Steuerberaterin Margit Schunke

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7. August 2013
von MargitSchunke
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Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in Folgejahren möglich?

Der Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Hiermit widerspricht das Finanzgericht Niedersachsen jedoch der Meinung der Finanzverwaltung.

 

Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht entgegen, so das Finanzgericht Niedersachsen.

 

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Sollte der Bundesfinanzhof die Ansicht der Vorinstanz bestätigen, kann der Einsatz des Investitionsabzugsbetrags zur Steueroptimierung weiter verfeinert werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012, Az. 2 K 189/12, Rev. BFH Az. X R 4/13; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002).

6. August 2013
von MargitSchunke
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Behandlung von Abschlussgebühren für Bausparverträge

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Abschlussgebühren für Bausparverträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein hinreichend enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem konkreten Einkunftserzielungsobjekt besteht. Dies ist beispielsweise bei der Zwischenfinanzierung des Kaufpreises eines Gebäudes der Fall.

 

Nach dem aktuellen Erlass sind die Abschlussgebühren zu dem Zeitpunkt abgeflossen (und damit Werbungskosten), in dem sie geleistet werden. Die Möglichkeit einer etwaigen späteren Rückzahlung ist insoweit unbeachtlich.

 

Hinweis: Sind die Zahlungen als Werbungskosten anerkannt worden, so liegen bei einer Rückgewähr insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor (SenFin Berlin, Erlass vom 7.3.2013, Az. S 2253-1/2012-3).

5. August 2013
von MargitSchunke
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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Hochwasser-Opfer

Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 1.6.2013 bis zum 31.5.2014 gelten.

 

Die Maßnahmen beziehen sich u.a. auf Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen und auf lohnsteuerliche Erleichterungen (z.B. die Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden). Auch steuerliche Nachweispflichten werden erleichtert. Dies gilt vor allem für Spendennachweise (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015: 008).

2. August 2013
von MargitSchunke
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Eingetragenen Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 zu ändern. Die insofern vorgenommene Neuregelung wurde bereits am 18.7.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Nach der gesetzlichen Neufassung sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Diese Generalnorm ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

 

Hinweis: Die neue Rechtslage bringt aber nicht per se Steuervorteile. Ist das zu versteuernde Einkommen der Partner nämlich in etwa gleich hoch, bringt der Ehegattentarif keine Steuerentlastung (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2397; BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06, Az. 2 BvR 288/07).

1. August 2013
von MargitSchunke
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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt zahlreiche Steueränderungen

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit über Steueränderungen beigelegt und sich auf einen umfassenden Kompromiss verständigt. In dem nun am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt verkündeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind weite Teile des letztlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 enthalten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen.

 

Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags erfüllen, können für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung in Höhe von 6 % im Jahr. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bis dato zum Beginn des Zinslaufs.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung hat das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis angesehen. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt der Zinslauf indes schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

 

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Ansicht der Verwaltung nun gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

 

Hinweis: Die bisherige Rechtslage ist umstritten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nämlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Gesetzesänderung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Verwaltung mit einem positiven Ausgang des Revisionsverfahrens zugunsten der Unternehmer rechnet und daher auf eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber für die Zukunft hingewirkt hat. Auf den Ausgang des Revisionsverfahrens darf man jedenfalls gespannt sein.

 

Vergünstigungen bei der Privatnutzung von Elektroautos

 

Gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Dieser Nachteil wird nun ausgeglichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird. Dies erfolgt über eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet.

 

Hinweis: Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und kann für alle begünstigten Fahrzeuge geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden.

 

Abzugsverbot von Prozesskosten

 

Der Bundesfinanzhof hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium konterte daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass, in dem eine mögliche gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt wurde.

 

Diese ist nun erfolgt, indem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

 

Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

 

Lohnsteuer-Nachschau

 

Bei der neu eingeführten Lohnsteuer-Nachschau handelt es sich um eine unangemeldete Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet.

 

Hinweis: Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen. Damit soll die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sichergestellt werden.

 

Verhinderung der Cash-GmbHs

 

Bis dato bestand die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen, um dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

 

Hinweis: In einem Beschluss aus 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass er hierin keine missbräuchliche Gestaltung erkennen kann. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde nun eingeschränkt. Nach der neuen Gesetzesfassung werden Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (nach dem Abzug von Schulden) als „schädliches Verwaltungsvermögen“ eingestuft, wenn sie 20 % des Unternehmenswerts übersteigen.

 

Hinweis: Die Neuregelungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.

 

Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften

 

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

 

Dieser Zusatz ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraussetzt. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Hinweis: Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft; Verkündung am 29.6.2013, Inkrafttreten also am 30.6.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, Rev. BFH Az. IV R 9/12; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002; BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11).

31. Juli 2013
von MargitSchunke
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Verzugszinsen August 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

30. Juli 2013
von MargitSchunke
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Steuertermine im Monat August 2013

Im Monat August 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2013* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

23. Juli 2013
von MargitSchunke
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Checkliste zur SEPA-Einführung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat auf seiner Homepage auf eine Checkliste hingewiesen, die bei der SEPA-Umstellung (SEPA = Single Euro Payments Area) Unterstützung bieten soll. Die Checkliste kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA ist seit 2008 für Überweisungen und seit 2009 für Lastschriften nutzbar, bislang parallel zu den nationalen Zahlungssystemen. Mit der Abschaltung der nationalen Zahlungssysteme zum 1.2.2014 wird demnächst der endgültige Schritt zu SEPA vollzogen werden.

 

Für Unternehmen und andere Organisationen (wie z.B. Vereine) bringt dies unter Umständen einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich (Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Checkliste zur SEPA-Einführung“).

22. Juli 2013
von MargitSchunke
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Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr bestätigt, wonach Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann steuerlich geltend machen können, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können die Kosten bis zu 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, sodass es sich nicht um einen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich handeln muss.

 

Allerdings muss der Arbeitnehmer für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können, so das Finanzgericht. Davon war im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da drei Arbeitsplätze für acht Betriebsprüfer zur Verfügung standen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013, Az. 10 K 822/12 E, Rev. zugelassen).

19. Juli 2013
von MargitSchunke
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Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013

In einer aktualisierten Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2013 hat das Bundesfinanzministerium die wichtigsten Pausch- und Freibeträge sowie Bemessungsgrenzen zusammengestellt. Die Tabelle kann hier heruntergeladen werden (BMF vom 26.4.2013 „Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013“).