Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

22. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Für Eltern: Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Für Eltern: Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld negativ auswirken. Davor warnt der Deutsche Steuerberaterverband in einer aktuellen Mitteilung.

Mit Wirkung ab 2012 wurde zwar die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 EUR gestrichen. Bei volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und z.B. eine Ausbildung absolvieren oder sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, ist aber dennoch Vorsicht geboten: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden diese Kinder nämlich nur dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Unschädliche Erwerbstätigkeiten

Von dieser Beschränkung ausgenommen ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Auch Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind unschädlich.

Die 20-Stunden-Grenze darf in höchstens zwei Monaten pro Jahr überschritten werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird.

Beispiel: Würde ein volljähriges Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung während der Semesterferien vom 1.7. bis 30.9.2012 vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Die negative Folge: Für die Monate Juli bis September entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Hinweis: Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen (DStV, Mitteilung vom 26.6.2012; BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01).

21. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Wechsel zum Fahrtenbuch während des Kalenderjahres unzulässig

Wechsel zum Fahrtenbuch während des Kalenderjahres unzulässig

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist bereits anhängig.

Nach der Geburt seines dritten Kindes konnte ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen nur noch eingeschränkt privat nutzen und begann am 1. Mai des Streitjahres ein Fahrtenbuch zu führen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster erkannten das Fahrtenbuch indes nicht an, da es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Kalenderjahr geführt werden muss. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung, so das Finanzgericht.

Hinweis: Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahres nur dann möglich, wenn der Pkw gewechselt wird (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09 E, Rev. BFH, Az. VI R 35/12).

20. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Anhängige Verfahren zur Pauschalierung von Sachzuwendungen

Anhängige Verfahren zur Pauschalierung von Sachzuwendungen

Viele Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern und/oder Geschäftsfreunden Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung. Dabei kann das zuwendende Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Pauschalsteuer sind derzeit zwei für die Praxis relevante Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die anhängigen Verfahren im Überblick:

  • Hat das Unternehmen seine Pauschalierungsoption bezüglich der Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer ausgeübt, muss es auch die Zuwendungen und Geschenke zwischen 10 und 35 EUR an Nichtarbeitnehmer pauschalieren. Ob ein Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden zulässig ist, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg insoweit nicht relevant.

Hinweis: Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 EUR nicht übersteigen, fallen als Streuwerbeartikel demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

  • Entgegen der Ansicht der Verwaltung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger von der Pauschalsteuer nicht zu erfassen sind.

Hinweis: Geeignete Fälle können über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2011, Az. 2 K 41/11, Rev. BFH Az. VI R 52/11; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2011, Az. 8 K 4098/10 L, Rev. BFH Az. VI R 57/11).

17. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Zum 1.1.2012 wurde die Familienpflegezeit eingeführt. Dadurch haben Beschäftigte, die ihre Angehörigen pflegen, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu senken. Die lohnsteuerliche Behandlung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen.

Im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes erhalten Beschäftigte während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Wer seine Arbeitszeit also zum Beispiel von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase erhalten die Arbeitnehmer bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt bis der Gehaltsvorschuss „abgearbeitet“ ist.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums fließt dem Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben entnommen werden und dadurch ein „negatives“ Wertguthaben aufgebaut wird.

Wird in der Nachpflegephase – bei dann wieder voller Arbeitszeit – weiterhin nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um mit dem anderen Teil das negative Wertguthaben auszugleichen, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich selbst löst keine Besteuerung aus.

Hinweis: Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung in dem Schreiben u.a. Stellung zur Behandlung von zinslosen Darlehen an den Arbeitgeber und zu Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung (BMF-Schreiben vom 23.5.2012, Az. IV C 5 – S 1901/11/10005; Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011, BGBl I 11, 2564; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 25.11.2011).

16. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Vorsteuer: Ergänzender Verweis nur von Rechnung auf Dokument

Vorsteuer: Ergänzender Verweis nur von Rechnung auf Dokument

Bei der Frage, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stehen in der Praxis insbesondere die rechnungsbezogenen Anforderungen im Fokus. Im Zusammenhang mit einer hinreichenden Leistungsbeschreibung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Verweis von einem Dokument auf eine Rechnung unzureichend ist.

Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Zweitschrift einer Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 7.950.000 DM + 16 % MwSt 1.272.000 DM = 9.222.000 DM.“ Im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kläger ein Anschreiben des Rechnungsausstellers an ihn vor, in dem auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug genommen und die kurzfristige Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis angekündigt wurde. Dieses Anschreiben trug das gleiche Datum wie die Rechnung.

Das Finanzgericht ging gleichwohl von einer formell nicht ordnungsgemäßen Rechnung aus und lehnte den Vorsteuerabzug ab – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied. Dabei stellten die Richter klar, dass ein rechnungsergänzender Verweis nur in eine Richtung möglich ist – nämlich von der Rechnung auf das Rechnungsergänzungsdokument. Selbst bei identischer Datierung von Rechnung und Dokument ermöglicht eine umgekehrte Verzahnung durch Verweis in einem Dokument auf eine bestehende oder künftig zu erstellende Rechnung den Vorsteuerabzug somit nicht.

Weiterführender Hinweis

Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR (brutto) berechtigen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn bestimmte Rechnungsangaben nicht enthalten sind, beispielsweise muss der Leistungsempfänger nicht genannt werden. Die Leistungsbezeichnung muss aber auch hier eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Feststellung der Leistung ermöglichen (BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. V B 111/10).

15. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Zusammenfassende Meldungen ab 2013 authentifiziert zu übermitteln

Zusammenfassende Meldungen ab 2013 authentifiziert zu übermitteln

Bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist ab 2013 eine Änderung hinsichtlich der elektronischen Mitteilungsmöglichkeiten zu beachten. Das Bundeszentralamt für Steuern hat aktuell mitgeteilt, dass ZM ab dem 1.1.2013 grundsätzlich authentifiziert zu übermitteln sind. Ab diesem Zeitpunkt wird der Formularserver der Bundesfinanzverwaltung für die ZM nicht mehr zur Verfügung stehen.

Zum Hintergrund

Trotz des Wegfalls der Binnengrenzen wollen die EU-Länder nicht auf Kontrollmöglichkeiten bzw. ihr Umsatzsteueraufkommen verzichten. Als Instrument steht die ZM zur Verfügung, die Unternehmer beispielsweise für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte abgeben müssen.

Hinweis: Nähere Informationen zum Umsatzsteuer-Kontrollverfahren finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de unter der Rubrik „Steuern international“ (BZSt, Schreiben vom 19.6.2012).

14. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Elektronische Rechnungsstellung: Anwendungsschreiben veröffentlicht

Elektronische Rechnungsstellung: Anwendungsschreiben veröffentlicht

Bereits seit 1.7.2011 gelten Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Anhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (iKv) zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung durchgeführt wird. Zu Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) Stellung bezogen.

Ein iKv kann ein bereits bestehendes EDV-unterstütztes oder manuelles Verfahren zum Abgleich der Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung sein. Das iKv dient nur der Sicherstellung der korrekten Übermittlung und ersetzt nicht die Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung. Liegt eine inhaltlich richtige Rechnung vor, rechtfertigt diese die Annahme, dass die Übermittlung korrekt erfolgt ist. In diesen Fällen ist eine Beanstandung des Vorsteuerabzugs alleine wegen Zweifeln im Hinblick auf die Durchführung eines iKv nic^2ht möglich.

Für das iKv sind keine gesonderten Dokumentationen erforderlich (z.B. Stempel oder Checkliste). Zwar verweist das Bundesfinanzministerium bezüglich der Aufbewahrung von Rechnungen u.a. auf die Vorschriften der Abgabenordung, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt hiervon aber unberührt, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann.

Hinweis: Die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts sind nach wie vor durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet. Diese Verfahren sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 2.7.2012, Az. IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003).

13. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Organgesellschaften: Europäische Kommission verklagt Deutschland

Organgesellschaften: Europäische Kommission verklagt Deutschland

Die Europäische Kommission will mit einer Klage gegen Deutschland eine steuerliche Gleichbehandlung bestimmter Unternehmen unabhängig davon erreichen, in welchem EU-Land sie ihren Sitz haben.

In dem Vertragsverletzungsverfahren bemängelt die Europäische Kommission, dass bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind. Nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet (sogenannter doppelter Inlandsbezug). Das bedeutet in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Einer dieser Vorteile ist der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der steuerlichen Organschaft in Deutschland.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat den doppelten Inlandsbezug mit einem Schreiben aus 2011 zwar aufgegeben, um die Vertragsverletzung abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann jedoch eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsverletzung nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes und nicht allein durch ein Rundschreiben abgestellt werden (Europäische Kommission, Mitteilung vom 22.3.2012; BMF-Schreiben vom 28.3.2011, Az. IV C 2 – S 2770/09/10001).

10. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge besser vermeiden

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge besser vermeiden

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen und damit als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Mit diesem Urteil hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Linie fest.

Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, widerspricht dies dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erfordert.

Hinweis: Nur wenn die Vereinbarung durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, lassen die Finanzgerichte eine Ausnahme zu. Eine solche betriebliche Veranlassung kann im Einzelfall anzunehmen sein, wenn trotz Unüblichkeit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (z.B. Führungskräften) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden (BFH-Urteil vom 27.3.2012, Az. VIII R 27/09).

9. August 2012
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Handelsregistereintrag nur bei wesentlichen Irreführungen zu verweigern

Handelsregistereintrag nur bei wesentlichen Irreführungen zu verweigern

Eine Handelsfirma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse irrezuführen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart muss das Registergericht dabei lediglich eine Grobrasterprüfung durchführen und nur eine ersichtliche Irreführung berücksichtigen.

Hinweis: Durch die Liberalisierung des Firmenrechts muss sich die Firmenbezeichnung nicht mehr nach dem Unternehmensgegenstand richten. Es ist ausreichend, wenn die Firma Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung über verkehrswesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.3.2012, Az. 8 W 82/12).