Steuerberaterin Margit Schunke

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16. Januar 2014
von MargitSchunke
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Regelsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen und erbringt darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.

 

Nur bei Standardspeisen kommt es für die Abgrenzung zwischen ermäßigt zu versteuernden Lieferungen (7 %) und sonstigen Leistungen (19 %) auf zusätzliche Dienstleistungselemente (z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck) an. Handelt es sich um qualitativ höherwertige Speisen, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

 

Im Streitfall musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob die an die Kindergärten gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen anzusehen sind. Das Catering-Unternehmen erbrachte nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. mit den Erzieherinnen abgestimmte Speisepläne, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung. Dies genügte für die Qualifikation als eine sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 28.5.2013, Az. XI R 28/11).

15. Januar 2014
von MargitSchunke
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Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

 

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

 

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und

 

  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

 

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

 

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2013, Az. 5 V 217/13; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11).

14. Januar 2014
von MargitSchunke
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Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Regelung nun eingeschränkt und die Ansicht der Finanzverwaltung in mehreren Punkten verworfen.

 

In einer zu dem Urteil veröffentlichten Mitteilung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Bauträger nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern.

 

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

 

Hinweis: Der Ansicht der Verwaltung, wonach davon auszugehen ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze (Weltumsatz) betragen hat, erteilt der Bundesfinanzhof eine Absage. Denn auch hierdurch wird es dem Leistenden nicht ermöglicht, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; BFH, Mitteilung Nr. 80 vom 27.11.2013; A 13b.3 Abs. 2 UStAE).

13. Januar 2014
von MargitSchunke
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Unfallversicherung ist an Statusentscheidung der DRV nicht gebunden

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist oftmals schwierig. Daher ist bei Neuanstellungen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung – und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

 

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demzufolge erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11).

10. Januar 2014
von MargitSchunke
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Finanzverwaltung bestätigt Gewerbesteuerfreiheit der PartGmbB

Nach einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bestätigt.

 

In dem Schreiben vom 28.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer mitgeteilt, dass eine PartGmbB – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft ist, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Einkünfte der Gesellschaft werden aber nach den allgemeinen Grundsätzen z.B. dann als gewerblich eingestuft, wenn die Abfärbetheorie greift. Danach ist eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der PartGmbB.

 

Hinweis: Die Wirtschaftsprüferkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufsfremde Personen bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen sind.

 

Zum Hintergrund

 

Durch das Mitte 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ besteht die Möglichkeit einer PartGmbB. Dadurch wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

 

Um diese Beschränkung der Haftung zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Gesetzen, wobei die im Einzelnen erforderlichen Mindestversicherungssummen stark variieren. Bei Einführung der PartGmbB ist bereits die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer erfolgt. Entsprechende Regelungen für andere freiberufliche Berufsgruppen lassen noch auf sich warten.

 

Beachten Sie: Die Möglichkeit, die PartGmbB zu wählen, bedarf der Umsetzung in die berufsrechtlichen Regelungen. Eine solche Regelung steht beispielsweise bei Architekten und Ärzten noch aus. Die jeweiligen berufsständischen Kammern sind hier also in der Pflicht, die „Mühlen in Gang“ zu bringen und entsprechende Regelungen umzusetzen. Anderenfalls bleibt einem großen Teil der freiberuflich Tätigen eine Möglichkeit in der Rechtsformwahl verwehrt (Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 8.11.2013; Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2386).

9. Januar 2014
von MargitSchunke
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Investitionsabzugsbetrag: Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag ist ein Gestaltungsmittel, das recht konfliktanfällig ist, wie die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. Aktuell hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2009 überarbeitet und dabei auch einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgenommen. Nachfolgend werden wichtige Punkte vorgestellt.

 

Begünstigte Wirtschaftsgüter

 

Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Software, fallen nicht unter die Begünstigung. Handelt es sich aber um Trivialprogramme, ist ein Abzug möglich, da diese Programme zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

 

Beachten Sie: Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.

 

Investitionsabsicht

 

Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

 

Wird der Abzug allerdings so kurze Zeit vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition zu rechnen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Sofern die erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist und die Investition bereits durchgeführt wurde, scheidet ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient.

 

Abzugsbeträge vor Abschluss der Betriebseröffnung

 

Bei der Neugründung eines Betriebs ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen, verbindliche Bestellungen) darzulegen.

 

Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind u.a. darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist.

 

Beachten Sie: Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reicht nicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen grundsätzlich kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung zu berücksichtigen, d.h., es ist zu prüfen, ob sich die Durchführung der Investition weiter konkretisiert. Als üblichen „Prüfungszeitraum“ sieht die Verwaltung das folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr an.

 

Kurzum: Die Verwaltung wird den Nachweis der Investitionsabsicht grundsätzlich dann als geführt ansehen, wenn in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über das Wirtschaftsgut geführt worden sind, die dann im Folgejahr zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

 

Verwendung

 

Ein Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

 

Wird eine Fotovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Stromverbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Somit ist ein höherer Selbstverbrauch für den Abzugsbetrag unschädlich.

 

Beachten Sie: Dagegen kommt es bei Blockheizkraftwerken darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung vor.

 

Auswirkung auf Steuerrückstellungen

 

Aufgrund bestehender Investitionsabsicht geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtags ändern sich auch dann nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002).

8. Januar 2014
von MargitSchunke
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Einkunftserzielungsabsicht: Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich

Wird eine eigengenutzte Immobilie sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss, aus dem Objekt Vermietungseinkünfte zu erzielen, so der Bundesfinanzhof.

 

Der Streitfall

 

Im entschiedenen Fall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus von einem Ehepaar – entgegen der ursprünglichen Absicht – nicht gemeinsam bezogen. Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das Objekt vom Mann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von der Gattin die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten.

 

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte das Ehepaar für das Einfamilienhaus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Die Entscheidung

 

Aufwendungen für eine nach der Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen hat. Angesichts der parallelen Suche nach Mietern und Käufern war im Streitfall eine eindeutige Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung jedoch noch nicht festzustellen.

 

Vor allem handelt es sich vorliegend aber nicht um einen Fall des Leerstands, da das Objekt vom Ehemann bewohnt wurde. Dass diese Eigennutzung „behelfsmäßig” sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert nichts daran, dass das Objekt ab der Fertigstellung eigengenutzt wurde. Schon dies steht einem Abzug von Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfielen, als Werbungskosten entgegen (BFH-Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 21/12).

7. Januar 2014
von MargitSchunke
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Schuldzinsenabzug auch beim Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist

Der Bundesfinanzhof hat in 2012 entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn die Veräußerung nach Ablauf des 10-jährigen Spekulationszeitraums erfolgte.

 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der 10-jährigen privaten Veräußerungsfrist. Ob ein Abzug auch nach Ablauf dieser Frist zulässig ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

 

Die Finanzverwaltung nimmt eine profiskalische Position ein, wonach der Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Veräußerungsfrist nicht anzuerkennen ist.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Ansicht für wenig überzeugend. Nach dem Verständnis des Finanzgerichts wird der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen (durch Vermietung veranlassten) Aufwendungen durch den Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist nicht aufgehoben.

 

Hinweis: Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Geeignete Fälle sollten über einen Einspruch offengehalten werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.8.2013, Az. 11 K 31/13, Rev. BFH Az. IX R 45/13; BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 – S 2211/11/10001:001; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

3. Januar 2014
von MargitSchunke
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Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2013 verwendet werden.

 

Hinweis: Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 7.11.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).

 

2. Januar 2014
von MargitSchunke
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Mittelsperson ist bei Kettenschenkungen relevant

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ein Kind und schenkt das Kind im direkten Anschluss einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war.

 

Für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und Bereicherten kommt es darauf an, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat.

 

Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung reicht es nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung weiterschenkt.

 

Hinweis: Die zeitliche Abfolge der Schenkungen kann bei der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung haben. Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein indes nicht für eine Weitergabeverpflichtung.

 

Darüber hinaus macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist. Eltern haben nämlich regelmäßig kein Interesse, ihr Vermögen auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Gewollt ist vielmehr eine Übertragung auf die eigenen Kinder.

 

Beachten Sie: Von einem Gestaltungsmissbrauch (Ausnutzung von hohen Freibeträgen der nächsten Angehörigen) kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 18.7.2013, Az. II R 37/11).