Steuerberaterin Margit Schunke

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13. Februar 2013
von MargitSchunke
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Sparmenüs

Bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln.

Im Streitfall betrieb eine Steuerpflichtige mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form von Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen (z.B. Pommes frites) auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Bei der Aufteilung des gezahlten Entgelts auf die einzelnen Menübestandteile steht dem Unternehmer, so das Finanzgericht, kein freies Gestaltungsrecht zu, vielmehr ist die einfachst mögliche Methode heranzuziehen. Diese besteht darin, das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise zu verteilen (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012, Az. 4 V 30/11, Beschwerde zugelassen).

12. Februar 2013
von MargitSchunke
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Verwaltungsschreiben zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage

Das Bundesfinanzministerium hat unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Als Probezeit ist dabei der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage zu verstehen (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

Dauer der Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Wird die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung erteilt, ist sie grundsätzlich nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

Ausnahmen: Eine Probezeit ist allerdings bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert (wie z.B. bei einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung) und das vom bisherigen, bereits erprobten Geschäftsleiter fortgeführt wird. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort, kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird.

Verstoß gegen die angemessene Probezeit

Wird eine angemessene Probezeit nicht eingehalten, ist die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z.B. erhöht wird. Diese Sichtweise resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010. Sie gilt für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29.7.2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28.4.2010) abgeschlossen worden sind.

Hinweis: Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, Az. IV C 2 – S 2742/10/10001; BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. I R 78/08).

11. Februar 2013
von MargitSchunke
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Betriebliche Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um ungleichartige Tätigkeiten handelt, die einander weder fördern noch ergänzen. Die positive Folge: Der gewerbesteuerliche Freibetrag kann in diesen Fällen doppelt genutzt werden.

Zum Hintergrund

Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.

Keine unmittelbare Verlustverrechnung

Das Urteil kann sich jedoch auch negativ auswirken. Wird durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage nämlich ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust lediglich vortragsfähig. Würde es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln, könnten Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen unmittelbar ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 24.10.2012, Az. X R 36/10).

9. Februar 2013
von MargitSchunke
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Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer bestätigt

Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen – die mit dem Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stehen – ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Damit hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt und der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) eine klare Absage erteilt.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft verlange, das einen „Anspruch auf Übereignung“ begründe – eine Maßgabe, die ein Bauerrichtungsvertrag nicht erfülle. Folglich falle für die Bauerrichtungsleistungen keine Grunderwerbsteuer, sondern nur Umsatzsteuer an.

 

Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Seiner Ansicht nach bestehen gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 27.9.2012, Az. II R 7/12).

8. Februar 2013
von MargitSchunke
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Vereinfachte Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften möglich

Durch die Verkündung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (kurz MicroBilG) im Bundesgesetzblatt sind für Kleinstunternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Anwendungsbereich

Grundlage für das Gesetz ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, können Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Erleichterungen im Überblick

Kleinstunternehmen brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus können die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form aufgestellt werden. Für die Bilanz bedeutet dies z.B., dass die Posten im Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen etc.) nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

Bei der Offenlegung besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob die Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird. Im Fall der dauerhaften Hinterlegung haben Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen und dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie (mindestens) zwei der drei Größenmerkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Hinweis: Die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt.

Kritische Würdigung

Auch wenn die Neuregelungen auf den ersten Blick recht einfach anmuten, bleiben einige Anwendungsfragen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen, wonach ein MicroBilG-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage grundsätzlich zutreffend darstellt. Lediglich soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind zusätzliche Angaben (unter der Bilanz) zu machen. Eine klare Regelung welche Angaben wann zu machen sind, besteht jedoch nicht.

Darüber hinaus ergeben sich aus der verringerten Gliederungstiefe keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Übermittlungspflichten. Da die hohen Detailierungsanforderungen infolge der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) unverändert bestehen, wird sich insofern keine wirkliche Entlastung ergeben. Zudem werden Banken regelmäßig weiterhin aussagekräftige Jahresabschlüsse anfordern.

Für viele Unternehmen wird es indes sicherlich interessant sein, ihre Unternehmensdaten zukünftig zu hinterlegen, um den Einblick auf den Kreis der wirklichen Interessenten zu beschränken (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751; BMJ, Mitteilung vom 28.12.2012).

7. Februar 2013
von MargitSchunke
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Altersvorsorgeverträge: 5-jährige Verteilung der Abschlusskosten rechtens

Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nach einer aktuellen Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs nicht unangemessen.

Im Zentrum des Streits stand das zertifizierte Altersvorsorgeprodukt „DWS RiesterRente Premium“, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Bestimmung enthalten: „Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.“ Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtmäßig.

Hinweis: Einschlägig für die zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG (Investmentgesetz), der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenzt und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordnet, sondern § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen). Der darin vorgesehene Mindestzeitraum von fünf Jahren ist ausreichend, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen, so der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 7.11.2012, Az. IV ZR 292/10).

6. Februar 2013
von MargitSchunke
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Instandhaltungsrücklage: Zahlungen nicht sofort abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Hinweis: Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage kommt es infolgedessen nicht an (BFH, Beschluss vom 8.10.2012, Az. IX B 131/12).

5. Februar 2013
von MargitSchunke
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Schuldzinsen auch nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht absetzbar?

Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach der Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, sind insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären. Diese praxisfreundliche Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Zum Hintergrund

Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im letzten Jahr entschieden.

Praxishinweise

Ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auch bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei anwenden wird, bleibt vorerst abzuwarten. Da die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig ist, sollten etwaige Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Diese Rechtsfrage hat insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen die Einkünfteerzielungsabsicht wegen fehlender Dauervermietung an fremde Dritte nicht unterstellt werden kann (z.B. Privatnutzung einer Ferienwohnung). Ein wenn auch nur teilweiser Abzug der Schuldzinsen bei Übergang zur Liebhaberei würde die negativen Folgen zumindest abmildern (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2012, Az. 9 K 4673/08 E, Rev. BFH Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

4. Februar 2013
von MargitSchunke
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Scheckzahlung: Säumniszuschläge trotz rechtzeitig erhaltener Gutschrift

Bei einer Scheckzahlung gilt die Zahlung nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet. Geht der Scheck verspätet ein, schreibt die Bank dem Finanzamt den Betrag jedoch bereits am Fälligkeitstag gut, kann dennoch ein Säumniszuschlag erhoben werden.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelt die Abgabenordnung generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet gilt. Dabei hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl das Finanzamt bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann; ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (BFH-Urteil vom 28.8.2012, Az. VII R 71/11).

4. Februar 2013
von MargitSchunke
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Authentifizierung: Schonfrist bis zum 31.8.2013

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab dem 1.1.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Im Elster-Portal der Finanzverwaltung wird nun darauf hingewiesen, dass Abgaben ohne Authentifizierung für eine Übergangszeit bis zum 31.8.2013 jedoch weiterhin akzeptiert werden (vgl. wichtige Hinweise unter: www.elsteronline.de/eportal).