Steuerberaterin Margit Schunke

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13. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Steuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte

Das Bundesfinanzministerium hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausführlich Stellung bezogen. Im Vergleich zu dem Schreiben aus dem Jahr 1998 ergibt sich eine Änderung u.a. beim entgeltlich bestellten Nießbrauch.

 

Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Nießbraucher)

 

Bei Nutzung durch Vermietung sind Einmalzahlungen für die Einräumung des Nießbrauchs als Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung abzuziehen, sofern die Vorauszahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren geleistet wird. Bei Vorausleistung für ein mehr als fünf Jahre geltendes Nießbrauchrecht ist die Vorauszahlung gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wird.

 

Hinweis: Leistet der Nießbraucher als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchs ausschließlich gleichmäßige laufende Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

 

Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Eigentümer)

 

Beim Eigentümer ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als fünf Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird.

 

Beachten Sie: Die alte Billigkeitsregelung – auf Antrag konnte die Zahlung des gesamten Entgelts in einem Kalenderjahr auf die Laufzeit des Nießbrauchs, längstens über einen Zeitraum von zehn Jahren, gleichmäßig verteilt werden – wurde aufgehoben.

 

Hinweis: Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Die zuvor dargestellten Grundsätze zu den Vorausleistungen sind erstmals auf Vorausleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 1 – S 2253/07/10004).

12. Dezember 2013
von MargitSchunke
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ELSTER nun auch ohne Java möglich

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass es bei der Elektronischen Steuererklärung ELSTER eine Vereinfachung gibt. Danach muss die Zusatzsoftware Java nicht mehr verwendet werden, um das ElsterOnline-Portal nutzen zu können.

 

In der Vergangenheit ist die auf vielen PCs installierte Zusatzsoftware Java wegen Sicherheitsmängeln immer wieder in die Kritik geraten. Zudem gab es technische Probleme bei den Anwendern. Durch eine Neuprogrammierung kann nun auf Java verzichtet werden. Bislang war die Software technische Voraussetzung, um sich im ElsterOnline-Portal einloggen zu können (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Mitteilung Nr. 281 vom 6.8.2013).

11. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Erbrecht: Zum Erben benötigt man nicht zwingend einen Erbschein

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.

 

Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

 

Beachten Sie: Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, Urteil vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12).

10. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Wissenswertes zum Jahreswechsel für Arbeitnehmer

 

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2013 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (beispielsweise für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2014 verschoben werden.

 

Doppelte Haushaltsführung

 

Darüber hinaus sind ab 2014 insbesondere die Neuregelungen beim steuerlichen Reisekostenrecht zu beachten. Haben Arbeitnehmer z.B. eine doppelte Haushaltsführung, dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft künftig nur noch bis max. 1.000 EUR monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Wohnung und der Höhe des Mietpreises pro Quadratmeter.

 

Zudem sind die Verschärfungen zum Kriterium “eigener Hausstand am Hauptwohnsitz” zu beachten. Nunmehr ist nämlich gesetzlich geregelt, dass das Vorliegen eines eigenen Hausstandes das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.

9. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Wichtige Jahresendmaßnahmen für den Lohn- und Gehaltsbereich

 

Gerade im Lohn- und Gehaltsbereich sollte rechtzeitig vor dem anstehenden Jahreswechsel 2013/2014 geprüft werden, ob alle notwendigen “Hausaufgaben” gemacht worden sind. Zu denken ist dabei insbesondere an die Umstellung auf das ELStAM-Verfahren und das neue ab 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht.

 

ELStAM-Verfahren

 

Das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ist Anfang 2013 gestartet und ersetzt die Papier-Lohnsteuerkarte. Der Einstiegszeitpunkt kann im Jahr 2013 frei gewählt werden. Für Arbeitgeber, die das neue Verfahren noch nicht anwenden, bleibt allerdings nicht mehr viel Zeit – sie sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, spätestens für die letzte Lohnabrechnung des Jahres 2013 die ELStAM ihrer Arbeitnehmer abzurufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist also verspätet.

 

Hinweis: Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de aufgeführt.

 

Reisekostenreform

 

Das neue Reisekostenrecht bringt zum 1.1.2014 zum Teil umfangreiche Änderungen für das Lohnbüro. Arbeitgeber sollten sich also rechtzeitig auf die Neuregelungen vorbereiten. Denn vielfach müssen Festlegungen zur ersten Tätigkeitsstätte getroffen und die neuen Regeln in die Reisekostenrichtlinien eingearbeitet werden.

 

Hinweis: Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, hat dies u.a. zur Folge, dass nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) Anwendung findet.

 

Mit dem Grundsatz “Steuerrecht folgt Arbeitsrecht” ergeben sich Gestaltungsspielräume, die zugunsten der Arbeitnehmer genutzt werden können. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt nämlich vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Da die Zuordnungsentscheidung eindeutig sein muss, ist sie zu dokumentieren.

 

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte zunächst das 52-seitige Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das zahlreiche Beispiele enthält, zur Hand genommen werden.

 

Steuerfreie und begünstigte Gehaltsextras

 

Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder steuerfreie Kindergartenzuschüsse.

 

Hinweis: Reine Gehaltsumwandlungen sind vielfach schädlich, d.h. es muss sich um eine zusätzliche Leistung (zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) handeln.

 

Privatnutzungsverbot bei Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.

 

Die Ein-Prozent-Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

 

Soll der Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht für private Zwecke nutzen dürfen, bietet es sich an, im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot auszusprechen. Darüber hinaus sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode günstiger ist.

 

Jahresmeldung zur Sozialversicherung

 

Bislang mussten die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung bis spätestens zum 15.4 des Folgejahres an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Durch das BUK-Neuorganisationsgesetz wurde diese Frist nun vorverlegt. Demzufolge müssen die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis zum 15.2.2014 übermittelt werden.

 

Hinweis: Ist nach Abgabe der Jahresmeldung noch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wegen der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen, ist eine Sondermeldung erforderlich.

8. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Wichtige Prüffelder bei der Umsatzsteuer

 

Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.

 

Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:

 

  • Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.

7. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Jetzt überprüfen: Änderungsbedarf bei Verträgen

 

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen erneut auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Sollen ab 2014 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

 

6. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Steuerstrategien im betrieblichen Bereich

 

Die “passende” Bilanzpolitik ist von vielen Faktoren abhängig. Zum Beispiel kann handelsrechtlich für anstehende Kreditverhandlungen mit der Hausbank ein hoher Gewinn angestrebt werden, während steuerlich ein möglichst niedriger Gewinn erwünscht ist. Hier gilt es abzuwägen.

 

Bilanzierende Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung beispielsweise dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

 

Investitionsabzugsbetrag

 

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

 

Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll. Darüber hinaus darf der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

 

  • Bilanzierung: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) von 100.000 EUR.

 

Sofern zu erwarten ist, dass die Höchstgrenzen in 2013 nur knapp überschritten werden, sollte in geeigneten Fällen eine Gewinnverschiebung in Erwägung gezogen werden.

 

Beachten Sie: Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen.

 

E-Bilanz

 

Erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Gliederung der sogenannten E-Bilanz wird durch die Taxonomie vorgegeben.

 

Hinweis: Für die Abgabe der E-Bilanz existiert keine eigene gesetzliche Frist. Vielmehr stellt die E-Bilanz eine der Steuererklärung beizufügende Unterlage dar. Dementsprechend gilt für die Übersendung der E-Bilanz die gleiche Frist wie für die Übermittlungs-/Abgabepflicht der Steuererklärungen. Konkret bedeutet dies für das Jahr 2013, dass die E-Bilanz spätestens zum 31.5.2014, bei steuerlicher Beratung regelmäßig spätestens zum 31.12.2014 übermittelt werden muss.

5. Dezember 2013
von MargitSchunke
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SEPA-Umstellung: Der Countdown läuft

 

Die deutsche Bundesbank wirbt auf ihrer Homepage für das SEPA-Verfahren wie folgt: “Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus und das ist auch gut so, denn sie bringt viele Vorteile.” Für viele Unternehmer dürfte sich die Begeisterung angesichts des mitunter zeitaufwendigen Umstellungsprozesses jedoch in Grenzen halten.

 

Hintergrund: Die Abkürzung “SEPA” steht für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Als verbindlicher Auslauftermin der nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern wurde der 1.2.2014 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.

 

Übergangsbestimmungen

 

Nach Informationen der deutschen Bundesbank sind in Deutschland zwei Übergangsbestimmungen bis zum 1.1.2016 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Verbraucher weiterhin ihre Kontonummer und Bankleitzahl verwenden und im deutschen Einzelhandel kann das elektronische Lastschriftverfahren weiter genutzt werden.

 

Lastschrifteinzug

 

Insbesondere beim Lastschrifteinzug sind die erforderlichen Umstellungen für Unternehmen mitunter aufwendig.

 

Damit Unternehmen als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nach dem 1.2.2014 nutzen können, ist z.B. eine Gläubiger-Identifikationsnummer erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Nummer ist bei der Bundesbank über www.glaeubiger-id.bundesbank.de zu beantragen.

 

Hinweis: Ausführliche Informationen zum SEPA-Verfahren hat die Bundesbank unter www.sepadeutschland.de bereitgestellt.

4. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Angesagte Aspekte zur Verlustverrechnung

 

Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge – rechtzeitig vor der Gutschrift der Kapitalerträge – dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

 

Generelle Verlustverrechnung

 

Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.

 

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich.

 

In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2014 wieder bei Null.

 

Hinweis: Da der 15.12.2013 ein Sonntag ist, dürfte der Antrag infolge der Fristenregelung bis zum 16.12.2013 gestellt werden können.

 

Verrechnung von Altverlusten

 

Wer noch über verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (also vor 2009) verfügt, sollte den 31.12.2013 im Blick haben. Diese Verluste können nämlich nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierkursgewinnen verrechnet werden.

 

Ab 2014 ist die Verlustverrechnung stark eingeschränkt. Dann können die Verluste nämlich nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilienverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) verrechnet werden. Somit kann es durchaus ratsam sein, in den nächsten Wochen etwaige Wertpapiere mit Gewinn zu verkaufen, um so die Altverluste retten zu können.

 

Hinweis: Der Bundesverband deutscher Banken weist in einer Mitteilung vom 8.10.2013 darauf hin, dass die Verrechnung nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann, denn dort wurden die Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck müssen Anleger ihrem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind.