Steuerberaterin Margit Schunke

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2. April 2013
von MargitSchunke
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Gesetzgebung: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht dabei insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 1.1.2013 wird die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht.

Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.

Übungsleiterpauschale

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:

  • Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, d.h. die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Gestaltungsvariante: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d.h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.

Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, sodass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.

Beachten Sie: Auch bei der Ehrenamtspauschale wird eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt.

Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Drs. 73/13 (B) vom 1.3.2013; BMF vom 17.7.2008 „Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick“; BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010; Minijob-Zentrale vom 5.3.2013 „Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale passiert Bundesrat“).

29. März 2013
von MargitSchunke
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Verzugszinsen April 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

28. März 2013
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat April 2013

Im Monat April 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2013.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.4.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

22. Februar 2013
von MargitSchunke
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Minijob-Zentrale bietet kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung an

Für Fragen rund um die Minijob-Neuregelung hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Nummer 0800-6464562 erreichbar ist.

Zum Hintergrund

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Entgeltgrenze ab 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zu beachten (Minijob-Zentrale vom 20.12.2012 „Kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung“).

21. Februar 2013
von MargitSchunke
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Ehegatten: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013

Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 veröffentlicht.

Hinweis: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (BMF vom 27.11.2012: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind“).

20. Februar 2013
von MargitSchunke
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Vereinfachter Nachweis von Reisekosten bei Lkw-Fahrern

Einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Zu der Frage, wie derartige Aufwendungen ermittelt und glaubhaft gemacht werden können, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung genommen.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass bei Kraftfahrern im Fernverkehr weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. Da die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen die tatsächlichen Aufwendungen in diesen Fällen jedoch beträchtlich überschreiten, scheidet ein Ansatz dieser Pauschalen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus.

Aufzeichnungen über drei Monate führen

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Reisenebenkosten – in Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine – in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hinweis: Der tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 – S 2353/12/10009; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

19. Februar 2013
von MargitSchunke
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Private Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig

Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10).

18. Februar 2013
von MargitSchunke
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Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 %.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012, BGBl I 2012, 2447).

15. Februar 2013
von MargitSchunke
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Sachzuwendungen: Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Dritte

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Aufmerksamkeiten sind Blumen, ein Buch oder eine CD.

Weiterführende Hinweise

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte allerdings weiterhin nicht zulässig.

Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A – 1 St 222; DStV, Informationen vom 6.12.2012; anhängiges BFH-Verfahren unter Az. VI R 52/11).

14. Februar 2013
von MargitSchunke
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Freihafen Hamburg wurde zum 1.1.2013 aufgehoben

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24.1.2011 wurde der Freihafen Hamburg mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgelöst. Mit der Auflösung hat das Gebiet den Status einer Freizone des Kontrolltyps I verloren. Der bisherige Freihafen Hamburg wurde zu einem sogenannten Seezollhafen und ist nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU zu behandeln. Daraus resultieren u.a. auch umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den bisherigen Freihafen sind ab 2013 nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu betrachten. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nämlich nicht mehr ins Drittland oder in eine Freizone des Kontrolltyps I. Da der bisherige Freihafen nunmehr zum umsatzsteuerlichen Inland gehört, ist die Steuerbefreiung für diese Lieferungen nicht mehr anwendbar (IHK Köln „Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen“, Stand: Dezember 2012; Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg, BGBl I 2011, S. 50).