Steuerberaterin Margit Schunke

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21. Februar 2013
von MargitSchunke
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Ehegatten: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013

Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 veröffentlicht.

Hinweis: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (BMF vom 27.11.2012: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind“).

20. Februar 2013
von MargitSchunke
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Vereinfachter Nachweis von Reisekosten bei Lkw-Fahrern

Einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Zu der Frage, wie derartige Aufwendungen ermittelt und glaubhaft gemacht werden können, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung genommen.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass bei Kraftfahrern im Fernverkehr weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. Da die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen die tatsächlichen Aufwendungen in diesen Fällen jedoch beträchtlich überschreiten, scheidet ein Ansatz dieser Pauschalen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus.

Aufzeichnungen über drei Monate führen

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Reisenebenkosten – in Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine – in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hinweis: Der tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 – S 2353/12/10009; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

19. Februar 2013
von MargitSchunke
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Private Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig

Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10).

18. Februar 2013
von MargitSchunke
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Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 %.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012, BGBl I 2012, 2447).

15. Februar 2013
von MargitSchunke
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Sachzuwendungen: Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Dritte

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Aufmerksamkeiten sind Blumen, ein Buch oder eine CD.

Weiterführende Hinweise

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte allerdings weiterhin nicht zulässig.

Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A – 1 St 222; DStV, Informationen vom 6.12.2012; anhängiges BFH-Verfahren unter Az. VI R 52/11).

14. Februar 2013
von MargitSchunke
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Freihafen Hamburg wurde zum 1.1.2013 aufgehoben

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24.1.2011 wurde der Freihafen Hamburg mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgelöst. Mit der Auflösung hat das Gebiet den Status einer Freizone des Kontrolltyps I verloren. Der bisherige Freihafen Hamburg wurde zu einem sogenannten Seezollhafen und ist nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU zu behandeln. Daraus resultieren u.a. auch umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den bisherigen Freihafen sind ab 2013 nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu betrachten. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nämlich nicht mehr ins Drittland oder in eine Freizone des Kontrolltyps I. Da der bisherige Freihafen nunmehr zum umsatzsteuerlichen Inland gehört, ist die Steuerbefreiung für diese Lieferungen nicht mehr anwendbar (IHK Köln „Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen“, Stand: Dezember 2012; Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg, BGBl I 2011, S. 50).

13. Februar 2013
von MargitSchunke
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Sparmenüs

Bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln.

Im Streitfall betrieb eine Steuerpflichtige mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form von Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen (z.B. Pommes frites) auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Bei der Aufteilung des gezahlten Entgelts auf die einzelnen Menübestandteile steht dem Unternehmer, so das Finanzgericht, kein freies Gestaltungsrecht zu, vielmehr ist die einfachst mögliche Methode heranzuziehen. Diese besteht darin, das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise zu verteilen (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012, Az. 4 V 30/11, Beschwerde zugelassen).

12. Februar 2013
von MargitSchunke
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Verwaltungsschreiben zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage

Das Bundesfinanzministerium hat unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Als Probezeit ist dabei der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage zu verstehen (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

Dauer der Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Wird die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung erteilt, ist sie grundsätzlich nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

Ausnahmen: Eine Probezeit ist allerdings bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert (wie z.B. bei einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung) und das vom bisherigen, bereits erprobten Geschäftsleiter fortgeführt wird. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort, kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird.

Verstoß gegen die angemessene Probezeit

Wird eine angemessene Probezeit nicht eingehalten, ist die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z.B. erhöht wird. Diese Sichtweise resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010. Sie gilt für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29.7.2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28.4.2010) abgeschlossen worden sind.

Hinweis: Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, Az. IV C 2 – S 2742/10/10001; BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. I R 78/08).

11. Februar 2013
von MargitSchunke
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Betriebliche Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um ungleichartige Tätigkeiten handelt, die einander weder fördern noch ergänzen. Die positive Folge: Der gewerbesteuerliche Freibetrag kann in diesen Fällen doppelt genutzt werden.

Zum Hintergrund

Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.

Keine unmittelbare Verlustverrechnung

Das Urteil kann sich jedoch auch negativ auswirken. Wird durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage nämlich ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust lediglich vortragsfähig. Würde es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln, könnten Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen unmittelbar ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 24.10.2012, Az. X R 36/10).

9. Februar 2013
von MargitSchunke
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Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer bestätigt

Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen – die mit dem Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stehen – ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Damit hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt und der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) eine klare Absage erteilt.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft verlange, das einen „Anspruch auf Übereignung“ begründe – eine Maßgabe, die ein Bauerrichtungsvertrag nicht erfülle. Folglich falle für die Bauerrichtungsleistungen keine Grunderwerbsteuer, sondern nur Umsatzsteuer an.

 

Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Seiner Ansicht nach bestehen gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 27.9.2012, Az. II R 7/12).