Steuerberaterin Margit Schunke

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30. September 2014
von MargitSchunke
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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine im Oktober 2014

| Im Monat Oktober 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.10.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.10.2014

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2014 am 29.10.2014.*

* für Bundesländer, in denen der 31.10.2014 ein Feiertag ist, gilt der 28.10.2014.

24. Januar 2014
von MargitSchunke
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Neue Auslandsreisepauschalen ab 2014

Das Bundesfinanzministerium hat eine Übersicht über die ab 1.1.2014 relevanten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht, die bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen gelten. Die Übersicht kann hier heruntergeladen werden.

 

Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Für nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Betrag.

 

Beachten Sie: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend (BMF-Schreiben vom 11.11.2013, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :004).

23. Januar 2014
von MargitSchunke
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Verlängerter Kindergeldbezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt, d.h. der Anspruchszeitraum verlängert sich insoweit. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

 

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Steuerpflichtigen von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

 

Der Steuerpflichtige erhielt – auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes – bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei. Die anschließende Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergelds. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilte.

 

Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds wird um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum – im Streitfall neun Monate – hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 5.9.2013, Az. XI R 12/12).

22. Januar 2014
von MargitSchunke
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Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist eine längere Strecke nicht deswegen als verkehrsgünstiger anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und eine Zeitersparnis erzielt wird. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sich dies aus anderen Besonderheiten ergibt (z.B. lange Wartezeiten oder häufig auftretende technische Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung, Ampelschaltungen etc.). Eine derartige Besonderheit liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern aber nicht vor, weil eine längere Strecke wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Das Finanzgericht konnte vorliegend offen lassen, ob die Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn im Streitfall sind dem Steuerpflichtigen keine Mautgebühren entstanden.

 

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht. Der Steuerpflichtige hat nämlich Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.6.2013, Az. 3 K 56/12, Rev. BFH Az. VI R 49/13).

21. Januar 2014
von MargitSchunke
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Kurzarbeit auch in 2014 für maximal 12 Monate

 

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die verlängerte Bezugsdauer mittels Verordnung bis Ende 2014 ausgedehnt.

 

Die gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, die Bezugsdauer mittels Rechtsverordnung zu verlängern. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium im Dezember 2012 Gebrauch gemacht. Diese Regelung läuft Ende 2013 aus und wurde nun um ein Jahr verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ vom 31.10.2013, BGBl I 2013, 3905).

17. Januar 2014
von MargitSchunke
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Mehrfachbeschäftigung: Keine GKV-Monatsmeldungen für Minijobber

Bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung müssen grundsätzlich beide Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgeben. Für geringfügig Beschäftigte besteht indes eine Ausnahmeregelung, die auch nach Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr verständigt.

 

Für ab 2013 neu aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt das Opt-Out-Modell. Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs besteht Versicherungsfreiheit, auf die verzichtet werden kann.

 

Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist durch die Gesetzesänderung ein Anstieg der Fälle, in denen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einem Minijob überschritten wird, als sehr gering einzuschätzen. Eine Erweiterung des qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013, TOP 3).

16. Januar 2014
von MargitSchunke
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Regelsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen und erbringt darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.

 

Nur bei Standardspeisen kommt es für die Abgrenzung zwischen ermäßigt zu versteuernden Lieferungen (7 %) und sonstigen Leistungen (19 %) auf zusätzliche Dienstleistungselemente (z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck) an. Handelt es sich um qualitativ höherwertige Speisen, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

 

Im Streitfall musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob die an die Kindergärten gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen anzusehen sind. Das Catering-Unternehmen erbrachte nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. mit den Erzieherinnen abgestimmte Speisepläne, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung. Dies genügte für die Qualifikation als eine sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 28.5.2013, Az. XI R 28/11).

15. Januar 2014
von MargitSchunke
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Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

 

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

 

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und

 

  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

 

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

 

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2013, Az. 5 V 217/13; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11).

14. Januar 2014
von MargitSchunke
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Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Regelung nun eingeschränkt und die Ansicht der Finanzverwaltung in mehreren Punkten verworfen.

 

In einer zu dem Urteil veröffentlichten Mitteilung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Bauträger nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern.

 

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

 

Hinweis: Der Ansicht der Verwaltung, wonach davon auszugehen ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze (Weltumsatz) betragen hat, erteilt der Bundesfinanzhof eine Absage. Denn auch hierdurch wird es dem Leistenden nicht ermöglicht, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; BFH, Mitteilung Nr. 80 vom 27.11.2013; A 13b.3 Abs. 2 UStAE).

13. Januar 2014
von MargitSchunke
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Unfallversicherung ist an Statusentscheidung der DRV nicht gebunden

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist oftmals schwierig. Daher ist bei Neuanstellungen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung – und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

 

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demzufolge erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11).