Steuerberaterin Margit Schunke

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4. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab 2013

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der Eheleute möglich.

Vergleichsrechnung durchführen

Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:

  • Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,
  • Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,
  • Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.

3. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Ist das Erbschaftsteuergesetz (schon wieder) verfassungswidrig?

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 war die Erhebung der Erbschaftsteuer in vielen Punkten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Ob diese Neuregelung nun auch wieder verfassungswidrig ist, wird wohl bald erneut überprüft werden. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nämlich zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

 

Überprivilegierung von Betriebsvermögen

 

Der Bundesfinanzhof stützt seine Vorlage u.a. auf die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Eine Privilegierung, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinausgeht.

 

Zum Hintergrund: Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:

 

  • Die erste Alternative sieht einen Wertabschlag von 85 % und einen zusätzlichen (gleitenden) Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR vor, soweit der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens (beispielsweise Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger) am Gesamtvermögen darf maximal 50 % betragen.

 

Hinweis: Bei einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. EUR wird bei dieser Variante eine vollständige Steuerentlastung erzielt.

 

  • Die zweite Variante sieht sogar eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 700 % eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

 

Hinweis: Die Lohnsummenregel ist nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten anzuwenden.

 

Die Verfassungsverstöße führen – so der Bundesfinanzhof – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.

 

Gestaltung mit „Cash-Gesellschaften“

 

Darüber hinaus kritisiert der Bundesfinanzhof die Gestaltungsmöglichkeiten mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen sowie die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens.

 

Beispielsweise gehören Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Demzufolge besteht die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen und dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

 

Eine missbräuchliche Gestaltung kann der Bundesfinanzhof hierin nicht erkennen. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 eine Gesetzesänderung gefordert. Danach sollen z.B. Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen.

 

Vorläufige Festsetzungen und Ausblick

 

Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen.

 

Sollte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig beurteilen und seiner bisherigen Linie treu bleiben, wird es den Gesetzgeber erneut zu einer Reform binnen einer bestimmten Frist auffordern. Dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz rückwirkend für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, ist eher unwahrscheinlich (BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012).

3. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich

Nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung muss der Grundfreibetrag in den nächsten zwei Jahren erhöht werden. Da die Steuerentlastung aber eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2013 verlagert werden.

Eine Ausgabenverlagerung kommt insbesondere bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben.

Es gilt folgende Grundregel: Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2012 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2013 beglichen werden. Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2012 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Sofern der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (1.200 EUR) bereits erreicht ist, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2013 beglichen werden.

Hinweis: Fällt in 2012 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2013 sinnvoll.

30. November 2012
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Dezember 2012

Im Monat Dezember 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.12.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

29. November 2012
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Dezember 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

19. November 2012
von MargitSchunke
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Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2012 verwendet werden.

Hinweis: Die neuen Muster stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 30.8.2012, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).

16. November 2012
von MargitSchunke
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Umzugskosten: Neue Pauschalen veröffentlicht

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2012 sowie ab 1. Januar und 1. August 2013 gelten.

Für die Frage, welche der nachfolgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.3.2012: 1.711 EUR, ab 1.1.2013: 1.732 EUR, ab 1.8.2013: 1.752 EUR

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.3.2012: 1.357 EUR, ab 1.1.2013: 1.374 EUR, ab 1.8.2013: 1.390 EUR
  • Ledige: ab 1.3.2012: 679 EUR, ab 1.1.2013: 687 EUR, ab 1.8.2013: 695 EUR
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.3.2012: 299 EUR, ab 1.1.2013: 303 EUR, ab 1.8.2013: 306 EUR

Praxishinweise

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 1.10.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).

15. November 2012
von MargitSchunke
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Gesetzentwurf zu Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung plant die Bundesregierung die Entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung ab 2013 von bisher 400 auf 450 EUR anzuheben. Entsprechend soll die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf dann 850 EUR erhöht werden.

Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnte Arbeitnehmer grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dies hätte zur Folge, dass sie die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,6 %) entrichten müssten und somit u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben können. Für Minijobber soll jedoch auch die Möglichkeit bestehen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit eintritt, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründen können.

Hinweis: Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen geplant. So sollen z.B. Einkünfte zwischen 400 und 450 EUR bis Ende 2014 weiterhin der Gleitzonenregelung unterliegen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist per Antrag möglich (Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 25.9.2012, Drs. 17/10773).

14. November 2012
von MargitSchunke
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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Was ist ein Datenverarbeitungsgerät?

Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten des Arbeitgebers ist steuerfrei. Aber was ist ein Datenverarbeitungsgerät bzw. welche Geräte fallen unter die Steuerbefreiung? Die Bundesregierung gibt Antworten.

Da es sich um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln muss, ist z.B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player und Spielautomaten grundsätzlich nicht steuerfrei. Steuerfrei ist also nur die Überlassung klassischer Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise PCs, Laptops, Smartphones und Tablets.

Zum Hintergrund: Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012 wurde der Begriff „Personalcomputer“ infolge der technischen Entwicklung angepasst und durch „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ab dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE, Drs. 17/9811 vom 23.5.2012; Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030).

13. November 2012
von MargitSchunke
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„Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2013 mit längerer Kulanzfrist

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) sollten ursprünglich bereits in 2011 eingeführt werden, da die (Papier-)Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt wurde. Nachdem der Starttermin gleich (mehrfach) verschoben worden ist, soll das neue Verfahren nun mit Wirkung zum 1.1.2013 an den Start gehen – allerdings mit einer einjährigen Einführungsphase. Dies geht aus einem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2.10.2012 hervor.

Da die entsprechenden Regelungen noch nicht in das parlamentarische Verfahren des Jahressteuergesetzes 2013 eingebracht bzw. noch nicht endgültig verabschiedet worden sind, ist das Startschreiben des Bundesfinanzministeriums „nur“ als Entwurf veröffentlicht worden. Die neuen Spielregeln lassen sich unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes auszugsweise wie folgt zusammenfassen:

Hinweise für Arbeitgeber

Zum Abruf der Arbeitnehmer-Daten benötigt der Arbeitgeber dessen Identifikationsnummer und dessen Geburtsdatum. Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. Ab 2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen, es besteht jedoch eine Kulanzfrist bzw. ein Einführungszeitraum bis zum 31.12.2013.

In diesem Zeitraum kann jeder Arbeitgeber frei entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt und ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Angestellte nutzen möchte. Allerdings müssen Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist also verspätet.

Bis zur Anwendung der durch den Arbeitgeber abgerufenen ELStAM gelten die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers weiter. Erst dann verlieren auch die Lohnsteuerkarte 2010 und etwaige Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013 ihre Gültigkeit.

Wichtig: Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten und die bisherigen Daten sechs Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung verwenden. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilen und so etwaige Abweichungen im Vorfeld klären. Hierfür wird die Verwaltung einen Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereitstellen.

Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.2013) hinausreicht.

Praxistipp: Unter www.elster.de soll ein „Leitfaden für Lohnbüros“ veröffentlicht werden, der u.a. darüber informiert, welche Maßnahmen im Falle falscher ELStAM zu treffen sind.

Hinweise für Arbeitnehmer

Ereignisse, die bei der Meldebehörde registriert wurden, werden im Zuge des neuen Verfahrens automatisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Dabei wird z.B. bei der Eheschließung standardisiert die Steuerklasse 4/4 unterstellt, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Der Weg zum Finanzamt ist in diesen Fällen also nur erforderlich, wenn eine andere Steuerklassenkombination gewünscht ist.

Hinweis: Die eigenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können voraussichtlich ab dem 1.11.2012 unter www.elsteronline.de abgerufen werden. Hierzu ist eine Registrierung mit Identifikationsnummer erforderlich.

Für die Berücksichtigung von Freibeträgen (z.B. bei hohen Werbungskosten infolge der Fahrten zur Arbeit) ist zu beachten, dass die zuvor bescheinigten Beträge in 2013 grundsätzlich nur bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum gelten. Neue Anträge für 2013 können seit dem 1.10.2012 auf amtlichem Vordruck eingereicht werden.

Weiteres Entwurfsschreiben veröffentlicht

In einem weiteren Entwurfsschreiben vom 11.10.2012 hat das Bundesfinanzministerium die Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geregelt. Es ergänzt den Entwurf des Startschreibens vom 2.10.2012 und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den neuen Regelungen in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt (Entwurf eines BMF-Schreibens vom 11.10.2012, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03; Entwurf eines BMF-Schreibens vom 2.10.2012, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DStV, Mitteilungen vom 8.9.2012 und 8.10.2012).