Steuerberaterin Margit Schunke

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25. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Bundesanzeiger warnt vor unlauteren Anbietern

Der Bundesanzeiger warnt vor Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen für Unternehmen im Unternehmensregister sowie im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

 

Nach Informationen des Bundesanzeigers erhalten Unternehmen und Institutionen immer wieder „Angebote“ oder „Bescheide“ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen bzw. ihre Institution. Angeboten werden unter anderem die Eintragung der Daten in ein Register und der Abruf von eingetragenen Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten wird die Zahlung eines Betrages bzw. eine Eintragungsgebühr gefordert.

 

Der Bundesanzeiger empfiehlt sich bei Erhalt solcher Schreiben an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale zu wenden.

 

Die bloße Aufnahme in ein solches Register ohne Einverständnis des Betroffenen bzw. ohne Annahme des „Angebots“ löst keinerlei Entgelt- oder Gebührenanspruch aus. Die Ablehnung der Angebote hat keine rechtliche Auswirkung auf bereits erfolgte Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

 

Hinweis: Der Bundesanzeiger hat die derzeit bekannten Anbieter solcher „Leistungen“ auf seiner homepage (www.ebundesanzeiger.de/download/D079_UnlautereAnbieterListe.pdf) in einer Liste zusammengestellt (Bundesanzeiger, Meldung vom 9.7.2012).

24. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Leiharbeitnehmer: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher?

Ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen eingesetzt wird, kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts konnte sich der am Flughafen eingesetzte Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Wegekosten mindern. Dies führt dazu, dass er eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und seine Fahrtkosten nur nach der Entfernungspauschale ermitteln kann.

 

Bundesfinanzhof muss Farbe bekennen

 

Regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 2010 ausdrücklich offen gelassen.

 

In der gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängigen Revision wird sich der Bundesfinanzhof nun mit dieser Frage beschäftigen müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2012, Az. 11 K 3870/10 E, Rev. BFH Az. VI R 18/12; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08).

23. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Umzug: Keine Werbungskosten für fiktive Mietentschädigung

Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

 

Im entschiedenen Fall waren Eheleute Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Aufgrund einer Versetzung des Ehemanns nach B zogen die Eheleute nach B um. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Hinweis: Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 25/10).

22. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Sinkt der Rentenbeitrag ab 2013 auf 19,0 %?

Zum 1. Januar 2013 soll der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung voraussichtlich um 0,6 Prozentpunkte sinken. Er würde dann bei 19,0 % liegen – so sieht es zumindest der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

 

Nach den Vorausberechnungen wird die Rentenversicherung zum Ende dieses Jahres einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung bis zum Jahresende über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. In diesen Fällen muss der Beitragssatz gesenkt werden.

 

Der Beitragssatz von 19,0 % im Gesetzentwurf ist derzeit allerdings „nur“ ein Platzhalter. Ende Oktober wird die Einschätzung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung turnusgemäß aktualisiert. Sollte dann eine Nachjustierung erforderlich sein, würde diese durch einen Änderungsantrag berücksichtigt.

 

Hinweis: Einige Bundesländer haben im Bundesrat bereits Widerstand angekündigt und plädieren für eine Erhöhung der Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 auf 3 Monatsausgaben (Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013), BR-Drs. 509/12 vom 31.8.2012).

19. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Vereinfachung des Reisekostenrechts nimmt langsam Konturen an

Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt langsam an Fahrt. Die beabsichtigten Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer aktuellen Mitteilung. Die vom Bundesfinanzministerium einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 geplante und bereits mit der Politik abgestimmte Änderungen vor.

 

Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

 

Durch die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ soll der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.

 

Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie beispielsweise der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte.

 

Hinweis: Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

 

Geringere Staffelung bei den Verpflegungspauschalen

 

Bei den Verpflegungspauschalen soll die bisherige gesetzliche Staffelung (mind. 8 Std. abwesend = 6 EUR, mind. 14 Std. abwesend = 12 EUR, 24 Std. abwesend = 24 EUR) wie folgt reduziert werden:

 

  • Für eintägige Auswärtstätigkeiten ist zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung vorgesehen.

 

  • Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten gelten.

 

  • Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

 

Hinweis: Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten (DStV, Mitteilung vom 5.9.2012).

18. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. In begründeten Einzelfällen unterbleibt jedoch eine Befreiung. Welche Einzelfälle gemeint sind, hat das Bundesfinanzministerium nun näher konkretisiert.

 

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem aktuellen Schreiben folgende Fälle beispielhaft auf:

 

  • nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur,

 

  • gefährdeter Steueranspruch,

 

  • im laufenden Jahr ist mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen.

 

Zum Hintergrund

 

Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr über 1.000 EUR, aber nicht über 7.500 EUR, muss der Unternehmer eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Unternehmer verpflichtet, wenn die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat.

 

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, müssen im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Voranmeldungen abgegeben werden (BMF-Schreiben vom 31.8.2012, Az. IV D 3 – S 7346/12/10002).

17. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Voranmeldungen ab 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hin.

 

Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Infolge einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung müssen (Vor-)Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 zwingend authentifiziert übermittelt werden.

 

Hinweis: Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Da die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, sollte eine zeitnahe Registrierung angestrebt werden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Mitteilung Nr. 181 vom 29.8.2012).

16. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Zeitpunkt der Steuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Umsatzsteuer erst bei Ausgabe der Rechnung entsteht, wenn ein Unternehmer für eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat. Das Bundesfinanzministerium differenziert in seinem Anwendungsschreiben nun aber danach, ob für den Umsatz tatsächlich gar keine, oder nur eine geringere Umsatzsteuer geschuldet war.

 

Die vom Bundesfinanzministerium vertretene Sichtweise lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen:

 

  • Sofern tatsächlich eine Steuer geschuldet wird, entsteht auch die überhöht ausgewiesene Steuer bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung.

 

  • Wird für den Umsatz hingegen überhaupt keine Umsatzsteuer geschuldet, entsteht die rechtsfehlerhaft ausgewiesene Steuer erst bei Rechnungsausstellung.

 

Hinweis: Diese Weisung der Finanzverwaltung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 25.7.2012, Az. IV D 2 – S 7270/12/10001, BFH-Urteil vom 8.9.2011, Az. V R 5/10).

15. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Ermäßigter Steuersatz: Bald einheitliche Regeln für Imbissbuden?

Medienberichten zufolge plant das Bundesfinanzministerium Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Speisen. So soll z.B. auf Speisen von Imbissbuden einheitlich 7 % Umsatzsteuer erhoben werden – unabhängig davon, ob die Currywurst und Pommes-Frites im Sitzen oder im Stehen gegessen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen, hängt von mehreren Kriterien ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. wie folgt zu unterscheiden:

 

  • Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen abgegeben werden, dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Ablagebretter) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

 

  • Demgegenüber ist der Speisenverkauf mit 19 % zu versteuern, wenn der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.

 

Hinweis: Auch bei Popcorn und Nachos im Kino soll künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Es bleibt zu hoffen, dass etwaige Änderungen eindeutig gefasst werden und die zahlreichen Abgrenzungsprobleme damit bald der Vergangenheit angehören (zur BFH-Rechtsprechung vgl. u.a.: BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. XI R 37/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 35/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 18/10).

12. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Verdeckte Gewinnausschüttung: Rechnungsbegleichung auf Privatkonto

Bei einer GmbH ist der betriebliche Bereich vom privaten Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführers eindeutig zu trennen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt. Überweisen Schuldner einer GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten nämlich Geld auf das private Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden.

 

Da die Überweisungen auf das Privatkonto im Streitfall ohne eine Anweisung der GmbH erfolgten, beurteilte das Finanzgericht zwar nicht bereits die Gutschriften auf dem Privatkonto als verdeckte Gewinnausschüttung – wohl aber den Umstand, dass die GmbH nicht die unverzügliche Weiterleitung verlangt hatte. Ein Nicht-Gesellschafter wäre hierzu nämlich sofort aufgefordert worden.

 

Darüber hinaus fehlte es an einer klaren Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Behandlung der privat gutgeschriebenen Beträge, sodass deren Verwendung letztlich im Belieben des Kontoinhabers stand.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Hier wird insbesondere zu klären sein, ob es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, wenn

 

  • von dem Privatkonto auch Aufwendungen der GmbH beglichen worden sind, die die Summe der auf dem Bankkonto eingegangenen Zahlungen übersteigen und

 

  • von vornherein festgestanden hat, dass die Zahlungen als Fremdgeld empfangen und sodann wieder für die GmbH verwendet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.2012, Az. 4 K 3064/10, Rev. BFH Az. VIII R 11/12).