Steuerberaterin Margit Schunke

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17. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Jahresabschluss: Zur Offenlegung und Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2012 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2013 ab. Im Vergleich zu den Vorjahren ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen jedoch Erleichterungen bzw. Entlastungen.

 

Hinterlegung statt Offenlegung

 

Kleinstbetriebe können ihre Publizitätspflichten anstatt mit einer Veröffentlichung auch durch bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dazu müssen sie die Unterlagen wie bisher elektronisch einreichen und angeben, dass nur eine Hinterlegung erfolgen soll.

 

Hinweis: Somit können Dritte die Unterlagen nicht ohne Weiteres im Bundesanzeiger einsehen, sondern müssen einen gebührenpflichtigen Antrag auf Übersendung der Daten stellen.

 

Schwellenwerte: Es handelt sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn das Unternehmen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet:

 

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

 

Anwendungszeitpunkt: Das Wahlrecht (Offenlegung oder Hinterlegung) gilt für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Somit können Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 nutzen.

 

Reform des Ordnungsgeldverfahrens

 

Durch eine Reform des Ordnungsgeldverfahrens sind kürzlich einige Neuregelungen in Kraft getreten:

 

  • Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht nach wie vor ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Bisher betrug das Ordnungsgeld mindestens 2.500 EUR. Nunmehr wurde das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse bis 9.680.000 EUR, Bilanzsumme bis 4.840.000 EUR, durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer) auf 1.000 EUR gesenkt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamts für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

 

  • Eine weitere Neuregelung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt für Justiz gewährt die Wiedereinsetzung, wenn das Unternehmen unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen.

 

  • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft. Nach neuem Recht können Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

 

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, deren Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 liegen. Davon abweichend ist die Neuregelung zur Rechtsbeschwerde erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden (Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4.10.2013, BGBl I 2013, 3746; Mitteilung des BMJ vom 17.10.2013 „Jahresabschlüsse bis Ende 2013 veröffentlichen – Erleichterungen nutzen“).

16. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Künstlersozialabgabe steigt im nächsten Jahr auf 5,2 % an

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird im nächsten Jahr um 1,1 % erhöht und beträgt dann 5,2 %.

 

Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2014 vom 19.9.2013, BGBl I 2013, 3618).

15. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen schauen die Betriebsprüfer ganz genau hin, ob diese steuerlich anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

 

Der Streitfall

 

Ein Einzelunternehmer betrieb eine stetig wachsende Werbeagentur und beschäftigte zunächst seinen in Frührente befindlichen Vater, später auch seine Mutter. Die Eltern sollten Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.

 

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt.

 

Entscheidung

 

Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Allerdings hängt die Intensität der Prüfung, worauf der Bundesfinanzhof hinweist, auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

 

Entscheidend ist, dass der Angehörige die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

 

Praxishinweise

 

Um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollte der Arbeitsvertrag aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden und klare Vereinbarungen enthalten, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, wer welche Leistung und wer welche Gegenleistung zu erbringen hat. Darüber hinaus sollten die Vereinbarungen auch nachweisbar in der vereinbarten Form vollzogen werden (BFH-Urteil vom 17.7.2013, Az. X R 31/12).

14. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

Der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer, wie das Finanzgericht Münster jüngst festgestellt hat.

 

Zum Hintergrund

 

Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind. Diese Regelung findet indes nur Anwendung, soweit die Zinsaufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

 

Hinweis: Der Begriff des „Nahestehens“ ist gesetzlich nicht definiert. Höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze sind hierzu bislang noch nicht ergangen.

 

Der Streitfall

 

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger einem Berufskollegen ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt, mit dem dieser seinen 5 %-igen Einstieg in die Gesellschaft des Steuerpflichtigen finanzierte. Der Steuerpflichtige war im Gegensatz zum Finanzamt der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % – und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuern seien.

 

Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung. Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Abgeltungsteuersatz ausschließendes Näheverhältnis. Die beherrschende Stellung des Steuerpflichtigen in der gemeinsamen Gesellschaft schlage vorliegend nicht auf den Darlehensvertrag durch, bei dessen Abschluss sich die Parteien wirtschaftlich gleichwertig gegenübergestanden hätten.

 

Anhängige Verfahren

 

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit Verfahren anhängig, die die Darlehensgewährung zwischen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) betreffen. Die Kläger wenden sich im Wesentlichen dagegen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beteiligten um Angehörige handelt, die Abgeltungsteuer ausscheidet. Die im Darlehensvertrag im Übrigen vereinbarten Konditionen halten einem Fremdvergleich stand. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten (FG Münster, Urteil vom 20.9.2013, Az. 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VIII R 9/13, BFH Az. VIII R 35/13).

13. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Steuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte

Das Bundesfinanzministerium hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausführlich Stellung bezogen. Im Vergleich zu dem Schreiben aus dem Jahr 1998 ergibt sich eine Änderung u.a. beim entgeltlich bestellten Nießbrauch.

 

Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Nießbraucher)

 

Bei Nutzung durch Vermietung sind Einmalzahlungen für die Einräumung des Nießbrauchs als Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung abzuziehen, sofern die Vorauszahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren geleistet wird. Bei Vorausleistung für ein mehr als fünf Jahre geltendes Nießbrauchrecht ist die Vorauszahlung gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wird.

 

Hinweis: Leistet der Nießbraucher als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchs ausschließlich gleichmäßige laufende Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

 

Entgeltlich bestellter Nießbrauch (Behandlung beim Eigentümer)

 

Beim Eigentümer ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als fünf Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird.

 

Beachten Sie: Die alte Billigkeitsregelung – auf Antrag konnte die Zahlung des gesamten Entgelts in einem Kalenderjahr auf die Laufzeit des Nießbrauchs, längstens über einen Zeitraum von zehn Jahren, gleichmäßig verteilt werden – wurde aufgehoben.

 

Hinweis: Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Die zuvor dargestellten Grundsätze zu den Vorausleistungen sind erstmals auf Vorausleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 1 – S 2253/07/10004).

12. Dezember 2013
von MargitSchunke
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ELSTER nun auch ohne Java möglich

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass es bei der Elektronischen Steuererklärung ELSTER eine Vereinfachung gibt. Danach muss die Zusatzsoftware Java nicht mehr verwendet werden, um das ElsterOnline-Portal nutzen zu können.

 

In der Vergangenheit ist die auf vielen PCs installierte Zusatzsoftware Java wegen Sicherheitsmängeln immer wieder in die Kritik geraten. Zudem gab es technische Probleme bei den Anwendern. Durch eine Neuprogrammierung kann nun auf Java verzichtet werden. Bislang war die Software technische Voraussetzung, um sich im ElsterOnline-Portal einloggen zu können (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Mitteilung Nr. 281 vom 6.8.2013).

11. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Erbrecht: Zum Erben benötigt man nicht zwingend einen Erbschein

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.

 

Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

 

Beachten Sie: Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, Urteil vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12).

10. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Wissenswertes zum Jahreswechsel für Arbeitnehmer

 

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2013 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (beispielsweise für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2014 verschoben werden.

 

Doppelte Haushaltsführung

 

Darüber hinaus sind ab 2014 insbesondere die Neuregelungen beim steuerlichen Reisekostenrecht zu beachten. Haben Arbeitnehmer z.B. eine doppelte Haushaltsführung, dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft künftig nur noch bis max. 1.000 EUR monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Wohnung und der Höhe des Mietpreises pro Quadratmeter.

 

Zudem sind die Verschärfungen zum Kriterium „eigener Hausstand am Hauptwohnsitz“ zu beachten. Nunmehr ist nämlich gesetzlich geregelt, dass das Vorliegen eines eigenen Hausstandes das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.

9. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Wichtige Jahresendmaßnahmen für den Lohn- und Gehaltsbereich

 

Gerade im Lohn- und Gehaltsbereich sollte rechtzeitig vor dem anstehenden Jahreswechsel 2013/2014 geprüft werden, ob alle notwendigen „Hausaufgaben“ gemacht worden sind. Zu denken ist dabei insbesondere an die Umstellung auf das ELStAM-Verfahren und das neue ab 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht.

 

ELStAM-Verfahren

 

Das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ist Anfang 2013 gestartet und ersetzt die Papier-Lohnsteuerkarte. Der Einstiegszeitpunkt kann im Jahr 2013 frei gewählt werden. Für Arbeitgeber, die das neue Verfahren noch nicht anwenden, bleibt allerdings nicht mehr viel Zeit – sie sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, spätestens für die letzte Lohnabrechnung des Jahres 2013 die ELStAM ihrer Arbeitnehmer abzurufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist also verspätet.

 

Hinweis: Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren sind unter www.elster.de aufgeführt.

 

Reisekostenreform

 

Das neue Reisekostenrecht bringt zum 1.1.2014 zum Teil umfangreiche Änderungen für das Lohnbüro. Arbeitgeber sollten sich also rechtzeitig auf die Neuregelungen vorbereiten. Denn vielfach müssen Festlegungen zur ersten Tätigkeitsstätte getroffen und die neuen Regeln in die Reisekostenrichtlinien eingearbeitet werden.

 

Hinweis: Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, hat dies u.a. zur Folge, dass nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) Anwendung findet.

 

Mit dem Grundsatz „Steuerrecht folgt Arbeitsrecht“ ergeben sich Gestaltungsspielräume, die zugunsten der Arbeitnehmer genutzt werden können. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt nämlich vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Da die Zuordnungsentscheidung eindeutig sein muss, ist sie zu dokumentieren.

 

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte zunächst das 52-seitige Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das zahlreiche Beispiele enthält, zur Hand genommen werden.

 

Steuerfreie und begünstigte Gehaltsextras

 

Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder steuerfreie Kindergartenzuschüsse.

 

Hinweis: Reine Gehaltsumwandlungen sind vielfach schädlich, d.h. es muss sich um eine zusätzliche Leistung (zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) handeln.

 

Privatnutzungsverbot bei Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.

 

Die Ein-Prozent-Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

 

Soll der Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht für private Zwecke nutzen dürfen, bietet es sich an, im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot auszusprechen. Darüber hinaus sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode günstiger ist.

 

Jahresmeldung zur Sozialversicherung

 

Bislang mussten die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung bis spätestens zum 15.4 des Folgejahres an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Durch das BUK-Neuorganisationsgesetz wurde diese Frist nun vorverlegt. Demzufolge müssen die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis zum 15.2.2014 übermittelt werden.

 

Hinweis: Ist nach Abgabe der Jahresmeldung noch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wegen der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen, ist eine Sondermeldung erforderlich.

8. Dezember 2013
von MargitSchunke
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Wichtige Prüffelder bei der Umsatzsteuer

 

Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.

 

Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:

 

  • Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.