Steuerberaterin Margit Schunke

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8. August 2012
von MargitSchunke
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Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen eines Selbstständigen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums zu berechnen. Von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen sind Steuerzahlungen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

Im Streitfall machte ein Gewerbetreibender in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei berücksichtigte das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen, da es bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr erzielten (geringen) Einkünfte abgestellt hatte.

Berechnungsgrundlage ist ein Dreijahreszeitraum

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Berechnung rechtsfehlerhaft. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, sind die durchschnittlichen Einkünfte unter Einbeziehung der beiden Vorjahre zu ermitteln.

Hinweis: Die Vorgehensweise beim Abzug der Steuerzahlungen bemängelte der Bundesfinanzhof indes nicht. Für die Berechnung des relevanten Nettoeinkommens sind Steuerzahlungen also grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

Zum Hintergrund

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen müssen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Hinweis: Diese sogenannte Opfergrenze ist indes nicht anzuwenden auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11).

7. August 2012
von MargitSchunke
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Kein automatischer Altersentlastungsbetrag auf Kapitalerträge

Erzielt ein Steuerpflichtiger neben der Rente ausschließlich Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, wird ein steuermindernder Altersentlastungsbetrag nicht gewährt. Diese Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster aktuell bestätigt.

Hinweis: Erzielen Ruheständler neben ihrer Rente auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann die Beantragung einer Günstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung unter Umständen ratsam sein. Das Finanzamt prüft dann, ob die Einbeziehung von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, gewährt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Zum Hintergrund

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte (mit Ausnahme der Renten, Versorgungsbezüge sowie der Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben), höchstens jedoch 1.900 EUR. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Münster, Urteil vom 24.3.2012, Az. 11 K 3383/11 E).

6. August 2012
von MargitSchunke
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Wann sind Kosten für den „Dogsitter“ absetzbar?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Doch wie ist ein Fall zu entscheiden, in dem die Hunde des Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, gepflegt und betreut werden? Zwar musste das Finanzgericht diese Frage nicht beantworten, die Urteilsgründe lassen aber erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.

Zum Hintergrund

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auf Antrag vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 EUR (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; FG Münster, Mitteilung Nr. 11 vom 2.7.2012).

3. August 2012
von MargitSchunke
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Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkostenersatz abzugsfähig

Ohne Oma und Opa geht es nicht: Viele Eltern sind bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Hilfe der Großeltern angewiesen. Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten, sind die Aufwendungen unter gewissen Spielregeln als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.

Der entschiedene Fall

Die beiden Großmütter hatten ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) erhielten sie von den Eltern aufgrund schriftlicher Verträge erstattet.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Kinderbetreuungskosten an, weil es der Meinung war, es handele sich nur um familieninterne Gefälligkeiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen ließ die Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zu.

Diese Spielregeln sind zu beachten

Die Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz muss fremdüblich sein. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Hinweis: Allein aus Nachweisgründen sollte die Vereinbarung schriftlich erfolgen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Zahlungen auf das Bankkonto der Großeltern erfolgen müssen. Barzahlungen oder Barschecks werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Nach dem Urteil ist es ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche können beispielsweise an den Wochenenden abgestimmt werden.

Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen sind nicht zu prüfen. Demzufolge ist es auch unschädlich, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in einer Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.

Kosten und Nutzen abwägen

So positiv das Urteil auch ist, vor einer etwaigen Vereinbarung sollten sich die steuerlichen Auswirkungen vor Augen geführt werden.

Beispiel: Im Zuge der Kinderbetreuung haben die Großeltern im Jahr 2012 insgesamt 1.000 Kilometer zurückgelegt. Bei 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer und der Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Aufwendungen, können die Eltern „nur“ 200 EUR als Sonderausgaben absetzen.

Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt die Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen das Grundgesetz.

Dieses Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, es wird aber infolge der unveränderten Abzugsbeschränkungen auch für die Rechtslage ab 2012 gelten.

Rechtslage ab 2012

Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung können Eltern Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen.

Hinweis: Aufwendungen werden auch für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.

Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) spielen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11; BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. III R 67/09).

2. August 2012
von MargitSchunke
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Nachweis von Krankheitskosten: Gesetzliche Neuregelung rechtmäßig

Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt.

Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, kann nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Auch der Umstand, dass die Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich.

Beispiele:

  • Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich.
  • Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.

Hinweis: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Zum Hintergrund

In 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht bedarf. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt.

Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 74/10).

1. August 2012
von MargitSchunke
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Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Nicht absetzbar sind aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln.

Nach den aktuellen Entscheidungen können außergewöhnliche Belastungen z.B. in folgenden Fällen vorliegen:

  • Durch die Baumaßnahmen werden konkrete Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch ein asbestgedecktes Dach) abgewehrt.
  • Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden (z.B. durch den Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm) werden beseitigt.
  • Es werden vom Gebäude ausgehende unzumutbare Geruchsbelästigungen behoben.

Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Bevor der Steuerpflichtige seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, muss er realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen.

Hinweis: Tauscht der Steuerpflichtige Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, steht dies dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen (BFH-Urteile vom 29.3.2012, Az. VI R 21/11; Az. VI R 70/10; Az. VI R 47/10).

31. Juli 2012
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat August 2012

Im Monat August 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.8.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.8.2012.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2012*.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2012*.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) konnte die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

30. Juli 2012
von MargitSchunke
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Verzugszinsen August 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

24. Juli 2012
von MargitSchunke
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Kindergeld: Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

 

Grundsätzlich ist eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, sodass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie (z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen) durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.

 

Darüber hinaus können Sprachaufenthalte im Ausland im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält.

 

Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS), können unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein.

 

Zum Hintergrund

 

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 15.3.2012, Az. III R 58/08).

23. Juli 2012
von MargitSchunke
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Lkw-Fahrer im Fernverkehr haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Lkw-Fahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz somit nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten geltend machen.

 

Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist, so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung.

 

Verpflegungsmehraufwand absetzbar

 

Das Urteil hat darüber hinaus zur Folge, dass Lkw-Fahrer im Fernverkehr den Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen. Übernachtet ein im Ausland tätiger Fernfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er aber nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen.

 

Diese Pauschalen überschreiten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung der Dusche und der Toilette sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw.

Hinweis: Liegen keine Einzelnachweise vor, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).