsprüfer alle organisatorischen Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen und Berichtsanfertigungen im häuslichen Arbeitszimmer, hinzu kam die Durchführung mehrerer Prüfungen. Das Finanzamt suchte der Betriebsprüfer zweimal monatlich auf, um mit dem PC ans Netz zu gehen, Prüfungsberichte abzugeben und Post zu holen.

 

Da ihm ein Poolarbeitsplatz (30 Plätze für rund 80 Betriebsprüfer) zur Verfügung stand, erkannte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR nicht an – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied.

 

Kriterien für einen anderen Arbeitsplatz

 

Grundsätzlich ist ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung jeder zum Arbeiten bestimmte Platz. Die Abzugsbeschränkung setzt also keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein.

 

Allerdings kommt, so das Finanzgericht Düsseldorf, nur ein büromäßig ausgestatteter anderer Arbeitsplatz in Betracht. Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfällt nur dann, wenn der andere Arbeitsplatz so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.

 

Ein anderer Arbeitsplatz ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Muss der Steuerpflichtige jeden Morgen mit anderen Mitarbeitern einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz austragen, steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

 

Zum Hintergrund

 

Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

 

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

 

  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 3963/11 E).

19. Juli 2012
von MargitSchunke
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Fahrtenbuch: Zur Vorteilsermittlung bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten abzugsfähig. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster mindern die Zuzahlungen also direkt den geldwerten Vorteil und nicht die Leasingraten.

 

Im entschiedenen Fall leistete der Kläger Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 EUR. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab.

 

Das Finanzamt dagegen minderte die Gesamtkosten um den Privatanteil. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor, wodurch sich der zu versteuernde Anteil im Vergleich zur Ermittlungsmethode des Klägers um 1.169 EUR erhöhte. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendete das Finanzamt infolge des Nichtanwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums nicht an – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ermittelt sich der geldwerte Vorteil insgesamt aus den durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut lässt nämlich keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen hat. Die Zuzahlungen des Klägers sind allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handelt (FG Münster, Urteil vom 28.3.2012, Az. 11 K 2817/11 E; BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 57/09; BMF-Schreiben vom 6.2.2009, IV C 5 – S 2334/08/10003).

18. Juli 2012
von MargitSchunke
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Dienstwagen: Wer trägt die Benzinkosten während einer Urlaubsfahrt?

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens angefallen sind. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sind damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs abgedeckt.

 

Hinweis: Möchte ein Arbeitgeber die Kosten für Urlaubsfahrten nicht erstatten, sollte er dies ausdrücklich regeln (LAG Hamm, Urteil vom 3.2.2012, Az. 7 Sa 1485/11).

17. Juli 2012
von MargitSchunke
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Bei zahlreichen „privaten“ Verkäufen auf eBay kann Umsatzsteuer anfallen

Werden auf der Internet-Plattform eBay eine Vielzahl von Gegenständen verkauft, kann es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs um eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit handeln.

 

Im entschiedenen Fall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

 

Obwohl das Ehepaar die Sammlungsstücke nach eigenem Bekunden nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben hatte und die Verkäufe lediglich der Auflösung der Sammlungen dienten, stufte der Bundesfinanzhof den Verkauf über eBay als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.

 

Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit

 

Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind.

 

Von Bedeutung können insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden sowie das Unterhalten eines Geschäftslokals sein. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kein allein entscheidendes Merkmal (BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

16. Juli 2012
von MargitSchunke
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Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert

Der Protest der Wirtschaft über die neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen blieb nicht ungehört. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird es für bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

 

Zum Hintergrund

 

Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Exporteur den Buch- und Belegnachweis ordnungsgemäß führt. Die in der UStDV enthaltenen Nachweisbestimmungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 geändert.

 

Hauptkritikpunkt der Praxis ist die neue Gelangensbestätigung des Abnehmers. Mit dieser Bestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Ein Verfahren, das zahlreiche praktische Probleme mit sich bringt.

 

Nachdem das Bundesfinanzministerium die ursprüngliche Übergangsfrist (31.3.2012) für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits auf den 30.6.2012 verlängert hatte und ein im Entwurf vorliegendes Anwendungsschreiben einige Vereinfachungen vorsah, ist die Verwaltung nun erneut zurückgerudert. Die Wirtschaft wird es freuen, denn bis zu einer Änderung der UStDV können die bisherigen Nachweisregeln weiter angewandt werden.

 

Hinweis: Die neue Übergangsregelung gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für nach dem 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen in das Drittland sind die Neuregelungen bereits anzuwenden (BMF-Schreiben vom 1.6.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003-06).

13. Juli 2012
von MargitSchunke
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Zeitwertkonto: Gutschrift führt noch nicht zu Arbeitslohn

Gleich drei Finanzgerichte haben aktuell entschieden, dass Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind.

 

Die Finanzverwaltung ist zwar grundsätzlich auch der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt und somit erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung eine Besteuerung auslöst. Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder bei Geschäftsführern einer GmbH) soll jedoch bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

 

Hinweis: Da die Verwaltung gegen die anderslautenden Entscheidungen der Finanzgerichte in die Revision gehen wird, wird letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden müssen (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.2.2012, Az. 14 K 202/11, Rev. BFH Az. VI R 19/12; FG Hessen, Urteil vom 19.1.2012, Az. 1 K 250/11, Rev. BFH Az. VI R 25/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012, Az. 4 K 2834/11 AO, Rev. zugelassen; BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004).

12. Juli 2012
von MargitSchunke
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Schuldzinsen: Investition darf auch über Kontokorrentkonto gezahlt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.

 

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist eingeschränkt, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.

 

In Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung unterstellt der Bundesfinanzhof, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.

 

Hinweis: Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist – abweichend von der Sichtweise der Finanzverwaltung – nicht erforderlich.

 

Zum Hintergrund

 

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

 

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

 

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

 

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

 

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

 

  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 23.2.2012, Az. IV R 19/08).

11. Juli 2012
von MargitSchunke
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Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr will die Bundesregierung den Druck auf säumige Zahler im Geschäftsverkehr erhöhen.

 

Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden.

 

Beabsichtigte Neuregelungen im Überblick

 

Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass Forderungen sofort fällig werden. Folgende gesetzliche Änderungen sind vorgesehen:

 

  • Es soll die Möglichkeit eingeschränkt werden, die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen hinauszuschieben.

 

  • Die gesetzlichen Verzugszinsen sollen erhöht werden.

 

  • Bei Zahlungsverzug soll ein Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale entstehen (Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, BR-Drs. 306/12 vom 25.5.2012; BMJ, Mitteilung vom 9.5.2012).

10. Juli 2012
von MargitSchunke
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Die E-Bilanz kommt wie geplant

Die E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.

 

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.

 

Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:

 

Mussfelder

 

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.

 

Auffangpositionen

 

Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.

 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist (BMF, Mitteilung vom 30.5.2012).

9. Juli 2012
von MargitSchunke
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Grundsteuer: Neuregelung zum Anspruch auf Teilerlass verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der neu geregelte Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 sowie die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

 

Nach dem Grundsteuergesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.

 

Beispiel: Bei einem 30 %-igen Mietausfall konnte die Grundsteuer also grundsätzlich in Höhe von 24 % erlassen werden.

 

Nach der ab dem Jahr 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer demgegenüber erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 % zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. II R 36/10).