Steuerberaterin Margit Schunke

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7. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Jetzt überprüfen: Änderungsbedarf bei Verträgen

 

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen erneut auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Sollen ab 2014 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

 

6. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Steuerstrategien im betrieblichen Bereich

 

Die „passende“ Bilanzpolitik ist von vielen Faktoren abhängig. Zum Beispiel kann handelsrechtlich für anstehende Kreditverhandlungen mit der Hausbank ein hoher Gewinn angestrebt werden, während steuerlich ein möglichst niedriger Gewinn erwünscht ist. Hier gilt es abzuwägen.

 

Bilanzierende Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung beispielsweise dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

 

Investitionsabzugsbetrag

 

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

 

Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll. Darüber hinaus darf der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

 

  • Bilanzierung: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) von 100.000 EUR.

 

Sofern zu erwarten ist, dass die Höchstgrenzen in 2013 nur knapp überschritten werden, sollte in geeigneten Fällen eine Gewinnverschiebung in Erwägung gezogen werden.

 

Beachten Sie: Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen.

 

E-Bilanz

 

Erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Gliederung der sogenannten E-Bilanz wird durch die Taxonomie vorgegeben.

 

Hinweis: Für die Abgabe der E-Bilanz existiert keine eigene gesetzliche Frist. Vielmehr stellt die E-Bilanz eine der Steuererklärung beizufügende Unterlage dar. Dementsprechend gilt für die Übersendung der E-Bilanz die gleiche Frist wie für die Übermittlungs-/Abgabepflicht der Steuererklärungen. Konkret bedeutet dies für das Jahr 2013, dass die E-Bilanz spätestens zum 31.5.2014, bei steuerlicher Beratung regelmäßig spätestens zum 31.12.2014 übermittelt werden muss.

5. Dezember 2013
von MargitSchunke
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SEPA-Umstellung: Der Countdown läuft

 

Die deutsche Bundesbank wirbt auf ihrer Homepage für das SEPA-Verfahren wie folgt: „Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus und das ist auch gut so, denn sie bringt viele Vorteile.“ Für viele Unternehmer dürfte sich die Begeisterung angesichts des mitunter zeitaufwendigen Umstellungsprozesses jedoch in Grenzen halten.

 

Hintergrund: Die Abkürzung „SEPA“ steht für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Als verbindlicher Auslauftermin der nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern wurde der 1.2.2014 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.

 

Übergangsbestimmungen

 

Nach Informationen der deutschen Bundesbank sind in Deutschland zwei Übergangsbestimmungen bis zum 1.1.2016 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Verbraucher weiterhin ihre Kontonummer und Bankleitzahl verwenden und im deutschen Einzelhandel kann das elektronische Lastschriftverfahren weiter genutzt werden.

 

Lastschrifteinzug

 

Insbesondere beim Lastschrifteinzug sind die erforderlichen Umstellungen für Unternehmen mitunter aufwendig.

 

Damit Unternehmen als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nach dem 1.2.2014 nutzen können, ist z.B. eine Gläubiger-Identifikationsnummer erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Nummer ist bei der Bundesbank über www.glaeubiger-id.bundesbank.de zu beantragen.

 

Hinweis: Ausführliche Informationen zum SEPA-Verfahren hat die Bundesbank unter www.sepadeutschland.de bereitgestellt.

4. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Angesagte Aspekte zur Verlustverrechnung

 

Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

 

Generelle Verlustverrechnung

 

Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.

 

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich.

 

In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2014 wieder bei Null.

 

Hinweis: Da der 15.12.2013 ein Sonntag ist, dürfte der Antrag infolge der Fristenregelung bis zum 16.12.2013 gestellt werden können.

 

Verrechnung von Altverlusten

 

Wer noch über verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (also vor 2009) verfügt, sollte den 31.12.2013 im Blick haben. Diese Verluste können nämlich nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierkursgewinnen verrechnet werden.

 

Ab 2014 ist die Verlustverrechnung stark eingeschränkt. Dann können die Verluste nämlich nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilienverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) verrechnet werden. Somit kann es durchaus ratsam sein, in den nächsten Wochen etwaige Wertpapiere mit Gewinn zu verkaufen, um so die Altverluste retten zu können.

 

Hinweis: Der Bundesverband deutscher Banken weist in einer Mitteilung vom 8.10.2013 darauf hin, dass die Verrechnung nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann, denn dort wurden die Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck müssen Anleger ihrem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind.

3. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Ausgewählte Steuerstrategien 2013/2014

 

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

 

Darüber hinaus sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

 

  • Sofern in 2013 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen für ein Gebäude im Privatvermögen handelt, das überwiegend Wohnzwecken dient.

  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes tätigt, können zu Herstellungskosten führen, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es sich anbieten, etwaige Maßnahmen zu verschieben.

  • Bei erheblichen Mietausfällen in 2013 besteht bis zum 31.3.2014 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

  • In den letzten Monaten wurden mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs zur Einkünfteerzielungsabsicht bei (langjährigem) Leerstand von Mietimmobilien veröffentlicht. Die Urteile zeigen eines ganz deutlich: Um die Vermietungsabsicht belegen zu können, ist Beweisvorsorge das oberste Gebot. Können Anzeigen in Zeitungen und/oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden, sind etwaige Verluste zwar nicht per se gerettet, die Chancen steigen jedoch.

2. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Steuerliche Überlegungen im Privatbereich

Im nächsten Jahr wird der Grundfreibetrag – bis zu diesem Betrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen – um 224 EUR auf 8.354 EUR erhöht. Da die Steuerentlastung aber eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2014 verlagert werden sollten.

Handwerkerrechnungen

Dies gilt z.B. für Handwerkerleistungen. Sofern der Höchstbetrag von 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR) bereits erreicht ist, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2014 beglichen werden.

Hinweis: Fällt in 2013 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2014 sinnvoll.

Grunderwerbsteuer

Einige Bundesländer planen, die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2014 zu erhöhen – Schleswig-Holstein sogar von 5 % auf 6,5 %. Wer also beabsichtigt, zeitnah eine Immobilie zu erwerben, sollte den Kauf gegebenenfalls noch in 2013 durchführen.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Der Übergang von Nutzen und Lasten, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.

29. November 2013
von MargitSchunke
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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2013

Im Monat Dezember 2013 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.12.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2013 am 23.12.2013.

 

Hinweis: Der 24.12.2013 und der 31.12.2013 gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

28. November 2013
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Dezember 2013

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

23. August 2013
von MargitSchunke
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Reisezeit: Ihr Weg durch den Zoll

Das Bundesfinanzministerium hat eine ausführliche Broschüre veröffentlicht, die darüber informiert, welche zollrechtlichen Spielregeln gerade bei Urlaubsreisen zu beachten sind. Die Broschüre kann hier  heruntergeladen werden.

 

In der Broschüre wird u.a. auf folgende Punkte hingewiesen:

 

  • Souvenirs, die bedenkenlos mitgebracht werden können,
  • Freimengen, die für die Einfuhr bestimmter Waren gelten und
  • Waren, die nicht ins Reisegepäck gehören.

 

(BMF, Mitteilung vom 21.6.2013 „Reisezeit – Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub!“; Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“)

22. August 2013
von MargitSchunke
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Umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog zu Minijobs in Privathaushalten

Die Minijob-Zentrale hat einen 27 Seiten umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu den häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten veröffentlicht, der hier heruntergeladen werden kann.

 

Bei den Minijobs in Privathaushalten handelt es sich um eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, die besonders gefördert wird. So zahlt der Arbeitgeber im Vergleich zu den gewerblichen Minijobs geringere Pauschalbeiträge, zum anderen kann er von einer Steuerermäßigung profitieren.

 

Hinweis: Als Arbeitgeber kommen nur natürliche Personen in Betracht, also z.B. keine Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen und auch keine Wohnungseigentuümergemeinschaften (Minijob-Zentrale „Fragen-Antworten-Katalog: Die häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten“).