Steuerberaterin Margit Schunke

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21. August 2013
von MargitSchunke
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Pendlerpauschale: Zur offensichtlich verkehrsgünstigeren Umwegstrecke

Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke zur Arbeit offensichtlich verkehrsgünstiger und bei der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist eine längere Fahrstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden muss.

 

Zum Hintergrund

 

Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und die Arbeitsstätte so trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

 

In einem Urteil aus 2011 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass für den Umweg nicht zwingend eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich ist. Ist aber nur eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

 

Hinweis: Eine Straßenverbindung kann aber unter Umständen auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt und keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

 

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

 

In der umfangreichen Urteilsbegründung stellten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unmissverständlich klar, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für steuermindernde Sachverhalte trägt. Im Streitfall wurde die Steuerpflichtige vom Gericht aufgefordert, alle Fakten darzulegen, die dazu geführt hätten, dass die gewählte Straßenverbindung im Veranlagungszeitraum offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung war. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichend nach.

 

Hinweis: Wer eine andere, als die kürzeste Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale berücksichtigen möchte, sollte eine zeitnahe und ausreichende Beweisvorsorge treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013, Az. 4 K 1810/11).

20. August 2013
von MargitSchunke
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Blockmodell: Keine Versorgungsbezüge während der Freistellungsphase

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Demzufolge kann bei der Besteuerung weder der steuermindernde Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

 

Hinweis: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit weiter Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Während der Freistellungsphase bezieht er das reduzierte Gehalt weiter.

 

Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen dienen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinem Versorgungszweck. Somit sind die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge laufende Dienstbezüge. Dies gilt unabhängig davon, ob die Altersteilzeit in Form des Blockmodells oder des Teilzeitmodells durchgeführt wird, in dem der Steuerpflichtige in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 5/12).

19. August 2013
von MargitSchunke
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Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen

Grundsätzlich müssen die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt allerdings auf eine bundeseinheitliche Regelung hingewiesen, wonach es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die steuerpflichtigen Teile bis zu einer Obergrenze von 153 EUR monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur vierteljährlich abgerechnet werden.

 

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A – 43 – St 211).

16. August 2013
von MargitSchunke
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Freiwillige Lohnzahlungen: Steuerzahlerfreundliche Verwaltungssichtweise

Einige Gehaltsbestandteile sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Bundesfinanzhof in 2012 eine recht restriktive Auffassung vertreten, die das Bundesfinanzministerium aber – erfreulicherweise – nicht übernimmt.

 

Zum Hintergrund

 

Um einige begünstigende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anwenden zu können, müssen die Leistungen des Arbeitgebers teilweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies betrifft beispielsweise die nachfolgenden Steuerbegünstigungen:

 

  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (sogenannte Kindergartenzuschüsse),

 

  • bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

 

Ansicht des Bundesfinanzhofs

 

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche Leistungen schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

 

Beispiel: Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.9.2013 neben seinem Bruttoarbeitslohn monatlich einen Kindergartenzuschuss i.H. von 80 EUR erhält.

 

Da es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung handelt, gehört der Kindergartenzuschuss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sodass eine Steuerbefreiung ausscheidet.

 

Finanzverwaltung hält an bisheriger Sichtweise fest

 

Die Verwaltung wendet diese neue Sichtweise aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung nicht an. Somit gilt weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

 

Somit bleibt der Kindergartenzuschuss im vorgenannten Beispiel nach der Verwaltungsanweisung weiterhin steuerfrei.

 

Hinweis: Gehaltsumwandlungen sind allerdings nach wie vor schädlich (BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 – S 2388/11/10001-02; BFH-Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11, Az. VI R 55/11).

15. August 2013
von MargitSchunke
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Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den EU-Beitritt Kroatiens

Kroatien ist am 1.7.2013 der Europäischen Union beigetreten. Daraus ergeben sich für deutsche Unternehmen mit Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien u.a. wichtige umsatzsteuerliche Auswirkungen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hinweist.

 

Hinweis: Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen und Nachweispflichten ein. Das gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV D 1 – S 7058/07/10002).

14. August 2013
von MargitSchunke
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Rückgängigmachung der Option führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichtet werden. Berichtigt der leistende Unternehmer eine Rechnung und macht er hierbei den zuvor erklärten Verzicht auf eine Steuerfreiheit wieder rückgängig, verliert der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Der Anspruch entfällt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück verkauft. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und erteilte eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Später berichtigte er die Rechnung und erklärte die ursprüngliche Rechnung nebst enthaltenem Umsatzsteuerausweis für ungültig.

 

Der Bundesfinanzhof weist in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird. Wegen des Widerrufs des Verzichts verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Nicht maßgebend ist insofern also das Zugangsjahr der berichtigten Rechnung (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 64/12).

13. August 2013
von MargitSchunke
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Keine Dauerfristverlängerung bei anhängigem Strafverfahren

Grundsätzlich verlängert das Finanzamt die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag um einen Monat. Sofern der Steueranspruch allerdings gefährdet erscheint, hat das Finanzamt den Antrag abzulehnen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln liegt eine derartige Gefahr vor, wenn gegen den antragstellenden Geschäftsführer einer GmbH ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei einer anderen Gesellschaft eingeleitet worden ist.

 

Hinweis: Den Grundsatz „in dubio pro reo” ließ das Finanzgericht Köln vorliegend nicht gelten. Vielmehr ist das Finanzamt verpflichtet, sämtliche bekannten Umstände in die Prognoseentscheidung einfließen zu lassen (FG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 9 K 2349/10).

12. August 2013
von MargitSchunke
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Endgültige Verluste im EU-Ausland sind im Inland absetzbar

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können.

 

Im Streitfall wollte eine deutsche GmbH in Belgien 21 Ferienpark-Chalets kaufen und anschließend an Feriengäste vermieten. Nach den vertraglichen Bedingungen musste die GmbH eine Anzahlung von 300.000 EUR leisten. Die Anzahlung verfiel, als es nicht zu dem Kauf kam. Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, könnten auch die letztlich erzielten Verluste nicht berücksichtigt werden.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter-)Unternehmens berücksichtigt werden müssen. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und „final“ im Jahr 2006 entstanden.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat gegen seine Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, Az. 10 K 2067/12; EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-123/11).

9. August 2013
von MargitSchunke
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Authentifizierung: Übergangsregelung läuft Ende August aus

Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden von der Steuerverwaltung ab dem 1.9.2013 nicht mehr angenommen. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hin.

 

Von der Authentifizierungspflicht betroffen sind folgende (Vor-)Anmeldungen und Anträge:

 

  • Lohnsteuer-Anmeldungen,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Anmeldungen von Sondervorauszahlungen,
  • Zusammenfassende Meldungen sowie
  • Anträge auf Dauerfristverlängerung.

 

Zwar sind Unternehmer und Arbeitgeber grundsätzlich bereits seit Jahresbeginn verpflichtet, die oben genannten Daten mit elektronischem Zertifikat authentifiziert zu übermitteln. Infolge einer Übergangsfrist werden bis zum 31.8.2013 jedoch auch Abgaben ohne Authentifizierung akzeptiert.

 

Ein elektronisches Zertifikat erhalten alle Steuerpflichtigen durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Dabei ist indes zu beachten, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

 

Hinweis: Arbeitgebern empfiehlt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM) zum 1.1.2013 die Zertifikatsart „Nicht-persönliches Zertifikat (Organisationszertifikat)“ (OFD Karlsruhe vom 21.6.2013, PM Nr. 6/2013).

8. August 2013
von MargitSchunke
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Buchhaltungsprogramm muss nicht WinIDEA-fähig sein

Eine Buchführung ist nicht schon deshalb formal ordnungswidrig, weil der Steuerpflichtige ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nicht mit der Prüfsoftware WinIDEA kompatibel ist. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

 

Datenzugriff ist ein Reizthema

 

Wurden Unterlagen (z.B. Inventare und Jahresabschlüsse) mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Betriebsprüfer grundsätzlich das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Über die Möglichkeiten und Grenzen des Datenzugriffs und der Datenauswertung gibt es allerdings immer wieder Streit zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen, der oftmals gerichtlich geklärt werden muss.

 

Buchführung nicht ordnungswidrig

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, dass ein Datenverarbeitungssystem CD-ROMs erstellen können muss, Disketten nicht genügen oder die maschinelle Datenauswertung IDEA- oder WinIDEA-fähig sein muss, obwohl das Programm wegen seines Alters solche Daten nicht unterstützt.

 

Fehlen diese Datenträger bzw. Daten, darf sich daraus nicht die Ordnungswidrigkeit der Buchführung ergeben. Auch andere Nachteile dürfen daraus für den Steuerpflichtigen nicht resultieren (FG Münster, Urteil vom 15.1.2013, Az. 13 K 3764/09).