Steuerberaterin Margit Schunke

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6. Oktober 2014
von MargitSchunke
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Der Abgeltungsteuersatz ist auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich

| Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Es gibt jedoch auch einige Fälle, in denen der persönliche, individuelle Steuersatz anzuwenden ist. Zu einigen Ausnahmetatbeständen hat sich der Bundesfinanzhof nun geäußert und teilweise steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen. |

Darlehen zwischen Angehörigen

Die Abgeltungsteuer ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann.

Was unter dem Begriff der „nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) stets nahestehend, sodass der Abgeltungsteuersatz hier ausgeschlossen ist.

Dieser weiten Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen. Danach liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. der Vorschrift zu begründen.

PRAXISHINWEIS | Hält der Vertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.

Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ergibt sich auch nicht aus einem Gesamtbelastungsvorteil. Dieser kann entstehen, wenn die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung nämlich keine Vermögensgemeinschaft.

Darlehensgewährung an eine GmbH

Zahlt eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen, unterliegen die Darlehenszinsen der tariflichen Einkommensteuer. Diese gesetzliche Regelung verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz. Auch die vom Steuerpflichtigen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze teilte der Bundesfinanzhof nicht.

Anders beurteilt der Bundesfinanzhof jedoch die Fälle, in denen einer GmbH ein Darlehen durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person gewährt wird.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkel zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahestehende Person sei – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Hinweis | In diesen Fällen darf nicht auf das bloße Angehörigenverhältnis abgestellt werden. Insofern greift der Bundesfinanzhof auf die Grundsätze zurück, die er zu Darlehen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.

Quelle | BFH-Urteile vom 29.4.2014, Az. VIII R 9/13; Az. VIII R 44/14; Az. VIII R 35/13; Az. VIII R 23/13; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 31/11

2. Oktober 2014
von MargitSchunke
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Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden

| Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. |

Beachten Sie | Zwar ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht. Diese beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004

 

1. Oktober 2014
von MargitSchunke
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Familienwohnung: Alleiniges Wohnrecht löst keine Befreiung von der Erbschaftsteuer aus

| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Steuerbefreiung aber nur dann gewährt werden, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt. Die von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. |

Ob eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.

Zum Hintergrund

Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird.

Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m2 begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Eine wichtige Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist insbesondere, dass die Erben das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen.

PRAXISHINWEIS | Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland reicht es nicht aus, wenn sich der Erwerber nur beim Einwohnermeldeamt ummeldet. Es soll aber grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Aktenlage konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12; OFD Rheinland vom 4.7.2012, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 1/2012

30. September 2014
von MargitSchunke
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Verzugszinsen Oktober 2014

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent

für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 % und ggf. eine Pauschale von 40 EUR.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

vom 1.1.2008 bis 30.6.2008

3,32 Prozent

30. September 2014
von MargitSchunke
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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine im Oktober 2014

| Im Monat Oktober 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.10.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.10.2014

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2014 am 29.10.2014.*

* für Bundesländer, in denen der 31.10.2014 ein Feiertag ist, gilt der 28.10.2014.

24. Januar 2014
von MargitSchunke
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Neue Auslandsreisepauschalen ab 2014

Das Bundesfinanzministerium hat eine Übersicht über die ab 1.1.2014 relevanten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht, die bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen gelten. Die Übersicht kann hier heruntergeladen werden.

 

Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Für nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Betrag.

 

Beachten Sie: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend (BMF-Schreiben vom 11.11.2013, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :004).

23. Januar 2014
von MargitSchunke
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Verlängerter Kindergeldbezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt, d.h. der Anspruchszeitraum verlängert sich insoweit. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

 

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Steuerpflichtigen von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

 

Der Steuerpflichtige erhielt – auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes – bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei. Die anschließende Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergelds. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilte.

 

Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds wird um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum – im Streitfall neun Monate – hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 5.9.2013, Az. XI R 12/12).

22. Januar 2014
von MargitSchunke
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Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist eine längere Strecke nicht deswegen als verkehrsgünstiger anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und eine Zeitersparnis erzielt wird. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sich dies aus anderen Besonderheiten ergibt (z.B. lange Wartezeiten oder häufig auftretende technische Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung, Ampelschaltungen etc.). Eine derartige Besonderheit liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern aber nicht vor, weil eine längere Strecke wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Das Finanzgericht konnte vorliegend offen lassen, ob die Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn im Streitfall sind dem Steuerpflichtigen keine Mautgebühren entstanden.

 

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht. Der Steuerpflichtige hat nämlich Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.6.2013, Az. 3 K 56/12, Rev. BFH Az. VI R 49/13).

21. Januar 2014
von MargitSchunke
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Kurzarbeit auch in 2014 für maximal 12 Monate

 

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die verlängerte Bezugsdauer mittels Verordnung bis Ende 2014 ausgedehnt.

 

Die gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, die Bezugsdauer mittels Rechtsverordnung zu verlängern. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium im Dezember 2012 Gebrauch gemacht. Diese Regelung läuft Ende 2013 aus und wurde nun um ein Jahr verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ vom 31.10.2013, BGBl I 2013, 3905).

17. Januar 2014
von MargitSchunke
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Mehrfachbeschäftigung: Keine GKV-Monatsmeldungen für Minijobber

Bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung müssen grundsätzlich beide Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgeben. Für geringfügig Beschäftigte besteht indes eine Ausnahmeregelung, die auch nach Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr verständigt.

 

Für ab 2013 neu aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt das Opt-Out-Modell. Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs besteht Versicherungsfreiheit, auf die verzichtet werden kann.

 

Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist durch die Gesetzesänderung ein Anstieg der Fälle, in denen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einem Minijob überschritten wird, als sehr gering einzuschätzen. Eine Erweiterung des qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013, TOP 3).