Steuerberaterin Margit Schunke

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12. November 2012
von MargitSchunke
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Verkäufe über eBay unterliegen nicht immer der Umsatzbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich festgestellt, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliegen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellt nun weitere Kriterien auf, inwieweit Privatpersonen durch Internetverkäufe zum Unternehmer werden. Dabei stellt das Gericht klar, dass allein durch den sporadischen Verkauf von Privatvermögen über die gleiche Plattform noch keine Unternehmertätigkeit vorliegt. Die nötigen Voraussetzungen der nachhaltigen Tätigkeit sind jeweils im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden Pelzmäntel und -jacken der Schwiegermutter im Rahmen der Haushaltsauflösung online verkauft. Im Durchschnitt erfolgten pro Woche 2,5 Verkäufe (142 Pelzmäntel und -jacken in 14 Monaten), wobei die Erlöse von 3,50 EUR bis 3.210 EUR variierten. Das Finanzgericht würdigte diese Verkäufe u.a. deshalb nicht als nachhaltige Tätigkeit, weil diese Tätigkeit von Beginn an nicht auf unbestimmte Zeit angelegt war und sich die Schwiegertochter nicht wie ein Händler am Markt beteiligte.

Hinweis: Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft bei Privatpersonen sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, erzielte Preise, planmäßiges Vorgehen oder ein Geschäftslokal relevant. Nicht alleinentscheidend für die Nachhaltigkeit ist, dass bereits beim Einkauf Wiederverkaufsabsicht bestanden hat oder aber die Zahl und der Umfang der Verkäufe. Das ist jeweils eins von mehreren Kriterien. Will das Finanzamt eBay-Verkäufern eine unternehmerische Betätigung zuordnen, trägt es die Beweislast (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.7.2012, Az. 14 K 702/10; BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

9. November 2012
von MargitSchunke
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Vorsteuerabzug: Wirkt eine Rechnungsberichtigung zurück?

Versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Eine Rechnungskorrektur wirkt nämlich – zumindest nach bisheriger Sichtweise – nicht zurück, sodass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung zugeht. An dieser strikten Versagung der (zinswirksamen) Rückwirkung hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss nun allerdings Zweifel angemeldet.

Seit einer (positiven) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem ungarischen Fall wird kontrovers diskutiert, ob sich aus diesem Urteil eine Rückwirkung späterer Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug ergibt. Nach zahlreichen – eine solche Rückwirkung ablehnenden – Entscheidungen der Finanzgerichte hält der Bundesfinanzhof eine strikte Versagung der Rückwirkung für zweifelhaft.

Auch wenn der Bundesfinanzhof diese Frage nicht abschließend entschieden hat, ist zumindest eine Tendenz ersichtlich: Enthält die (fehlerhafte) Rechnung bereits alle wesentlichen Rechnungspflichtmerkmale, nämlich (inhaltlich vollständige und richtige) Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zum gesonderten Umsatzsteuerausweis, kann eine Berichtigung der übrigen Rechnungsangaben Rückwirkung entfalten. Hierbei handelt es sich vor allem um eine Ergänzung oder Korrektur der Steuernummer oder der laufenden Rechnungsnummer.

Hinweis: Diese Aussage des Bundesfinanzhofs steht im Einklang mit einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Das letzte Wort in dieser Frage dürfte demnächst der XI. Senat des Bundesfinanzhofs haben, bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist. Bis zu dessen Erledigung sollten einschlägige Verfahren offengehalten werden (BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Az. C-368/09; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010, Az. 6 K 2089/10; Rev. BFH Az. XI R 41/10).

8. November 2012
von MargitSchunke
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Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2013 leicht an

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird im nächsten Jahr um 0,2 % erhöht und beträgt dann 4,1 %.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 vom 29.8.2012, BGBl I 2012, 1865).

7. November 2012
von MargitSchunke
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Zur Nachweispflicht von Bewirtungskosten in einer Gaststätte

Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

Zum Hintergrund

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:

  • Ort und Datum der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen,
  • Teilnehmer und
  • Anlass der Bewirtung.

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Großzügige Sichtweise der Vorinstanz nicht haltbar

Im entschiedenen Fall vertrat das Finanzgericht Düsseldorf bei einer Gaststättenbewirtung die Meinung, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben.

Hinweis: In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird. Ein Eigenbeleg reicht insofern nicht aus (BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. X R 57/09).

6. November 2012
von MargitSchunke
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Stückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtig

Auch Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren sind zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt neben dem Kurswert auch Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 EUR. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, wollte das Finanzamt versteuern.

Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Münster jedoch nicht. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.

Zum Hintergrund

Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen und als solcher steuerbar.

Allerdings sieht die Übergangsregelung in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die nunmehr auch die Stückzinsen umfassen – nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen sollten die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren, bestehen bleiben. Hieraus folgerte die Steuerpflichtige in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.

Hinweis: Zwar hat das Finanzgericht Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde allerdings nicht eingelegt (FG Münster, Urteil vom 2.8.2012, Az. 2 K 3644/10 E).

5. November 2012
von MargitSchunke
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Werbungskosten: Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht

Das Finanzgericht Hessen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, von dem viele Steuerpflichtige künftig profitieren könnten, da diese Fallkonstellation in der Praxis immer wieder vorkommt.

Die Mutter des Steuerpflichtigen hatte dem Sohn vor Jahren ihr selbst genutztes Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich an dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Jahre später bezog die Mutter aus Alters- und Gesundheitsgründen eine altengerechte kleinere Mietwohnung. Die Mietzahlungen übernahm der Sohn. Mutter und Sohn schlossen darüber eine privatschriftliche Vereinbarung.

Nach dem Auszug der Mutter renovierte der Sohn die Immobilie und vermietete diese fortan an Fremde. Die Mietzahlungen für die Mutter setzte er als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Hessen gewährten jedoch den Werbungskostenabzug.

Die für die Mutter übernommenen Mietkosten durften als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Sohn und seine Mutter die Aufgabe des Wohnrechts und die Übernahme der Miete schriftlich regelten. Ein noch fortbestehendes Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen nicht entgegen.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Hessen, Urteil vom 19.4.2012, Az. 13 K 698/09, Rev. BFH Az. IX R 28/12).

2. November 2012
von MargitSchunke
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Steuerfreie Vererbung eines Familienheims: Voraussetzungen im Überblick

Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Obwohl es sich bei der Auslegung dieser Voraussetzung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Oberfinanzdirektion Rheinland auf einige wichtige Punkte hingewiesen.

Grundsätzlich muss der Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen den Entschluss fassen, die Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umzusetzen.

In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Demzufolge ist die Steuerbefreiung nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. Eine fehlende Selbstnutzung ist nur bei wenigen Lebensumständen, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich machen, unschädlich (z.B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit).

Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt, es sei denn, es sind konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.

Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird. Dies gilt indes nicht, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (OFD Rheinland, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/2012 vom 4.7.2012).

1. November 2012
von MargitSchunke
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Reform des Reisekostenrechts: Gesetzentwurf liegt vor

Das steuerliche Reisekostenrecht soll bereits seit Jahren vereinfacht werden. Das Kabinett hat nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen, wobei die Reisekostenreform erst ab 2014 zur Anwendung kommen soll. Nach derzeitigem Stand wird die Zustimmung des Bundesrats für den 23.11.2012 erwartet. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick.

Erste Tätigkeitsstätte

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt werden. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend gibt es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis, wobei sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt.

Zum Hintergrund: Die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte sind nur mittels der Pendlerpauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer) abzugsfähig. Bei einer Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten hingegen unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers – unabhängig von der Dauer des Einsatzes – nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Dieser positiven Rechtsprechung wird zumindest insoweit der Boden entzogen, als eine erste Tätigkeitsstätte in bestimmten Ausnahmefällen auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) sein kann, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (z.B. in den Fällen des „Outsourcing“).

Verpflegungspauschalen/Mahlzeiten

Bei den Verpflegungspauschalen soll die derzeitige Staffelung reduziert werden. Bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung soll ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Pauschale von 12 EUR gewährt werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung ist für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Betrag von jeweils 12 EUR vorgesehen; für „Zwischentage“ (Abwesenheit 24 Stunden) jeweils 24 EUR.

Die Pauschalen sollen für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt werden, sofern der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine solche Mahlzeit erhält. Als Ausgleich soll dafür eine angemessene Mahlzeitengestellung (Wert je Mahlzeit: 60 EUR) steuerfrei gestellt werden.

Beispiel: Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für A in einem Hotel zwei Übernachtungen (jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen) gebucht und bezahlt. A erhält keine weiteren Reisekosten erstattet.

Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann in seiner Einkommensteuererklärung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

Anreisetag:

12,00 EUR

Abreisetag:

12,00 EUR

Zwischentag:

24,00 EUR

48,00 EUR

Diese Beträge sind wie folgt zu kürzen: (2 x 4,80 EUR Frühstück, 2 x 9,60 EUR Mittag-/Abendessen = 28,80 EUR). Als Werbungskosten kann A somit 19,20 EUR geltend machen.

Doppelte Haushaltsführung

Bei der doppelten Haushaltsführung treten als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus März dieses Jahres Verschärfungen ein. Danach soll ein eigener Hausstand (Familienhausstand) nur bei einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vorliegen.

Die Nutzung einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Die Gesetzesbegründung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass von einer beruflichen Veranlassung des Steuerpflichtigen dann auszugehen ist, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen Tätigkeitsstätte beträgt.

Beispiel: Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und eine neue erste Tätigkeitsstätte in B. Die Entfernung von A nach B beträgt 300 Kilometer. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 120 Kilometer.

Lösung: Auch wenn die Zweitwohnung 120 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.

Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können zukünftig bis zu 1.000 EUR monatlich angesetzt werden. Die bisherige Angemessenheitsprüfung nach der 60 m2 Durchschnittsmiete entfällt.

Übernachtungskosten

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sollen im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nach den 48 Monaten gilt auch hier die 1.000 EUR-Regelung.

Unternehmensbesteuerung

Neben der Reisekostenreform ist eine kleine Unternehmenssteuerreform beabsichtigt. Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:

  • Beim Verlustrücktrag soll der Höchstbetrag von derzeit 511.500 EUR auf 1 Mio. EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht werden.

Hinweis: Die erhöhten Werte sollen erstmals auf negative Einkünfte anwendbar sein, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.

Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft sollen insbesondere die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns ist, vereinfacht werden. So können z.B. formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Darüber hinaus ist ein Feststellungsverfahren beabsichtigt (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BFH-Urteil vom 13.6.2012, Az. VI R 47/11; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 87/10).

30. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat November 2012

Im Monat November 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.11.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.11.2012.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2012.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer konnte die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) konnte die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.11.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.11.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

29. Oktober 2012
von MargitSchunke
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Verzugszinsen November 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %