Steuerberaterin Margit Schunke

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23. Januar 2013
von MargitSchunke
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Privat genutzter Dienstwagen mindert Elterngeld ohne Berufstätigkeit nicht

Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs von Elterngeld seinen Dienstwagen weiter nutzen darf, ohne dass er tatsächlich erwerbstätig ist, muss sich diesen geldwerten Vorteil nicht auf den Elterngeldanspruch anrechnen lassen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

 

Begründung: Der geldwerte Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar. Die Gewährung des Dienstwagens in der Elternzeit beruht auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers und stellt keine Vergütung für vergangene oder künftige Arbeitsleistungen dar. Demzufolge reduziert die private Dienstwagennutzung nicht das Elterngeld (SG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2012, Az. S 17 EG 6737/10).

22. Januar 2013
von MargitSchunke
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Entfernungspauschale nicht doppelt absetzbar

Auch wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gleich zweimal am Tag von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren muss, kann er die Entfernungspauschale nur einmal steuerlich absetzen, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs.

 

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Da der Musiker vor dem Finanzgericht Hessen erfolglos blieb und die Richter die Revision nicht zuließen, legte er eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein – allerdings wieder ohne Erfolg (BFH, Beschluss vom 11.9.2012, Az. VI B 43/12).

21. Januar 2013
von MargitSchunke
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ELStAM: Broschüre mit Fallbeispielen veröffentlicht

Die Verwaltung hat mit der Broschüre „ELStAM – Fallbeispiele für Arbeitgeber und Hersteller von Lohnbuchhaltungs-Software“ (Stand: 1.11.2012) eine weitere Hilfestellung für den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren ab 1.1.2013 veröffentlicht.

 

Diese Broschüre ergänzt den bereits veröffentlichten „Leitfaden für Lohnbüros“ und erläutert Detailfragen zur An- und Abmeldung sowie zum Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung im Rahmen des elektronischen Verfahrens. Sie dürfte vor allem für die Lohnbüros der Arbeitgeber hilfreich sein, da sie in der Regel die technischen Begriffe verwendet, die für die Kommunikation zwischen ELStAM-Datenbank und Lohnbuchhaltungs-Software festgelegt worden sind.

 

Hinweis: Die Broschüren sind unter www.elster.de unter der Rubrik Arbeitgeber/elektronische Lohnsteuerkarte kostenlos abrufbar (DStV, Mitteilung vom 20.11.2012).

18. Januar 2013
von MargitSchunke
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Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

 

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

 

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

 

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

 

Praxishinweise

 

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 – S 2334 – 173/96).

18. Januar 2013
von MargitSchunke
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Minijobs: Die Entgeltgrenze wird auf 450 EUR erhöht

Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung am 23.11.2012 gebilligt. Damit sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 2013 neue Spielregeln zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Minijob ab 1.1.2013 neu aufgenommen wird oder ob es sich um einen bereits bestehenden Minijob handelt. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten nämlich zahlreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.

 

Neue Minijobs ab 1.1.2013

 

Für Personen, die ab 1.1.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR im Monat. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR angehoben.

 

Darüber hinaus werden Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.

Hinweis: Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit besteht, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht begründen können.

 

Da der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, müssen Minijobber „nur“ die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz ausgleichen. Ab 2013 sinkt der Beitragssatz auf 18,9 %, sodass der Eigenanteil demzufolge nur 3,9 % beträgt.

 

Allerdings ist eine sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten, die ab nächstem Jahr 175 EUR (statt bisher 155 EUR) betragen wird. Dies bedeutet, dass mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag von 33,08 EUR (18,9 % von 175 EUR) abzuführen ist.

 

Beispiel: Minijobber A erhält ein monatliches Entgelt von 100 EUR. Sein Anteil am Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:

 

 

RV-Beitrag gesamt: (18,9 % von 175 EUR)

33,08 EUR

Anteil Arbeitgeber: (15 % von 100 EUR)

15,00 EUR

Anteil Arbeitnehmer:

18,08 EUR

 

Da A einen Anteil von 18,08 EUR aufbringen muss, erhält er ein Nettoentgelt in Höhe von 81,92 EUR.

 

Hinweis: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR findet ab 2013 auch bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs Anwendung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden.

 

Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

 

Mit der gesetzlichen Neuregelung sind wichtige Bestandsschutz- und Übergangsregelungen verbunden. Auszugsweise sind folgende Punkte zu beachten:

 

  • Wer in einem bestehenden versicherungsfreien Minijob weiterarbeitet, ist auch künftig rentenversicherungsfrei. Minijobber können in diesem Fall aber wie bisher auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

 

  • Erhöht der Arbeitgeber ab 1.1.2013 den monatlichen Verdienst auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Somit tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, von der sich der Minijobber befreien lassen kann.

 

Informationsschreiben für Arbeitgeber

 

Nach Informationen der Minijob-Zentrale sollen alle Minijob-Arbeitgeber über die neue Rechtslage schriftlich informiert werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist (Bundesrat, Mitteilung Nr. 181/2012 vom 23.11.2012: „Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber“; www.minijob-zentrale.de: „Verdienstgrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450 EUR“; www.deutsche-rentenversicherung.de: „Die Vorteile der Rentenversicherung nutzen – Fragen und Antworten zu Minijobs“; Bundesrat, Mitteilung Nr. 180/2012 vom 23.11.2012: „Beitragssätze in der Rentenversicherung sinken“).

17. Januar 2013
von MargitSchunke
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Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

 

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

 

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

 

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

 

Praxishinweise

 

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 – S 2334 – 173/96).

17. Januar 2013
von MargitSchunke
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Ermäßigter Steuersatz für Autorenlesung

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

 

Im Urteilsfall erzielte eine Autorin für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch Honorare, die das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 % besteuerte, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Dem folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und gewährte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

 

Begründung: Die Autorin lese nicht nur, sondern transportiere mithilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

 

Hinweis 1: Die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegen nach der gesetzlichen Regelung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

 

Hinweis 2: Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da es der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimisst (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, Az. 12 K 1967/11, Rev. zugelassen).

16. Januar 2013
von MargitSchunke
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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung wesentlicher Grundlagen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf die jüngste Rechtsprechung zu einer umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung wesentlicher Wirtschaftsgüter Bezug genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach reicht für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eine langfristige Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Grundlagen für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist nun auch eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.

 

Zum Hintergrund

 

Der Europäische Gerichtshof und – ihm folgend – der Bundesfinanzhof haben jüngst entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit – allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags – eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn die übertragenen Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BMF-Schreiben vom 24.10.2012, Az. IV D 2 – S 7100-b/11/10002; EuGH-Urteil vom 10.11.2011, Az. C-444/10; BFH-Urteil vom 18.1.2012, Az. XI R 27/08).

15. Januar 2013
von MargitSchunke
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Zu den Folgen einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung

Eine nicht wirksam unterzeichnete Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung von Fristen nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss klargestellt.

 

Im entschiedenen Fall war die Steuererklärung einer GmbH von einer Prokuristin ohne weiteren Hinweis auf eine Vertreterstellung unterschrieben worden. Die Prokura bestand mit dem Inhalt „zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen”. Jahre später erging ein Änderungsbescheid für das Streitjahr. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Steuererklärung habe die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht beendet, da die Prokuristin zur rechtsverbindlichen Unterschrift nicht befugt gewesen sei.

 

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die GmbH Klage, die vor dem Finanzgericht München erfolglos blieb. Da keine Revision zugelassen wurde, erhob die GmbH Beschwerde, die der Bundesfinanzhof nunmehr als nicht begründet zurückgewiesen hat. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs wird die Anlaufhemmung nicht beendet, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste.

 

Zum Hintergrund

 

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

 

Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Durch die sogenannte Anlaufhemmung kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist folglich um bis zu 3 Jahre verzögern (BFH, Beschluss vom 9.7.2012, Az. I B 11/12).

14. Januar 2013
von MargitSchunke
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Friseur-Gutscheine: Keine Rückstellungen im Ausgabejahr

Gibt ein Friseurbetrieb an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall gab eine Friseurkette an Kunden, die zuvor Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten, als Weihnachtsgeschenke Gutscheine aus. Diese waren im Januar bzw. Februar des Folgejahres gültig. Der Name des Kunden wurde nicht festgehalten. Die Gutscheine konnten weder in bar eingelöst noch kumuliert werden und verfielen nach Ablauf des Aktionszeitraums entschädigungslos.

 

Für die zu erwartenden Erlösminderungen wurden in der Bilanz des Ausgabejahres Rückstellungen ausgewiesen, wobei die Rückstellungshöhe in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine geschätzt wurde. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass keine Rückstellungen zu bilden sind, da die mit der Ausgabe der Gutscheine verbundenen Erlösminderungen wirtschaftlich nicht dem Jahr der Ausgabe, sondern dem der Einlösung zuzurechnen sind. Eine Sichtweise, die der Bundesfinanzhof bestätigte.

 

Argumentation des Bundesfinanzhofs

 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind wegen der Gutscheinausgabe keine Verbindlichkeiten auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren.

 

Darüber hinaus durften auch keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die auf den Gutscheinen beruhenden Verbindlichkeiten waren im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Die Gutscheine beinhalteten nämlich keinen Preisnachlass für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige Dienstleistungen wurde nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr wirtschaftlich verursacht (BFH-Urteil vom 19.9.2012, Az. IV R 45/09).