Steuerberaterin Margit Schunke

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15. August 2013
von MargitSchunke
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Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den EU-Beitritt Kroatiens

Kroatien ist am 1.7.2013 der Europäischen Union beigetreten. Daraus ergeben sich für deutsche Unternehmen mit Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien u.a. wichtige umsatzsteuerliche Auswirkungen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hinweist.

 

Hinweis: Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen und Nachweispflichten ein. Das gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV D 1 – S 7058/07/10002).

14. August 2013
von MargitSchunke
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Rückgängigmachung der Option führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichtet werden. Berichtigt der leistende Unternehmer eine Rechnung und macht er hierbei den zuvor erklärten Verzicht auf eine Steuerfreiheit wieder rückgängig, verliert der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Der Anspruch entfällt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück verkauft. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und erteilte eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Später berichtigte er die Rechnung und erklärte die ursprüngliche Rechnung nebst enthaltenem Umsatzsteuerausweis für ungültig.

 

Der Bundesfinanzhof weist in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird. Wegen des Widerrufs des Verzichts verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Nicht maßgebend ist insofern also das Zugangsjahr der berichtigten Rechnung (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 64/12).

13. August 2013
von MargitSchunke
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Keine Dauerfristverlängerung bei anhängigem Strafverfahren

Grundsätzlich verlängert das Finanzamt die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag um einen Monat. Sofern der Steueranspruch allerdings gefährdet erscheint, hat das Finanzamt den Antrag abzulehnen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln liegt eine derartige Gefahr vor, wenn gegen den antragstellenden Geschäftsführer einer GmbH ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei einer anderen Gesellschaft eingeleitet worden ist.

 

Hinweis: Den Grundsatz „in dubio pro reo” ließ das Finanzgericht Köln vorliegend nicht gelten. Vielmehr ist das Finanzamt verpflichtet, sämtliche bekannten Umstände in die Prognoseentscheidung einfließen zu lassen (FG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 9 K 2349/10).

12. August 2013
von MargitSchunke
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Endgültige Verluste im EU-Ausland sind im Inland absetzbar

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können.

 

Im Streitfall wollte eine deutsche GmbH in Belgien 21 Ferienpark-Chalets kaufen und anschließend an Feriengäste vermieten. Nach den vertraglichen Bedingungen musste die GmbH eine Anzahlung von 300.000 EUR leisten. Die Anzahlung verfiel, als es nicht zu dem Kauf kam. Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, könnten auch die letztlich erzielten Verluste nicht berücksichtigt werden.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter-)Unternehmens berücksichtigt werden müssen. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und „final“ im Jahr 2006 entstanden.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat gegen seine Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, Az. 10 K 2067/12; EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-123/11).

9. August 2013
von MargitSchunke
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Authentifizierung: Übergangsregelung läuft Ende August aus

Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden von der Steuerverwaltung ab dem 1.9.2013 nicht mehr angenommen. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hin.

 

Von der Authentifizierungspflicht betroffen sind folgende (Vor-)Anmeldungen und Anträge:

 

  • Lohnsteuer-Anmeldungen,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Anmeldungen von Sondervorauszahlungen,
  • Zusammenfassende Meldungen sowie
  • Anträge auf Dauerfristverlängerung.

 

Zwar sind Unternehmer und Arbeitgeber grundsätzlich bereits seit Jahresbeginn verpflichtet, die oben genannten Daten mit elektronischem Zertifikat authentifiziert zu übermitteln. Infolge einer Übergangsfrist werden bis zum 31.8.2013 jedoch auch Abgaben ohne Authentifizierung akzeptiert.

 

Ein elektronisches Zertifikat erhalten alle Steuerpflichtigen durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Dabei ist indes zu beachten, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

 

Hinweis: Arbeitgebern empfiehlt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM) zum 1.1.2013 die Zertifikatsart „Nicht-persönliches Zertifikat (Organisationszertifikat)“ (OFD Karlsruhe vom 21.6.2013, PM Nr. 6/2013).

8. August 2013
von MargitSchunke
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Buchhaltungsprogramm muss nicht WinIDEA-fähig sein

Eine Buchführung ist nicht schon deshalb formal ordnungswidrig, weil der Steuerpflichtige ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nicht mit der Prüfsoftware WinIDEA kompatibel ist. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

 

Datenzugriff ist ein Reizthema

 

Wurden Unterlagen (z.B. Inventare und Jahresabschlüsse) mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Betriebsprüfer grundsätzlich das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Über die Möglichkeiten und Grenzen des Datenzugriffs und der Datenauswertung gibt es allerdings immer wieder Streit zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen, der oftmals gerichtlich geklärt werden muss.

 

Buchführung nicht ordnungswidrig

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, dass ein Datenverarbeitungssystem CD-ROMs erstellen können muss, Disketten nicht genügen oder die maschinelle Datenauswertung IDEA- oder WinIDEA-fähig sein muss, obwohl das Programm wegen seines Alters solche Daten nicht unterstützt.

 

Fehlen diese Datenträger bzw. Daten, darf sich daraus nicht die Ordnungswidrigkeit der Buchführung ergeben. Auch andere Nachteile dürfen daraus für den Steuerpflichtigen nicht resultieren (FG Münster, Urteil vom 15.1.2013, Az. 13 K 3764/09).

7. August 2013
von MargitSchunke
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Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in Folgejahren möglich?

Der Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Hiermit widerspricht das Finanzgericht Niedersachsen jedoch der Meinung der Finanzverwaltung.

 

Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht entgegen, so das Finanzgericht Niedersachsen.

 

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Sollte der Bundesfinanzhof die Ansicht der Vorinstanz bestätigen, kann der Einsatz des Investitionsabzugsbetrags zur Steueroptimierung weiter verfeinert werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012, Az. 2 K 189/12, Rev. BFH Az. X R 4/13; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002).

6. August 2013
von MargitSchunke
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Behandlung von Abschlussgebühren für Bausparverträge

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Abschlussgebühren für Bausparverträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein hinreichend enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem konkreten Einkunftserzielungsobjekt besteht. Dies ist beispielsweise bei der Zwischenfinanzierung des Kaufpreises eines Gebäudes der Fall.

 

Nach dem aktuellen Erlass sind die Abschlussgebühren zu dem Zeitpunkt abgeflossen (und damit Werbungskosten), in dem sie geleistet werden. Die Möglichkeit einer etwaigen späteren Rückzahlung ist insoweit unbeachtlich.

 

Hinweis: Sind die Zahlungen als Werbungskosten anerkannt worden, so liegen bei einer Rückgewähr insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor (SenFin Berlin, Erlass vom 7.3.2013, Az. S 2253-1/2012-3).

5. August 2013
von MargitSchunke
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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Hochwasser-Opfer

Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 1.6.2013 bis zum 31.5.2014 gelten.

 

Die Maßnahmen beziehen sich u.a. auf Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen und auf lohnsteuerliche Erleichterungen (z.B. die Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden). Auch steuerliche Nachweispflichten werden erleichtert. Dies gilt vor allem für Spendennachweise (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015: 008).

2. August 2013
von MargitSchunke
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Eingetragenen Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 zu ändern. Die insofern vorgenommene Neuregelung wurde bereits am 18.7.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Nach der gesetzlichen Neufassung sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Diese Generalnorm ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

 

Hinweis: Die neue Rechtslage bringt aber nicht per se Steuervorteile. Ist das zu versteuernde Einkommen der Partner nämlich in etwa gleich hoch, bringt der Ehegattentarif keine Steuerentlastung (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2397; BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06, Az. 2 BvR 288/07).