Steuerberaterin Margit Schunke

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27. September 2012
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Oktober 2012

Im Monat Oktober 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2012.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2012.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

25. September 2012
von MargitSchunke
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Berufsständische Kapitalabfindung ist steuerpflichtig

Zahlt eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Kapitalabfindung, führt dies zu sonstigen Einkünften, die der Besteuerung unterliegen. So lässt sich ein Urteil des Finanzgerichts Münster auf den Punkt bringen.

 

Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt aus dem Versorgungswerk seit dem 1.9.2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung jedoch nicht.

 

Begründung des Finanzgerichts: Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Zudem werden die Einkünfte nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.

 

Zum Hintergrund

 

Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und danach um 1 % pro Jahr, bis im Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind.

 

Beachte: Der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt für den Rest des Lebens erhalten, sogenanntes Kohortenprinzip (FG Münster, Urteil vom 16.5.2012, Az. 12 K 1280/08 E).

24. September 2012
von MargitSchunke
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Einbau von Rußpartikelfiltern soll noch bis Ende 2013 gefördert werden

Infolge der hohen Nachfrage des laufenden Förderprogramms zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen werden die Fördermittel für 2012 vermutlich bald ausgeschöpft sein. Durch eine Anpassung der Förderrichtlinie stellt das Bundesumweltministerium jedoch sicher, dass Nachrüstungen mit Partikelfiltern grundsätzlich bis Ende 2013 gefördert werden können.

 

Somit können auch nach Ausschöpfung der für das Haushaltsjahr 2012 veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 30 Millionen EUR weiterhin Anträge auf Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

 

Entsprechende Bewilligungen werden jedoch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass im Bundeshaushalt 2013 veranschlagte Haushaltsmittel verfügbar sind. Die Auszahlung erfolgt dann nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltes 2013.

 

Hinweis: Für Nachrüstungen, die bis Ende 2012 durchgeführt werden und zu denen Anträge bis zum Ablauf des 15.2.2013 beim BAFA eingehen, beträgt der Fördersatz unverändert 330 EUR. Für Nachrüstungen, die im nächsten Jahr durchgeführt werden, wird die Förderung auf 260 EUR reduziert (BMU, Mitteilung Nr. 100/12 vom 10.7.2012).

21. September 2012
von MargitSchunke
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Fiskus beteiligt sich an den Kosten eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Werbungskosten sein, wenn der Prozess mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Nach diesen Gesichtspunkten weisen zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach der ersten Vermutung regelmäßig auch dann einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften auf, wenn sich Arbeitgeber und -nehmer über strittige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

 

Da selbst strafbare und im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen Erwerbsaufwand darstellen und hieraus resultierende Schadenersatzzahlungen nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, gilt das erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie sind den Arbeitseinkünften zuzuordnen, weil insofern regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass der Aufwand im hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit steht.

 

Hinweis: Kam es nicht nur zu keinem strafgerichtlichen Verfahren, sondern hat noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, kann ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 23/10).

20. September 2012
von MargitSchunke
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In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?

Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.

 

Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.

 

Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.

 

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

19. September 2012
von MargitSchunke
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Verwaltung lenkt ein: Keine Umsatzsteuer auf Lebensmittelspenden

Werden Lebensmittel gespendet, deren Haltbarkeit abläuft, soll deren Wert auf null EUR festgesetzt werden, sodass keine Umsatzsteuer anfällt. Nach Informationen des Bund der Steuerzahler hat die Finanzverwaltung im Streit um „Brötchenspenden“ aktuell eingelenkt.

 

Zum Hintergrund

 

In der Vergangenheit wurden zahlreiche Unternehmer vom Finanzamt aufgefordert, Umsatzsteuer nachzuzahlen, wenn sie Lebensmittel an die Tafeln gespendet hatten. Betroffen waren vor allem Bäckereien, die abends nicht verkauftes Brot, Brötchen und Gebäck an soziale Einrichtungen spendeten. Denn kostenlos abgegebene Lebensmittel werden als Sachspenden bewertet und unterliegen der Umsatzsteuer. Hätte der Bäcker, Metzger oder Gemüsehändler die Lebensmittel hingegen in den Müll geworfen statt zu spenden, hätte er keine Steuern zahlen müssen (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.7.2012).

18. September 2012
von MargitSchunke
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Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer und keine Selbstständigen

Beschäftigt ein Meinungsforschungsinstitut Telefoninterviewer gegen Honorar, haftet es für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Interviewer nämlich steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständige anzusehen. In der Vergangenheit hatten Arbeits- und Sozialgerichte solche Tätigkeiten oftmals als selbstständig angesehen. Das Finanzgericht beurteilt die Interviewtätigkeit aber jedenfalls dann als nichtselbstständige Tätigkeit, wenn den Interviewern ein Telefonarbeitsplatz im Institut zur Verfügung steht und sich ihr Honorar nach der Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Interviews berechnet.

 

Das Finanzgericht verneinte hingegen die Arbeitnehmereigenschaft von ebenfalls beschäftigten Codierern, die Antworten nach einem vorgeschriebenen Kennzahlenplan verschlüsseln. Diese Personen konnten nach Ansicht des Finanzgerichts Köln im Urteilsfall frei bestimmen, wann und wie sie ihre Tätigkeit ausübten.

 

Hinweis: Dabei berücksichtigten die Finanzrichter insbesondere, dass die Codierer in Heimarbeit tätig waren.

 

Merkmale für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich der Arbeitnehmerbegriff nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, ist daher anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

 

Hierzu hat der Bundesfinanzhof Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

 

Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen dabei insbesondere folgende Merkmale:

 

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
  • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • feste Bezüge, Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung,
  • kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und damit Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs sowie
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit den Regelfall darstellt (FG Köln, Urteil vom 14.3.2012, Az. 2 K 476/06; BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 11/07).

17. September 2012
von MargitSchunke
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Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren rechtmäßig

Wurden Unternehmer in 2011 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2012 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.

 

Zum Hintergrund

 

Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

 

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet nicht zu beanstandende Anträge über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

 

Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, Rs. C-294/11).

14. September 2012
von MargitSchunke
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Gesetzesvorhaben: Einfachere Bilanzen für kleine Kapitalgesellschaften

Am 31. Juli hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) an die Länder und die Verbände zur Stellungnahme versandt. Die beabsichtigten Neuregelungen basieren auf der sogenannten Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die im April 2012 in Kraft getreten ist.

 

Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union

 

Die erst kürzlich in Kraft getretene Micro-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen.

 

Rund 500.000 Unternehmen könnten profitieren

 

Von dem nun vorgelegten Referentenentwurf werden dabei solche Gesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

 

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

 

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

 

Rechnungslegung und Offenlegung betroffen

 

Inhaltlich sieht der Referentenentwurf u.a. folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

 

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.

 

  • Darüber hinaus werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Für die Bilanz bedeutet dies beispielsweise, dass die Posten im Anlagevermögen nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

 

  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Beachte: Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

 

Hinweis: Die beabsichtigten Neuregelungen sollen bereits für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Somit könnten die Erleichterungen für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 gelten (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG), Referentenentwurf vom 17.7.2012; BMJ, Mitteilung vom 1.8.2012).

13. September 2012
von MargitSchunke
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Organschaft: Rückwirkende Berichtigung der Mindestlaufzeit unbeachtlich

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jüngst Folgendes entschieden: Erfolgt die Berichtigung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines – wegen eines Tages – nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen ist, ist der Beschluss nicht anzuerkennen.

 

Im entschiedenen Fall wurde die Laufzeit des Vertrags wie folgt formuliert: „Der Vertrag beginnt rückwirkend mit dem 1. Januar 1999 und läuft unkündbar bis zum 30. Dezember 2003“. Im Zuge einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt, dass die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags keine vollen fünf Jahre betrage und die Organschaft daher steuerlich unbeachtlich sei. Um den richtigen Willen der Parteien zu dokumentieren, berichtigte der Notar mit Datum vom 7.12.2004 den Vertrag, denn nicht der 30.12.2003 sei gemeint gewesen, sondern der 31.12.2003.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg entfaltet der Berichtigungsbeschluss wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots keine Wirkung. Da die Datumsberichtigung am 7.12.2004 in die Vergangenheit wirkte und der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen war, greift der Berichtigungsbeschluss in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ein und ist steuerlich nicht anzuerkennen.

 

Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet”, nach dem ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, kann nach Meinung der Finanzrichter im Bereich der objektivierten Auslegung körperschaftlicher Vereinbarungen nicht uneingeschränkt angewendet werden.

 

Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof in der Revision eine andere (steuerzahlerfreundlichere) Ansicht vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2011, Az. 6 K 3103/09, Rev. BFH, Az. I R 1/12).