Steuerberaterin Margit Schunke

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3. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Ausgewählte Steuerstrategien 2013/2014

 

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

 

Darüber hinaus sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

 

  • Sofern in 2013 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen für ein Gebäude im Privatvermögen handelt, das überwiegend Wohnzwecken dient.

  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes tätigt, können zu Herstellungskosten führen, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es sich anbieten, etwaige Maßnahmen zu verschieben.

  • Bei erheblichen Mietausfällen in 2013 besteht bis zum 31.3.2014 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

  • In den letzten Monaten wurden mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs zur Einkünfteerzielungsabsicht bei (langjährigem) Leerstand von Mietimmobilien veröffentlicht. Die Urteile zeigen eines ganz deutlich: Um die Vermietungsabsicht belegen zu können, ist Beweisvorsorge das oberste Gebot. Können Anzeigen in Zeitungen und/oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden, sind etwaige Verluste zwar nicht per se gerettet, die Chancen steigen jedoch.

2. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Steuerliche Überlegungen im Privatbereich

Im nächsten Jahr wird der Grundfreibetrag – bis zu diesem Betrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen – um 224 EUR auf 8.354 EUR erhöht. Da die Steuerentlastung aber eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2014 verlagert werden sollten.

Handwerkerrechnungen

Dies gilt z.B. für Handwerkerleistungen. Sofern der Höchstbetrag von 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR) bereits erreicht ist, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2014 beglichen werden.

Hinweis: Fällt in 2013 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2014 sinnvoll.

Grunderwerbsteuer

Einige Bundesländer planen, die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2014 zu erhöhen – Schleswig-Holstein sogar von 5 % auf 6,5 %. Wer also beabsichtigt, zeitnah eine Immobilie zu erwerben, sollte den Kauf gegebenenfalls noch in 2013 durchführen.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Der Übergang von Nutzen und Lasten, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.

29. November 2013
von MargitSchunke
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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2013

Im Monat Dezember 2013 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.12.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2013 am 23.12.2013.

 

Hinweis: Der 24.12.2013 und der 31.12.2013 gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

28. November 2013
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Dezember 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

23. August 2013
von MargitSchunke
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Reisezeit: Ihr Weg durch den Zoll

Das Bundesfinanzministerium hat eine ausführliche Broschüre veröffentlicht, die darüber informiert, welche zollrechtlichen Spielregeln gerade bei Urlaubsreisen zu beachten sind. Die Broschüre kann hier  heruntergeladen werden.

 

In der Broschüre wird u.a. auf folgende Punkte hingewiesen:

 

  • Souvenirs, die bedenkenlos mitgebracht werden können,
  • Freimengen, die für die Einfuhr bestimmter Waren gelten und
  • Waren, die nicht ins Reisegepäck gehören.

 

(BMF, Mitteilung vom 21.6.2013 „Reisezeit – Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub!“; Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“)

22. August 2013
von MargitSchunke
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Umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog zu Minijobs in Privathaushalten

Die Minijob-Zentrale hat einen 27 Seiten umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu den häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten veröffentlicht, der hier heruntergeladen werden kann.

 

Bei den Minijobs in Privathaushalten handelt es sich um eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, die besonders gefördert wird. So zahlt der Arbeitgeber im Vergleich zu den gewerblichen Minijobs geringere Pauschalbeiträge, zum anderen kann er von einer Steuerermäßigung profitieren.

 

Hinweis: Als Arbeitgeber kommen nur natürliche Personen in Betracht, also z.B. keine Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen und auch keine Wohnungseigentuümergemeinschaften (Minijob-Zentrale „Fragen-Antworten-Katalog: Die häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten“).

21. August 2013
von MargitSchunke
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Pendlerpauschale: Zur offensichtlich verkehrsgünstigeren Umwegstrecke

Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke zur Arbeit offensichtlich verkehrsgünstiger und bei der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist eine längere Fahrstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden muss.

 

Zum Hintergrund

 

Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und die Arbeitsstätte so trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

 

In einem Urteil aus 2011 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass für den Umweg nicht zwingend eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich ist. Ist aber nur eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

 

Hinweis: Eine Straßenverbindung kann aber unter Umständen auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt und keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

 

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

 

In der umfangreichen Urteilsbegründung stellten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unmissverständlich klar, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für steuermindernde Sachverhalte trägt. Im Streitfall wurde die Steuerpflichtige vom Gericht aufgefordert, alle Fakten darzulegen, die dazu geführt hätten, dass die gewählte Straßenverbindung im Veranlagungszeitraum offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung war. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichend nach.

 

Hinweis: Wer eine andere, als die kürzeste Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale berücksichtigen möchte, sollte eine zeitnahe und ausreichende Beweisvorsorge treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013, Az. 4 K 1810/11).

20. August 2013
von MargitSchunke
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Blockmodell: Keine Versorgungsbezüge während der Freistellungsphase

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Demzufolge kann bei der Besteuerung weder der steuermindernde Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

 

Hinweis: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit weiter Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Während der Freistellungsphase bezieht er das reduzierte Gehalt weiter.

 

Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen dienen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinem Versorgungszweck. Somit sind die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge laufende Dienstbezüge. Dies gilt unabhängig davon, ob die Altersteilzeit in Form des Blockmodells oder des Teilzeitmodells durchgeführt wird, in dem der Steuerpflichtige in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 5/12).

19. August 2013
von MargitSchunke
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Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen

Grundsätzlich müssen die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt allerdings auf eine bundeseinheitliche Regelung hingewiesen, wonach es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die steuerpflichtigen Teile bis zu einer Obergrenze von 153 EUR monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur vierteljährlich abgerechnet werden.

 

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A – 43 – St 211).

16. August 2013
von MargitSchunke
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Freiwillige Lohnzahlungen: Steuerzahlerfreundliche Verwaltungssichtweise

Einige Gehaltsbestandteile sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Bundesfinanzhof in 2012 eine recht restriktive Auffassung vertreten, die das Bundesfinanzministerium aber – erfreulicherweise – nicht übernimmt.

 

Zum Hintergrund

 

Um einige begünstigende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anwenden zu können, müssen die Leistungen des Arbeitgebers teilweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies betrifft beispielsweise die nachfolgenden Steuerbegünstigungen:

 

  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (sogenannte Kindergartenzuschüsse),

 

  • bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

 

Ansicht des Bundesfinanzhofs

 

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche Leistungen schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

 

Beispiel: Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.9.2013 neben seinem Bruttoarbeitslohn monatlich einen Kindergartenzuschuss i.H. von 80 EUR erhält.

 

Da es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung handelt, gehört der Kindergartenzuschuss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sodass eine Steuerbefreiung ausscheidet.

 

Finanzverwaltung hält an bisheriger Sichtweise fest

 

Die Verwaltung wendet diese neue Sichtweise aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung nicht an. Somit gilt weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

 

Somit bleibt der Kindergartenzuschuss im vorgenannten Beispiel nach der Verwaltungsanweisung weiterhin steuerfrei.

 

Hinweis: Gehaltsumwandlungen sind allerdings nach wie vor schädlich (BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 – S 2388/11/10001-02; BFH-Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11, Az. VI R 55/11).