Steuerberaterin Margit Schunke

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11. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen erneut auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2013 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

10. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Buchführung: Archivierter Ausdruck der elektronischen Rechnung genügt

Das Bundesfinanzministerium hat nun endlich für Klarheit gesorgt: Bei elektronischen Eingangsrechnungen bedarf es auch aus Sicht der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung keiner elektronischen Eingangsprüfung oder Archivierung auf unveränderlichem Datenträger mehr. Insofern reicht nun eine Weiterverarbeitung und Archivierung eines Papierausdrucks aus.

 

Zum Hintergrund

 

Mit Wirkung ab 1.7.2011 hat der Gesetzgeber die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen im Umsatzsteuerrecht gleichgestellt. Um die empfängerseitige Akzeptanz elektronischer Eingangsrechnungen auch sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 2.7.2012 klargestellt, dass der Vorsteuerabzug seit dem 1.7.2011 auch dann unbeanstandet bleibt, wenn der Unternehmer elektronische Eingangsrechnungen nur als Papierausdruck weiterverarbeitet und archiviert.

 

Problematisch blieb allerdings, dass die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung weiterhin galten und damit die Aufbewahrung nur eines Papierausdrucks die Ordnungsmäßigkeit infrage stellte. Diesen wichtigen Punkt hat das Bundesfinanzministerium nun durch Aufhebung der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung geklärt (BMF-Schreiben vom 14.9.2012, Az. IV A 4 – S 0316/12/10001; BMF-Schreiben vom 2.7.2012, Az. IV D 2 – S 7287-a/09/10004).

10. Dezember 2012
von MargitSchunke
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E-Bilanz: Herausforderung für Unternehmen

“Elektronik statt Papier – Einfacher, schneller und günstiger berichten mit der E-Bilanz”, so lautet der Titel einer Broschüre des Bundesfinanzministeriums zur Einführung der elektronischen Bilanz (E-Bilanz). Vermittelt der Titel Erleichterungen für die Unternehmen, stellt das “Projekt E-Bilanz” in der Praxis vielmehr eine große Herausforderung dar. Obwohl der Starttermin für das Jahr 2013 immer näher rückt, sind die Vorbereitungen vielfach noch nicht abgeschlossen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen eine Bilanz aufzustellen haben oder diese freiwillig aufstellen. Ausgenommen sind somit Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind und die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Hinweis: Steuerpflichtige, die eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, müssen bei Betriebseinnahmen von mindestens 17.500 EUR ihre Anlage EÜR ebenfalls elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

Zeitliche Umsetzung

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform noch zulässig.

Selbst wenn die E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 übermittelt wird, bleibt für die Umstellung nicht mehr viel Zeit. Denn wer bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 umfangreiche Umbuchungen vermeiden möchte, sollte bereits ab dem 1.1.2013 nach der neuen Taxonomie buchen.

Taxonomie und XBRL-Format

Taxonomien sind gegliederte Datenschemata zur Übermittlung von Finanzberichten. Vergleichbar einem Kontenrahmen enthalten sie die Positionen, die für die individuelle Darstellung der Abschlussposten genutzt werden können. Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige (z.B. Banken) Branchentaxonomien erstellt.

Die elektronische Übermittlung erfolgt im XBRL-Format. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, den viele Unternehmen bereits aus der Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger kennen.

Mussfelder und Auffangpositionen

Die in den Taxonomien als “Mussfeld” bezeichneten Positionen sind unabhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens zwingend zu befüllen. Lässt sich ein Feld nicht mit Werten füllen, z.B. weil die Position in der ordnungsgemäßen individuellen Buchführung nicht geführt wird, ist die Position “leer” (technisch mit NIL für “Not in List”) zu übermitteln.

Neben den “Mussfeldern” und fakultativen Positionen sind die Auffangpositionen von Bedeutung. Sie können genutzt werden, wenn für einen Sachverhalt eine vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen verhindern.

E-Bilanz: Ein Vorteil für die Finanzverwaltung

Weil die E-Bilanz vergleichbare Daten liefert, wird der Verwaltung künftig ein großer Datenpool zur Verfügung stehen, der beispielsweise bei Drittvergleichen herangezogen werden kann. Darüber hinaus können die elektronisch ermittelten Daten automatisch und maschinell geprüft werden. Die Finanzverwaltung selbst führt in ihrer aktuell veröffentlichten Broschüre aus, dass ein sorgfältig befüllter Datensatz zu einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe genutzt werden kann.

Hinweis: Die Broschüre “Elektronik statt Papier – Einfacher, schneller und günstiger berichten mit der E-Bilanz” kann hier heruntergeladen werden.

7. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Bundesregierung strebt Verbesserungen bei der privaten Altersvorsorge an

Die Bundesregierung möchte die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge verbessern. Infolgedessen hat sie am 26.9.2012 eine Formulierungshilfe für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen. Nachfolgend einige wichtige Punkte im Überblick.

 

Anhebung von Höchstgrenzen

 

Bei als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Verträge) soll die Förderhöchstgrenze von 20.000 EUR auf 24.000 EUR angehoben werden. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ist eine Anhebung von 40.000 EUR auf 48.000 EUR vorgesehen.

 

Hinweis: Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist die Abzugsfähigkeit gestaffelt. Demzufolge beginnt die steuerliche Förderung im Veranlagungsjahr 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge (höchstens 60 % von (derzeit) 20.000 EUR/40.000 EUR). Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um zwei Punkte an.

 

Mehr Transparenz

 

Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente/Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei dem sogenannten „Wohn-Riester“ vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, soll erleichtert werden.

 

Hinweis: Die Änderungen sollen größtenteils zum 1.1.2013 in Kraft treten (BMF, Mitteilung vom 26.9.2012 „Mehr Transparenz bei der Riester-Rente“).

7. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Angesagte Maßnahmen zum Jahresende

Kapitalanleger sollten ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Hinweis: Geänderte oder neu eingereichte Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer enthalten, um gültig zu sein.

Anlage KAP

Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen gemacht werden.

Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge in der Steuererklärung in der Anlage KAP zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Verlustverrechnung

Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.

Hinweis: Da der 15.12.2012 ein Samstag ist, dürfte der Antrag infolge der Fristenregelung für 2012 bis zum 17.12.2012 gestellt werden können.

Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2013 wieder bei Null.

Unisex-Tarife

Ab dem 21.12.2012 werden geschlechtsunabhängig kalkulierte Unisex-Tarife eingeführt, d.h. Männer und Frauen zahlen die gleichen Versicherungsbeiträge. Werden noch vorher Versicherungslücken geschlossen, lassen sich unter Umständen günstigere Konditionen erzielen, denn vor diesem Datum abgeschlossene Verträge sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Als Faustregel gilt, dass für Frauen Risiko-Lebensversicherungen durch die höhere Lebenserwartung derzeit noch günstiger sind. Beiträge für Altersvorsorge-Produkte werden erst nach Einführung der Unisex-Tarife geringer. Bei Männern ist es umgekehrt: Rentenversicherungen sind noch bis zum 20.12.2012 günstiger, ab dem 21.12.2012 eine Risiko-Lebensversicherung.

EU-Zinsrichtlinie

Die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten tauschen Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzen die Zinsrichtlinie durch einen anonymen Steuerabzug in Höhe von 35 % um. Länder, die die Quellensteuer auf Zinszahlungen anwenden, sind z.B. Luxemburg, Österreich und die Schweiz. Wird der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug erteilt, verbessert dies über höhere Nettoerträge den Zinseszinseffekt.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Für im Jahr 2013 ausgezahlte Kapitalerträge müssen Banken die infolge einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch können die Finanzämter überprüfen, ob die bei Beantragung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.

6. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Gescheiterte Immobilienveräußerung: Kosten steuerlich nicht abzugsfähig

Entstehen beispielsweise Notar- und Gerichtskosten, weil der Steuerpflichtige seine bis dato vermietete Immobilie veräußern möchte, sind die Kosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Die Aufwendungen können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

 

Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger eine vermietete Immobilie veräußern, die er weniger als zehn Jahre im Bestand hatte. Im Zusammenhang mit der wegen Finanzierungsproblemen des Erwerbers fehlgeschlagenen Veräußerung machte er in seiner Steuererklärung Notar- und Gerichtskosten sowie Bewirtungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hingegen setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, ohne die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sowohl das Finanzgericht Hessen als auch der Bundesfinanzhof stimmten der Ansicht des Finanzamtes zu.

 

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Demzufolge sind Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind.

 

Darüber hinaus erkannte der Bundesfinanzhof die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Veräußerungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts an. Seiner Ansicht nach sind der bloße Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Kosten ohne Bedeutung, wenn es nicht zu einer Veräußerung kommt (BFH-Urteil vom 1.8.2012, Az. IX R 8/12).

6. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Ausgewählte Aspekte im Überblick

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist wie in den Vorjahren in erster Linie auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Darüber hinaus sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken im Veranlagungszeitraum 2012 weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig.

  • Bei erheblichen Mietausfällen in 2012 besteht die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

    Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Da der 31. März im nächsten Jahr auf Ostersonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 2.4.2013.

  • Um den Schuldzinsenabzug und somit die Werbungskosten zu optimieren, sollten die Kredite bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.

5. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Pokergewinne sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat aktuell entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

 

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei sind und besteuerte die Gewinne im vorliegenden Fall als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach beim Poker letztendlich immer das Kartenglück entscheide und demzufolge jeder Spieler ein Pokerturnier gewinnen könne, schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an.

 

Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht kommt es nach dieser Entscheidung maßgeblich darauf an, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen kann und wiederholt Gewinne erzielt.

 

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Fall damit aber wohl noch nicht. Das Finanzgericht Köln hat nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die der Pokerspieler voraussichtlich einlegen wird (FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 K 1136/11).

5. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Rundfunkbeitrag 2013: Aus Gebühren werden Beiträge

Ab 2013 löst der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ab. Damit spielt es keine Rolle mehr, wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält. Die auf der Homepage www.rundfunkbeitrag.de aufgeführten Informationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Für Bürgerinnen und Bürger gilt: Eine Wohnung, ein Beitrag. Über 90 % der Beitragszahler werden in 2013 genauso viel (oder sogar weniger) zahlen als bisher. Einige zahlen zukünftig aber auch mehr. Denn wer bislang nur ein Radio oder einen Computer angemeldet hat oder kein Rundfunkgerät bereithält, zahlt ab 2013 wie alle anderen monatlich 17,98 EUR.

Für Unternehmen richtet sich die Höhe des Beitrags künftig nach der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die Zahl der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte ist nicht mehr von Belang. Für Kleinst- und Kleinunternehmer bestehen Erleichterungen.

Hinweis: Welche Beiträge künftig fällig werden, kann mithilfe eines Berechnungstools (unter www.rundfunkbeitrag.de) ermittelt werden.

4. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Kosten für zweisprachigen Kindergarten begünstigt

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen, sodass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem zweisprachig geführten Kindergarten als Kinderbetreuungskosten grundsätzlich abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nämlich nur dann vor, wenn die Kinderbetreuung in den Hintergrund rückt.

 

Hinweis: Obwohl das Urteil zu der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Rechtslage ergangen ist, sind die Urteilsgrundsätze auch nach der aktuellen Rechtslage zu beachten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten indes nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. III R 29/11).