Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2008:
Alle Steuerzahler:
- Jahressteuergesetz 2009: Änderungen im Regierungsentwurf
- Steuerlich relevant: Verlust aus Veräußerung von Gebrauchsgütern
- Keine außergewöhnliche Belastung: Aufwand für Allergiebettzeug
- Grunderwerbsteuer: Mehrere Beteiligte beim Grundstückskauf/-verkauf
Vermieter:
- Werbungskosten: Aufwand für Abriss im Anschluss an Vermietungsphase
- Werbungskosten: Bei Einbringung von Grundstücken durch Miteigentümer
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Liebhaberei: Durch getrennte Beurteilung mehrerer Betätigungen
- Kein eigenständig zu bewertendes Wirtschaftsgut: Die Vertragsarztzulassung
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- GmbH-Reform: Geplantes Inkrafttreten im Herbst 2008
- Betriebseinnahme: Bei Schadenersatzleistung an GmbH
- Verdeckte Gewinnausschüttung: GmbH-Spenden an Kirchengemeinde
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Kapitalabfindung kann unschädlich sein
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
- Beendigung von Leasingverträgen: Ausgleichsansprüche und Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerpflichtig: Golf-Einzelunterricht
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
- Fahrten zur Fortbildungsstätte: Mit tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen
- Altersteilzeit: "Voller" Werbungskostenabzug trotz steuerfreier Zuschläge
Abschließende Hinweise:
- Krankenversicherung: Zur Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen
- Geringfügige Beschäftigung: Zur Versicherungspflicht bei mehreren Jobs
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat August 2008
Alle Steuerzahler
Jahressteuergesetz 2009: Änderungen im Regierungsentwurf
Der vom Bundeskabinett Mitte Juni beschlossene Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April dieses Jahres einige Änderungen. Nachfolgend werden wichtige praxisrelevante Neuerungen kurz erläutert.
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Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb eines EWR-/EU-Mitgliedstaats gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EWR-/EU-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung des Betrags auf Null wurde fallen gelassen.
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Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist.
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Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Leistung soll ab 2009 steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert dieser Erstattungsbetrag aber weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.
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Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte, nach 2008 fließende Kapitalerträge, einen Antrag mit dem Ziel stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des Einkommensteuergesetzes ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
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Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Sie entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde. Danach soll in den Fällen, in denen das Fahrzeug auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nur aus 50 Prozent der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe nach dem Umsatzsteuergesetz entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge, die ab 2009 angeschafft werden, angewandt werden.
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Aus dem Gesetzentwurf wurden sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das kann bedeuten, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form an anderer Stelle wieder aufgenommen werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind ferner u.a. folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion:
- Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne zur Stärkung der privaten Altersvorsorge ab 2009 und
- Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.
Hinweis: Das Gesetz wird voraussichtlich noch kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2009, 18.6.2008).
Steuerlich relevant: Verlust aus Veräußerung von Gebrauchsgütern
Wird ein privater Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Denn alle privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, auch solche des täglichen Gebrauchs, unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind alle körperlichen Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Privatvermögen gehalten werden. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenstände objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Die Finanzverwaltung konnte sich mit Ihrer Argumentation nicht durchsetzen, dass private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Hinweis: Der durch den Verkauf von Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen erzielte Verlust lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Das gelingt aber nur bei einem Verkauf bis Ende 2008 (BFH-Urteil vom 22.4.2008, Az. IX R 29/06).
Keine außergewöhnliche Belastung: Aufwand für Allergiebettzeug
Bei Allergiematratzen sowie -betten handelt es sich um medizinische Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken erworben werden. Deshalb muss durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen krankheitsbedingt notwendig und zwangsläufig sind. Nur dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Ein nachträgliches Gutachten führt in der Regel nicht zur steuerlichen Anerkennung.
Der Bundesfinanzhof wiederholt im zugrunde liegenden Fall von schwerem Asthma, dass lediglich Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können. Bettzeug und Matratzen werden hingegen von allen Menschen benötigt; auch Gesunde bevorzugen aus hygienischen Gründen zur Reduzierung der Hausstaubmilben antiallergene Gegenstände.
Hinweis: Zu beachten ist, dass eine vom behandelndem Facharzt ausgesprochene Empfehlung einem amtsärztlichen Attest nicht gleichsteht (BFH-Beschluss vom 14.12.2007, Az. III B 178/06).
Grunderwerbsteuer: Mehrere Beteiligte beim Grundstückskauf/-verkauf
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der Erwerb eines Grundstücks ist u.a. aber dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2.500 EUR nicht übersteigt. Als Grundstück gilt dabei auch ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück. In der Regel erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze als selbstständiger Steuerfall zu betrachten. Mehrere Steuerfälle sind auch dann anzunehmen, wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichten, das Grundstück auf einen Erwerber zu Alleineigentum zu übertragen.
Dies gilt auch für Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks sind. Veräußern diese ihr Grundstück an einen Dritten, liegen zwei Erwerbsvorgänge unabhängig von der vertraglichen Gestaltung vor. Das gilt selbst dann, wenn beide Übertragungen in einer notariellen Urkunde erfolgen. Denn jeder Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft kann sein Vermögen selbstständig verwalten und hierüber verfügen. Jeder Verkäufer gibt in diesem Fall grunderwerbsteuerrechtlich nur seinen Anteil auf, mit der Folge, dass die Freigrenze zweimal zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Anders ist die Rechtslage bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten hinsichtlich eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks; denn der einzelne Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen, die zum Gesamtgut gehören, verfügen. Deshalb liegt beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört, durch einen Erwerber nur ein Erwerb vor. Die Freigrenze ist damit nur einmal zu berücksichtigen (FinMin Baden-Württemberg vom 6.5.2008, Az. 3 – S 450.5/25).
Vermieter
Werbungskosten: Aufwand für Abriss im Anschluss an Vermietungsphase
Wird ein Gebäude im Anschluss an die Vermietung abgerissen, weil es aufgrund von Baumängeln nicht mehr vermietet werden kann, können die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein selbstgenutzter Neubau errichtet wird.
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar 1990 ein Grundstück erworben. Das darauf in den 50iger Jahren errichtete Zweifamilienhaus vermieteten sie zunächst. Eine Wohnung stand ab Mai 1998 leer. Auch der Mietvertrag für die zweite Wohnung wurde wegen erheblicher baulicher Mängel gekündigt. Weil die Sanierung teurer werden würde als ein Neubau, entschlossen sich die Eheleute nach vorheriger Beratung mit ihrem Architekten für einen Neubau. Das Ehepaar machte die Abbruchkosten und den "Restbuchwert" des Gebäudes als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Bundesfinanzhof gab ihnen recht, weil der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend während der Vermietung des Grundstücks entstanden war. Denn die Vielzahl der Baumängel und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes war während der Vermietungsphase entstanden. Damit ist der Abbruch als durch die Vermietung veranlasst anzusehen.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte rechtzeitig ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, welches insbesondere die Baumängel ausweist (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. IX R 51/05).
Werbungskosten: Bei Einbringung von Grundstücken durch Miteigentümer
Bringen Miteigentümer Grundstücke in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ein, liegt keine Anschaffung vor, soweit der ihnen anschließend zuzurechnende Anteil an den Grundstücken die bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigt. Das hat zur Folge, dass die aus dem "Anschaffungsvorgang" ermittelte Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
In dem zugrunde liegenden Urteilsfall übertrugen Gesellschafter ihre privaten Miteigentumsanteile an Grundstücken auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die vom Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Beträge entsprachen im Wesentlichen den geleisteten Einlagen.
Zwar werden Veräußerungsgeschäfte zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern unter fremdüblichen Bedingungen anerkannt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft führt aber nicht zu einer Anschaffung, soweit der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. In diesen Fällen sind Veräußerer und Erwerber identisch mit dem Ergebnis, dass die zwar zivilrechtlich wirksame Veräußerung der Grundstücke steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.
Hinweis: Erhöhen sich die Anteile des Gesellschafters am Gebäude gegenüber der bisherigen Beteiligungsquote, liegt insoweit eine Anschaffung vor. Damit erhöht sich bei der Gesellschaft insoweit das AfA-Volumen (BFH-Urteil vom 2.4.2008, Az. IX R 18/06).
Kapitalanleger
Kein privates Veräußerungsgeschäft: Verfall wertloser Optionen
Lässt der Inhaber eine Option wertlos verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Entstandene Aufwendungen sind steuerrechtlich nicht als Verlust zu berücksichtigen. Denn unter die Spekulationsbesteuerung fallen Termingeschäfte nur, wenn der Anleger einen Differenzausgleich oder aufgrund der Wertveränderung der Bezugsgröße einen bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
Dies ist nur erfüllt, wenn er durch die Beendigung des Rechts auch tatsächlich das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlt es, wenn er von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Optionen verfallen lässt (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. IX R 11/06).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Liebhaberei: Durch getrennte Beurteilung mehrerer Betätigungen
Mit Liebhaberei wird im Steuerrecht eine ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit umschrieben. Sie zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass es sich um ein Hobby handelt und der Lebensunterhalt oder die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste mit anderen Einkünften finanziert oder ausgeglichen werden. Ferner wird die Tätigkeit meist trotz anhaltender jahrelanger Verluste weder aufgegeben noch die Art der Betriebsführung verändert, sodass mit der Tätigkeit auf Dauer kein Totalüberschuss zu erzielen ist.
Wird eine gewinnbringende gewerbliche Tätigkeit ohne organisatorische Trennung neben einer wirtschaftlich eigenständigen aber verlustbringenden Tätigkeit ausgeübt, ist die Gewinnerzielungsabsicht beider Betätigungen regelmäßig gesondert für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht – bei isolierter Betrachtung – bei einer der beiden Betätigungen, liegt dort eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein Leibhabereibetrieb vor. Die daraus erwirtschafteten Verluste sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Im Urteilsfall verkaufte ein selbstständiger Maschinenführer nebenberuflich als Handelsvertreter auch noch Reinigungsmittel. Als Handelsvertreter erwirtschaftete er von Beginn an Verluste. Seine Betriebseinrichtungen wie Pkw und Büroeinrichtung sowie das betriebliche Girokonto nutzte er für beide Tätigkeiten. Er verwandte einen einheitlichen Briefkopf im Geschäftsverkehr und erfasste alle Geschäftsvorfälle in einer einheitlichen Buchführung. Trotz dieser Gemeinsamkeiten handelt es sich aber um zwei eigenständige wirtschaftliche Betätigungen, die ohne Weiteres sachlich und wirtschaftlich voneinander abgrenzbar und daher auch getrennt zu betrachten sind. Damit können die Verluste aus dem Handel mit Reinigungsmitteln den Gewinn aus der Tätigkeit als selbstständiger Maschinenführer nicht mindern.
Hinweis: Die Dauer der Anlaufphase, innerhalb derer das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, ist von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig und nicht allgemeinverbindlich festzulegen. Für die Tätigkeit als Handelstreibender mit Reinigungsprodukten geht das Gericht von einer fünf- bis sechsjährigen Anlaufphase aus. Nach Ablauf dieser Zeitspanne gilt das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln, und das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2008, Az. 4 K 111/06).
Kein eigenständig zu bewertendes Wirtschaftsgut: Die Vertragsarztzulassung
Der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ist kein gesondert vom Praxiswert zu bewertendes Wirtschaftsgut. Beim Erwerb einer Arztpraxis ist die Zulassung grundsätzlich als Teil des Preises für den Praxiswert abschreibbar. Damit widerspricht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung der Finanzverwaltung, die in dem Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sieht.
Im Urteilsfall erfolgte die Kaufpreisfindung für die Praxis ausschließlich auf Basis der Ertragskraft sowie der Umsatz- und Gewinnerwartung, ohne besondere Bewertung der Zulassung. Die Parteien hatten zwar den Erwerb der Praxis davon abhängig gemacht, dass dem Erwerber der Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren zugeteilt wird. Eine gesonderte Vergütung für den Verzicht des Veräußerers auf die Zulassung wurde aber nicht geleistet. Im Übrigen kommt dem Vorteil aus der Vertragarztzulassung gegenüber dem Praxiswert keine eigenständige Bedeutung zu. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, am Ort der Niederlassung als Arzt auf einem bestimmten Sachgebiet an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, hat im Gegensatz zur Praxis selbst keinen eigenen Vermögenswert. Er ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Denn die Entscheidung über die Zulassung liegt im Nachbesetzungsverfahren allein im Ermessen des Zulassungsausschusses. Zwar hat der Veräußerer Einfluss auf die Auswahl seines Nachfolgers, aber keinen Anspruch auf die Auswahl im Nachbesetzungsverfahren.
Hinweis: Die Verwaltung geht allerdings weiterhin von zwei Wirtschaftsgütern aus. Vergleichbare Fälle sollten deshalb offen gehalten werden, bis der Bundesfinanzhof zu diesem Sachverhalt entschieden hat (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.4.2008, Az. 2 K 2649/07).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
GmbH-Reform: Geplantes Inkrafttreten im Herbst 2008
Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Tritt das Gesetz wie geplant im Oktober/November 2008 in Kraft, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Denn das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden Rechts. Schwerpunkte der GmbH-Reform sind:
- Die Flexibilisierung und Deregulierung bei Gründungen, z.B. durch die Beschleunigung des Registereintrags.
- Die Bekämpfung der Missbrauchsgefahr und verbesserte Kontrollen bei Krise und Insolvenz, um das Ansehen der Gesellschaften in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern zu stärken.
- Die Einführung der GmbH-Variante "Unternehmergesellschaft" (haftungsbeschränkt) für deren Gründung lediglich ein symbolisches Mindeststammkapital von einem Euro vorgesehen ist.
Hinweis: Der verabschiedete Gesetzentwurf verzichtet nun z.B. auf die ursprünglich angedachte Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 EUR (Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 26.6.2008).
Betriebseinnahme: Bei Schadenersatzleistung an GmbH
Erhält eine GmbH von ihrem Steuerberater wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer eine Schadenersatzleistung, erhöht diese als Betriebseinnahme das zu versteuernde Einkommen. Da Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, müssen alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden.
Hinweis: Dem steht nicht entgegen, dass vom Finanzamt erstattete Körperschaftsteuern das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen. Denn die aufgrund falscher Beratung zuviel gezahlte Steuer ist in diesen Fällen lediglich Berechnungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch (BFH-Beschluss vom 20.11.2007, Az. I R 54/05).
Verdeckte Gewinnausschüttung: GmbH-Spenden an Kirchengemeinde
Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine Kirchengemeinde können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen und deshalb nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen werden. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Von einer verdeckten Gewinnausschüttung geht man zumindest immer dann aus, wenn die Spenden durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter der spendenden GmbH veranlasst sind. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Nicht erforderlich ist, dass der Gesellschafter selbst an dem Vorteil teilhat.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof folgt damit nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass solche Zuwendungen generell keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein können, wenn sie aus der Sicht des Leistenden eine Spende darstellen (BFH-Beschluss vom 19.12.2007, Az. I R 83/06).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Kapitalabfindung kann unschädlich sein
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann mit der Gesellschaft vereinbaren, dass er vor, bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung erlangt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann es steuerlich sogar unschädlich sein, wenn der Kapitalbetrag mit Eintritt des Versorgungsfalls fällig wird und der Geschäftsführer anschließend weiter bei der GmbH als Geschäftsführer tätig ist. Insbesondere verliert die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung.
Bei der Höhe der Abfindung muss in einem solchen Fall aber – zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung – wertmindernd berücksichtigt werden, dass der Geschäftsführer auch nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet und damit eigentlich nicht "versorgungsbedürftig" ist.
Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist in solchen Fällen konkret nicht anzunehmen, wenn das Einkommen des Geschäftsführers aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung angerechnet wird. Die wechselseitig uneingeschränkten Zahlungen der kapitalisierten Renten und der Gehälter für die aktive Tätigkeit schließen sich aus (BFH-Urteil vom 5.3.2008, Az. I R 12/07).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Kapitalbeteiligungen: Bei geschäftlichem Nutzen Betriebsvermögen
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird.
Sonderbetriebsvermögen kommt bei Personengesellschaften vor. Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Oder dann, wenn sie unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen.
Es kommt in diesen Fällen nicht mehr darauf an, ob der Mitunternehmer sie dem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung ausgewiesen sind. Auch muss der Erwerb nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft liegen. Entscheidend ist, ob die Beteiligung im Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird. Ist dies der Fall, zählt sie zwingend zum Sonderbetriebsvermögen.
Hinweis: Diese Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen gewinnt im Hinblick auf die Abgeltungsteuer an Bedeutung: Durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und der Spekulationsfrist sowie der begrenzten Verlustverrechnung kann es ab 2009 Sinn machen, Anteile an Kapitalgesellschaften dem Betrieb zuzuordnen und hierüber das Teileinkünfteverfahren zu nutzen (BFH-Urteil vom 13.2.2008, Az. I R 63/06).
Umsatzsteuerzahler
Beendigung von Leasingverträgen: Ausgleichsansprüche und Umsatzsteuer
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in einem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen geäußert. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleich im Rahmen eines Leistungsaustauschs (umsatzsteuerpflichtig) oder als echter Schadenersatz (nicht umsatzsteuerpflichtig) gezahlt wird, ist entscheidend, ob für den jeweiligen "Schadensfall" der Zahlung eine eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Minderwertausgleichszahlungen macht es keinen Unterschied, ob der Leasinggeber den Vertragsgegenstand vorzeitig in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgibt oder erst am Ende einer regulär beendeten Vertragsbeziehung.
Kommt es aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte – etwa bei Totalschaden, Zahlungsverzug oder bei Insolvenz des Leasingnehmers — zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, ist ein Ersatz für künftige Raten und ein möglicher Minderwertausgleich zu leisten.
Soweit Zahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um einen echten Schadenersatz, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Denn die Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstands ist beendet und damit auch die Leistung des Leasinggebers. Werden die Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts geleistet, handelt es sich um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung. Der Minderwertausgleich stellt eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstandes dar und ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags sowie für Zahlungen, die das Überschreiten von Kilometervereinbarungen ausgleichen sollen.
Hinweis: Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer erfolgt und die vertraglichen Vereinbarungen es dem Leasingnehmer gestatten, wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand zu verfügen (BMF, Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10007).
Umsatzsteuerpflichtig: Golf-Einzelunterricht
Die Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub mittels angestelltem Trainer sind umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen des Clubs und unterliegen dem Regelsteuersatz von aktuell 19 Prozent. Denn der Club steht mit der Erteilung des Golf-Einzelunterrichts in unmittelbarem Wettbewerb zu Anbietern von Golfunterricht, deren Umsätze nicht steuerbefreit sind.
Hinweis: Auch erzielt der Club aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht nachhaltig Einnahmen, sodass er als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, dessen Umsätze nicht ermäßigt mit 7 Prozent zu besteuern sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2008, Az. 16 K 76/06; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. XI B 14/08).
Arbeitgeber
Reisekostenrecht: Beachtenswertes im Jahr 2008
Die Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2008 haben für erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht gesorgt. Zu beachten ist dabei, dass die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen – ebenso wie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung – im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden sind. Nachfolgend werden wesentliche, für den Praxisalltag relevante Neuerungen aufgeführt.
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In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 wird der Begriff der Reisekosten neu definiert. Die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit wurde aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.
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Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.
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Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend" ist künftig der Einzelfall. Für Verpflegungsmehraufwendungen ist die Dreimonatsfrist aber weiterhin anzuwenden.
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Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf die Fahrtkosten auswirkt.
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Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.
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Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.
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Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings unter neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht. Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält ein Hotelbeleg, wie etwa bei Tagungspauschalen, auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.
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Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig. Es ist nur der tatsächliche Aufwand abziehbar.
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Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen z.B. Verwarnungs- und Bußgelder.
Arbeitgeber
Fahrten zur Fortbildungsstätte: Mit tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Im Urteilsfall nahm ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Fortbildungsmaßnahme an jeweils zwei Abenden in der Woche und samstags teil.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ein Tätigkeitsmittelpunkt nur dann vor, wenn der dortige Aufenthalt nachhaltig und dauerhaft ist. Die in der Freizeit ausgeübte Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich im Urteilsfall zwar über vier Jahre, war aber dennoch als vorübergehend einzustufen, da sie nicht auf Dauer angelegt war (BFH-Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 66/05).
Altersteilzeit: "Voller" Werbungskostenabzug trotz steuerfreier Zuschläge
Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auf die Hälfte zu vermindern. Derzeit gibt es im Rahmen der Altersteilzeit zwei Hauptmodelle: Die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent innerhalb der Altersteilzeit und das sogenannte Blockmodell. Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, der sogenannten Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. In beiden Fällen hat der Arbeitgeber das für die Altersteilzeit maßgebliche Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Diese Aufstockungsbeträge kann der Arbeitgeber steuerfrei zahlen.
Trotz dieser steuerfreien Zuschläge ist den Arbeitnehmern aber in der Altersteilzeit der Werbungskostenabzug nicht zu kürzen, so die Oberfinanzdirektion Hannover. Mit dieser Klarstellung ist der Verfahrensweise einiger Finanzämter ein Riegel vorgeschoben worden, die in solchen Fällen die Werbungskosten (und auch den Arbeitnehmerpauschbetrag) entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Bruttoarbeitslohn gekürzt haben.
Hinweis: Das gilt gleichermaßen bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (OFD-Hannover, Verfügung vom 20.3.2008, Az. S 2350 – 118 – StO 217).
Abschließende Hinweise
Krankenversicherung: Zur Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen
Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zwar der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen, nicht jedoch der Sparer-Freibetrag.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Danach sind im Urteilsfall als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen des Mitglieds unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigten.
Der Sparer-Freibetrag allerdings stellt keinen Abzug für notwendige Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus Kapitalvermögen wird durch ihn nicht berührt. Es handelt sich lediglich um eine steuerrechtliche Privilegierung. Anders sieht es jedoch bei den Werbungskosten aus und zwar unabhängig davon, ob ein Einzelnachweis oder der Pauschbetrag in Anspruch genommen wird, da notwendige Ausgaben abgezogen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.4.2008, Az. L 4 KR 386/04).
Geringfügige Beschäftigung: Zur Versicherungspflicht bei mehreren Jobs
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 EUR im Monat verdient, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Denn die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die davon abweichenden Anordnungen in den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit ("Geringfügigkeits-Richtlinien") sind mit dem Gesetz nicht vereinbar und von den Gerichten nicht anzuwenden.
Hinweis: Das zugrunde liegende Verfahren ist inzwischen beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 12 R 1/08 R anhängig. Bis zur Entscheidung werden die Sozialversicherungsträger allerdings weiter gemäß den "Geringfügigkeits-Richtlinien" verfahren. Betroffene Arbeitgeber sollten daher in ähnlich gelagerten Fällen gegen den Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.4.2008, Az. L 5 R 2125/07).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
- vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
- vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat August 2008
Im Monat August 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 11. August 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 8. August 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Montag, den 11. August 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 8. August 2008.
Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung – mittels Barzahlung – bis Freitag, den 15. August 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 12. August 2008. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Montag, den 18. August 2008 und Scheckzahlung bis Freitag, den 15. August 2008.
Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung – mittels Barzahlung – bis Freitag, den 15. August 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 12. August 2008. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Montag, den 18. August 2008 und Scheckzahlung bis Freitag, den 15. August 2008.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14. August 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 18. August 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, am Donnerstag, den 21. August 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!