Steuerberaterin Margit Schunke

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11. Januar 2013
von MargitSchunke
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Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass Versicherungsvertreter für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen steuermindernde Rückstellungen zu bilden haben. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

 

Unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze hat die Verwaltung in ihrem Schreiben darüber hinaus dargelegt, wie die Rückstellungen anzusetzen und zu bewerten sind:

 

  • Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge.

 

  • Es muss sich um Verträge handeln, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben.

 

Hinweis: Bei dem Ansatz der Rückstellung ist der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.

 

  • Da der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr maßgebend ist, sind die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.

 

  • Die einzelne Rückstellung ist als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen.

 

Hinweis: Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen und so hinreichend konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Pauschalierende Ansätze sind nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 – S 2137/09/10002; BFH-Urteil vom 19.7.2011, Az. X R 26/10).

9. Januar 2013
von MargitSchunke
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Steuerbegünstigte Entschädigungen: Der Einzelfall ist entscheidend

Bei der Frage, ob eine Entschädigung steuerbegünstigt ist, weil sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurde, kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die vertraglichen Vereinbarungen an. Dies ist die Quintessenz aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen.

 

In dem Streitfall hatte ein Selbstständiger im Rahmen eines Zeitmietvertrags Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Nach dem Verkauf des Gebäudes beabsichtigte der neue Eigentümer den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Infolgedessen wurde das Mietverhältnis durch eine gesonderte Vereinbarung gegen eine Abfindung vorzeitig aufgelöst. Strittig war nun, ob es sich bei dieser Abfindung um eine steuerbegünstigte Entschädigung handelte.

 

Vertragsinhalt spricht gegen eine Steuerbegünstigung

 

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war die gesamte Abfindung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit geleistet worden war, konnte das Finanzgericht Hessen nicht erkennen. Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung lehnte das Gericht folglich ab (FG Hessen, Urteil vom 1.8.2012, Az. 10 K 761/08).

8. Januar 2013
von MargitSchunke
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Getrennte Veranlagung auch bei der Steuerklassenkombination III und V

Steuerpflichtige können grundsätzlich auch dann die getrennte Veranlagung wählen, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.

 

Im Streitfall wurde der Lohnsteuerabzug der verheirateten Steuerpflichtigen nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt dies für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Eine getrennte Veranlagung sei, so das Finanzamt, nur deshalb gewählt worden, da die hieraus folgende Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtung des Ehemanns wegen dessen Insolvenz nicht durchsetzbar sei. Hiergegen klagte das Ehepaar und erhielt vor dem Finanzgericht Münster Recht.

 

Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V geht zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließt eine getrennte Veranlagung aber nicht aus, so das Finanzgericht.

 

Außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung

 

Einen Gestaltungsmissbrauch sahen die Richter vorliegend nicht. Zwar war die getrennte Veranlagung insbesondere deshalb sinnvoll, weil die gegenüber dem Ehemann festgesetzte Einkommensteuer wegen des Insolvenzverfahrens nicht beizutreiben war. Das Finanzgericht sah aber auch außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau im Streitjahr drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war es für das Finanzgericht nachvollziehbar, dass sie ihre Vermögensverhältnisse von denen ihres insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte.

 

Hinweis: Auch aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nichts Gegenteiliges. Dort hatte das Gericht einen Antrag auf getrennte Veranlagung der Ehefrau nach der Eröffnung eines Nachlasskonkursverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Der Sachverhalt ist, so das Finanzgericht Münster, nicht vergleichbar, weil dort zunächst Zusammenveranlagungen beantragt und durchgeführt wurden und die Ehefrau sodann Anträge auf getrennte Veranlagungen stellte. Insofern wurden von der Ehefrau Wahlrechte wiederholt und widersprüchlich ausgeübt.

 

Weiterführende Hinweise

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht, sodass u.a. die getrennte Veranlagung entfällt.

 

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer – wie bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag der Eheleute ist auch eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen möglich (FG Münster, Urteil vom 4.10.2012, Az. 6 K 3016/10 E; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2010, Az. 3 K 839/09, Rev. BFH, Az. III R 40/10).

3. Januar 2013
von MargitSchunke
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Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei pauschaler Zahlung

Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.

 

Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

 

Zum Hintergrund

 

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

 

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

 

Wichtig: Eine Barzahlung ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 18/10; DStV, Mitteilung vom 21.11.2012).

2. Januar 2013
von MargitSchunke
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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für einen Winterdienst

Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Aufwendungen für einen Winterdienst – auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen – als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.

 

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.

 

Dienstleistungen auf öffentlichen Gehwegen begünstigt?

 

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.

 

Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Rev. BFH, Az. VI R 55/12; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).

28. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat Januar 2013

Im Monat Januar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

27. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Januar 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

21. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Erbschaftsteuer: Freibetrag für Pflegeleistungen gilt nicht für Kinder

Das Erbschaftsteuergesetz befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20 000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang war nun fraglich, ob dieser Freibetrag im Erbfall auch für Kinder gilt, die ihre Eltern gepflegt haben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder hat die Finanzbehörde Hamburg nun einen Erlass veröffentlicht, der eine steuerzahlerunfreundliche Regelung enthält.

 

Danach kommt der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) verpflichtet sind. Für Kinder besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es aus, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen (Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 18.5.2012, Az. 53 – S 3812 – 007/09).

20. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Volle Entfernungspauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag

Sofern ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von dort wieder zurück nicht am gleichen Tag zurücklegt, kann er nicht die volle Entfernungspauschale beanspruchen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

 

Im Streitfall stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass ein Arbeitnehmer an einigen Arbeitstagen nur eine (einfache) Hinfahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung durchgeführt hatte. Der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung schloss sich in diesen Fällen entweder eine Dienstreise (mit Übernachtung) an oder ging dieser voraus.

 

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und berücksichtigte die Entfernungspauschale für die betroffenen Arbeitstage nur zur Hälfte – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.

 

Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zählen

 

Nach der gesetzlichen Regelung „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.

 

Einfache Pendlerpauschale auch bei doppeltem Arbeitsweg

 

Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hingegen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können sie die Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung gleichwohl nur einmal ansetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nämlich nicht möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10; FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09).

19. Dezember 2012
von MargitSchunke
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Vom Arbeitgeber gewährter Kauf-Rabatt führt nicht immer zu Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat sich gleich in zwei Urteilen mit vom Arbeitgeber gewährten Rabatten beim Neuwagenkauf befasst und entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

 

In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sogenannten Listenpreisen lagen. Soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen, setzten die jeweiligen Finanzämter einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dagegen wandten die Kläger ein, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

 

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob der Arbeitgeber allerdings einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort.

 

Hinweis: Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, greifen Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % sowie ein zusätzlicher Rabattfreibetrag i.H. von 1.080 EUR jährlich. Grundlage hierfür ist allerdings nicht der Marktpreis, sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Weil dieser Endpreis weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewerten zu lassen. In diesen Fällen wird dann allerdings kein Bewertungsabschlag und kein Rabattfreibetrag gewährt (BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 30/09; BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 27/11).