Steuerberaterin Margit Schunke

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Februar 2010

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2010:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Steuerentlastungen sind in Kraft

Nach zähen Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht, dass bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss:

  • Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden.

  • Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Alle Wirtschaftsgüter, die in diesem Sammelposten erfasst werden, sind über 5 Jahre abzuschreiben. Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben.

Bei den Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.

Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Der Regelsteuersatz von 19 % ist hingegen anzuwenden, wenn die Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote.

Infolge der zahlreichen Abgrenzungsprobleme hat die Bundesregierung ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung angekündigt.

Erbschaft und Schenkungsteuer

Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.

Die Bedingungen für die steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge wurden entschärft:

  • Einerseits wurden die Zeiträume, in denen das Unternehmen fortgeführt werden muss, bei der Regelverschonung (Steuerbefreiung zu 85 %) von sieben auf fünf Jahre und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von zehn auf sieben Jahre reduziert.

  • Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von 1.000 % auf 700 %. Die Lohnsummenregelung gilt nur noch bei mehr als 20 Beschäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern.

Diese Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend.

Gewerbesteuer

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

Bei Kapitalgesellschaften wurde die Vorschrift zum Verlustabzug, wonach Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden können, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %) entschärft:

  • Verluste bleiben erhalten, sofern das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Die ehemals befristete Sanierungsklausel gilt demnach über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt weiter.

  • Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.

  • Darüber hinaus wurde eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Zinsschranke

Übersteigen bei einem Unternehmen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, kann die Zinsschranke zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, sind die Zinsaufwendungen nicht mehr uneingeschränkt abzugsfähig.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Vorschrift weiter entschärft. So wurde z.B. die Freigrenze, die durch das Bürgerentlastungsgesetz zeitlich befristet von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht wurde, dauerhaft angehoben. Dies bedeutet: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen nicht mehr als 3 Mio. EUR, ist die Zinsschranke nicht anzuwenden. Bei dieser Größenordnung wird die Zinsschranke in der Praxis wohl nur selten eine Rolle spielen (Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009, BGBl I 09, 3950).

Zum Anfang



Abgabefristen: Steuererklärungen 2009

Für das Jahr 2009 sind die Steuererklärungen bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei der Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2010. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.2011 verlängert werden. Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur bei besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.

Die Fristverlängerung gilt nicht für die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2009 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.

Das Finanzamt kann wie bisher auf die vorzeitige Einreichung der Steuererklärungen bestehen, u.a. dann, wenn hohe Nachzahlungen erwartet werden. Die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung kann aber nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann, so das Finanzgericht Sachsen.

Hinweis: Für die Einkommensteuererklärung 2009 gibt es ein neues Formular: die Anlage Vorsorgeaufwand. In ihr müssen alle Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenkassenbeiträge) und zu Altersvorsorgebeiträgen (z.B. Riester-Rente) eingetragen werden. Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Die Anlage AV gibt es ab 2009 nicht mehr (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen; FG Sachsen vom 20.5.2009, Az. 4 K 1352/08).

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Vermieter

Schönheitsreparaturen: Wertung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen als Erhaltungsarbeiten in diesem Sinne gelten, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken) darunterfallen.

In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass er diese Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden Regelung würde es nämlich widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden.

Hinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also – sofern das möglich ist – in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er darauf achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08).

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Mieteinnahmen: Bei Überlassung eines Antennenstandorts

Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die steuerliche Wesensart der Einnahmen. Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung erhalten.

Hinweis: Die Auffassung des Finanzgerichts Saarland entspricht auch der Meinung des Bundesgerichtshof, der die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage als Vermietung betrachtet (FG Saarland vom 20.10.2009, Az. 2 K 1260/07; BGH-Urteil vom 2.11.2005, Az. VIII ZR 310/04).

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Kapitalanleger

Betriebliche Altersvorsorge: Keine Steuerbefreiung bei begünstigten Dritten

Wird den Arbeitnehmern in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Die negative Folge: Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht. Vielmehr stellen die Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Hinweis: Erlaubt ist lediglich, den (früheren) Ehegatten, die Kinder, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hat oder den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen (FG Rheinland-Pfalz vom 1.10.2008, Az. 1 K 1454/05, Revision unter Az. VI R 39/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanzierung: Pfandrückstellung und -forderung gleichen sich aus

Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Der Händler ist grundsätzlich nicht berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

Im Urteilsfall bildete ein Getränkehändler für die Pfandgelder, die er an seine Kunden zurückzahlen muss, eine Rückstellung. Eine dementsprechende Forderung gegenüber den Getränkeherstellern wurde nicht aktiviert. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern pochte auf eine Forderungsaktivierung, deren Höhe sich nach der Rückstellung richten müsse. Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und beurteilte den Sachverhalt unabhängig davon, wer Eigentümer des Leergutes ist. Vielmehr will der Bundesfinanzhof die Ansprüche gegen die Getränkelieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden im Ergebnis saldiert wissen.

Hinweis: Muss der Händler befürchten, vom Hersteller auf Schadenersatz wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, kommt hierfür kein Abschlag bei der Forderung in Betracht, sondern eine Rückstellung wegen einer Schadenersatzverpflichtung. Diese kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehung gestört ist und eine Inanspruchnahme droht. Dies ist aber nur bei besonderen Umständen gegeben (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 36/07).

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BilMoG: Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen verkündet

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. Diese Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Deutsche Bundesbank ermittelt den durchschnittlichen Marktzinssatz für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren und gibt diesen monatlich auf ihrer Homepage (www.bundesbank.de) bekannt. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden.

Beispiel: Macht ein Unternehmen z.B. bei den Pensionsrückstellungen von der gesetzlich eingeräumten Erleichterung Gebrauch, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, ergibt sich nach dem Stand vom 31.10.2009 ein Abzinsungszinssatz von 5,26 %.

Hinweis: Die Vorschriften des BilMoG sind erstmals für das Geschäftsjahr 2010 verbindlich anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht ein Wahlrecht (Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung) vom 18.11.2009, BGBl I 09, 3790).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Insolvenz: Verhaltensanforderungen an den Geschäftsführer

Bei einer (drohenden) Insolvenz der GmbH gerät der Geschäftsführer schnell in verschiedene Pflichtenkollisionen. Wie er sich bei der Pflichtenkollision zwischen Massesicherungspflicht und Verpflichtung zur Abführung von Sozial- und Steuerabgaben zu verhalten hat, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Führt der Geschäftsführer bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer ab, handelt er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Nach Ansicht der Richter ist er damit der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig (OLG Frankfurt a.M. vom 15.7.2009, Az. 4 U 298/08).

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Gesellschafterversammlung: Zur unwirksamen Geschäftsführerentlastung

Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde.

So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der kurzfristig eine Beschlussfassung zu seiner Entlastung anstrebte, als kundbar wurde, dass er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Diese Vorgehensweise missbilligte der Bundesgerichtshof und erklärte die Entlastung für unwirksam. Sie habe nur dazu gedient, den Geschäftsführer aus der Verantwortung für sein Verhalten zu nehmen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (BGH-Urteil vom 4.5.2009, Az. II ZR 169/07).

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Umsatzsteuerzahler

Voranmeldungen: Elektronische Abgabe grundsätzlich verpflichtend

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind.

Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.

Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen vom 20.10.2009, Az. 5 K 149/05, Revision unter Az. XI R 33/09).

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Vorsteuer: Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien

Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet. Für diese Flächennutzung hatte ein benachbarter Apotheker einen Zuschuss geleistet. Dieser unterliegt zwar der Umsatzsteuer, ist aber bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen zur Errichtung des Anbaus und den Zahlungen des Apothekers fehlt. Demzufolge kann die Vorsteuer aus dem Hausbau nur im Verhältnis der steuerpflichtigen und -freien Vermietungsumsätze aufgeteilt werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof betont in diesem Urteil erneut, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung darstellt. Nach der Gesetzesvorschrift ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien seit 2004 jedoch grundsätzlich nach der Nutzfläche aufzuteilen, obwohl nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Umsatzschlüssel die Regel ist. Das FG Niedersachsen hält den faktischen Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel für europarechtswidrig, sodass sich Unternehmer auf das günstigere EU-Recht berufen können. Hiergegen hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH-Urteil vom 15.10.2009, Az. XI R 82/07; FG Niedersachsen vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06, Revision unter V R 19/09).

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Arbeitgeber

Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert

Auch 2010 gibt es eine Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit 2010 beginnen, gilt eine neue Bezugsfrist von 18 Monaten. Ohne die Neuregelung würde die Bezugsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten.

Hinweis: Hiervon unberührt bleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z.B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2010 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.12.2009: „Das ändert sich im neuen Jahr“).

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Mitarbeiterbeteiligungen: BMF erläutert wichtige Details

Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 einen neuen Freibetrag von 360 EUR. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert u.a. die folgenden Details:

  • Begünstigt sind Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, wobei das Beteiligungsangebot allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.

  • Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Aktienoptionen sind nicht begünstigt.

  • Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren (z.B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies gilt aber nur, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.

  • Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.

  • Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Zuzahlungspreis der Arbeitnehmer. Als Zuflusszeitpunkt gilt der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was bei Aktien der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ist.

  • Muss der Arbeitnehmer einen höheren Kaufpreis als z.B. den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies nicht zu negativem Arbeitslohn. Dies gilt auch für Kursrückgänge nach dem Zuflusszeitpunkt (BMF-Schreiben vom 8.12.2009, Az. IV C 5 – S 2347/09/10002).

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Arbeitnehmer

Regelmäßige Arbeitsstätten: Zuständigkeit für mehrere Niederlassungen

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts München auch dann, wenn die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.

Für das Merkmal der Nachhaltigkeit ist es unerheblich, dass die Arbeitsstätten nicht immer in demselben zeitlichen Umfang aufgesucht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer bei jeder ihm zugeordneten Filiale fortdauernd immer wieder vor Ort sein muss.

Hinweis: Somit kommt für die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und für die Heimfahrt von der zuletzt aufgesuchten Niederlassung lediglich die Entfernungspauschale zum Ansatz. Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können jedoch nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden (FG München vom 18.8.2009, Az. 2 K 4031/06).

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Doppelte Haushaltsführung: BMF erkennt private Wegverlegungsfälle an

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.

Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Ferner stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.

Hinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso wenig eine Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.

Umzugskosten

Wird der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegt, ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:

  • Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem steuerlichen Abzugsverbot, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.

  • Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.

  • Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in Betracht.

Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

Hinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, Az. IV C 5 – S 2352/0; FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007, Az. 4 K 230/06, Revision unter Az. VI R 10/08, Az. 4 K 300/06, Revision unter Az. VI R 11/08).

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Abschließende Hinweise

Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden – allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Sachsen vom 19.8.2009, Az. 2 K 1038/09, Revision unter Az. III R 67/09).

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Kfz-Steuer: Nachrüsten mit Partikelfiltern soll auch 2010 gefördert werden

Die Bundesregierung will die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern auch 2010 fördern. Das ist im Haushaltsentwurf für 2010 vorgesehen. Darüber hinaus soll die Förderung auch auf leichte Nutzfahrzeuge erweitert werden. Das Förderprogramm für das Jahr 2010 kann allerdings erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 starten. Das Bundesumweltministerium strebt an, dass dann rückwirkend auch Nachrüstungen gefördert werden, die bereits von Beginn des neuen Jahres an vorgenommen wurden.

Im Rahmen des Förderprogramms 2009 wurde die Nachrüstung mit einem Partikelfilter mit 330 EUR direkt bezuschusst. Insoweit können aber nur Nachrüstungen berücksichtigt werden, die bis zum 31.12.2009 erfolgten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Nachrüstung, die Förderanträge selbst können bis zum 15.2.2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Hinweis: Wurden von Anfang bis Mitte 2009 noch weniger als 6.000 Pkw pro Monat nachgerüstet, so hat sich diese Zahl nach der Umstellung der Förderung auf einen direkten Zuschuss ab dem 1.8.2009 fast vervierfacht. Nachgerüstete Diesel-Pkw erhalten eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Mitteilung vom 16.12.2009).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Februar 2010

Im Monat Februar 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.2.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.2.2010.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.2.2010.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.2.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.2.2010.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 16.8.2010 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2010 und am 16.8.2010 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1.7.2010 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.2.2010 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2010 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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