Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/07:
Alle Steuerzahler:
- Fälligkeit der Steuerzahlung: Bei Scheckzahlung jetzt erst nach drei Tagen
- Kinderfreibetrag: Kein Wegfall bei „Freikauf“ von der Unterhaltspflicht
- Verbindliche Auskunft: Gesetzliche Grundlage und Gebührenpflicht
- Abgabe von Steuererklärungen für 2005: Fristverlängerung neu geregelt
- Kindergeld: Bei mit Sprachunterricht verbundenem Au-pair-Aufenthalt
Vermieter:
- Nicht steuerbar: Entschädigung für Rücktritt vom Grundstückskauf
- Grundsteuer: Bei ausgebliebenem Mietertrag rechtzeitig Erlass beantragen
Kapitalanleger:
- Spekulationseinkünfte: Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion
- Kapitalertragsteuer: Beachtenswertes bei steuerfreien Ausschüttungen
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Gewinnermittlung: Abgabe Anlage EÜR für das Jahr 2006 verpflichtend
- Digitale Betriebsprüfung: Kein Zugriff auf Firmeninterna
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Umsatzsteuerzahler:
- Umsatzsteuer: Zur Anwendung der neuen Kleinbetragsregelung
- Vorsteuerabzug: Bei gemischt genutzten Grundstücken
Arbeitgeber:
- Einkommensteuer: Neue Pauschalierung für Sachzuwendungen
- Sozialversicherungsbeiträge: Entwarnung für Arbeitgeber bei Minijobs
- Lohnsteuer: Keine Pauschalierung für bei Feier übergebene Goldmünzen
Arbeitnehmer:
- Werbungskosten: Klage gegen Einschränkungen bei Entfernungspauschale
- Ein-Prozent-Regel: Lebenserfahrung spricht für private Pkw-Mitbenutzung
Abschließende Hinweise:
- Besonderes Kirchgeld: Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt
- Grunderwerbsteuer: Berlin bringt Erhöhung auf den Weg
- Investitionszulagengesetz 2007: Jetzt Genehmigung durch EU-Kommission
Alle Steuerzahler
Fälligkeit der Steuerzahlung: Bei Scheckzahlung jetzt erst nach drei Tagen
Es war bislang üblich, mit einer Steuerzahlung per Scheck noch am Fälligkeitstag einen Zinsvorteil zu erlangen. Denn dieser Betrag wurde erst später vom Konto abgebucht, galt jedoch bereits mit dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Für ab dem 1.1.2007 eingehende Schecks ändert sich dies. Die Zahlung gilt erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks als entrichtet. Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck z.B. gleichzeitig mit der Lohnsteuer- oder der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzureichen. Denn nach der neuen Regelung gilt die Steuerschuld in diesem Fall erst am 13. als beglichen, was zu spät ist.
Zwar werden innerhalb der Schonfrist von drei Tagen keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Bis zum 31.12.2006 reicht allerdings noch eine Abgabe am Fälligkeitstag.
Hinweis: Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich sein wird, den Scheck drei Tage vor Erstellung der Voranmeldung auszufüllen, sollte generell über eine Umstellung auf unbare Zahlung nachgedacht werden. Entweder wird die Steuer am 10. eines Monats z.B. zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung überwiesen oder dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt. Diese Verfahrensweisen beugen dem Risiko von Säumniszuschlägen vor (Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/ 16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06).
Kinderfreibetrag: Kein Wegfall bei "Freikauf" von der Unterhaltspflicht
Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht auch dann, wenn er sich eine Freistellung von dieser Verpflichtung "erkauft". So z.B., wenn er im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind freigestellt wird, weil er Vermögen auf den anderen Elternteil übertragen hat. Im Ergebnis kann er auch in solch einem Fall weiterhin den hälftigen Kinderfreibetrag in Abzug bringen (BFH-Urteil vom 24.3.2006, Az. III R 57/00).
Verbindliche Auskunft: Gesetzliche Grundlage und Gebührenpflicht
Bis zum Herbst 2006 waren gesetzlich nur die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung sowie die Anrufungsauskunft im Lohnbereich gesetzlich geregelt. Darüber hinaus erteilten die Finanzbehörden allerdings auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen verbindliche Auskünfte und Zusagen. In diesen Fällen mussten die Steuerpflichtigen darlegen, dass sie im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten mit erheblicher steuerlicher Auswirkung ein Interesse an einer verbindlichen Zusage haben.
Im Sommer dieses Jahres ist mit dem Föderalismusreform-Begleitgesetz nun auch die verbindliche Auskunft in den anderen Bereichen des Steuerrechts gesetzlich geregelt worden. Die Gebührenpflicht dieser Anträge schließlich ist mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführt worden.
Hinweis: Die Gebühr wird grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Kann dieser Wert auch nicht mittels einer Schätzung ermittelt werden, soll eine Zeitgebühr berechnet werden. Sie soll 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR betragen (Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5.9.2006; Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/ 16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06).
Abgabe von Steuererklärungen für 2005: Fristverlängerung neu geregelt
Die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen wurde für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine kann die Frist allgemein und ohne Antrag bis zum Ende des Folgejahres verlängert werden. Anträgen von Beratern für das Jahr 2005, die eine Frist bis Ende Februar 2007 vorsehen, wird nur auf Grund begründeter Einzelanträge entsprochen. Ein Fristaufschub über den Februar 2007 hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Für Steuerpflichtige, die nicht beraten werden, wird die Frist zur Abgabe über den 30.9. eines Jahres hinaus hingegen nur auf begründeten Antrag gewährt.
Hinweis: Wird ein Fristverlängerungsantrag generell abgelehnt oder nur ein kürzerer Zeitraum gewährt, räumen die Ämter aber regelmäßig eine Nachfrist von mindestens einem Monat ein (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.2006).
Kindergeld: Bei mit Sprachunterricht verbundenem Au-pair-Aufenthalt
Eltern steht während eines als Berufsausbildung anzusehenden Au-pair-Aufenthalts ihres volljährigen Kindes Kindergeld zu, wenn begleitend Sprachunterricht stattfindet, der mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Zur Ermittlung der Regelgrenze von zehn Wochenstunden kann allerdings auch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts berücksichtigt werden.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen kann es hilfreich sein, die Regelgrenze von zehn Wochenstunden anhand einer Bescheinigung des Veranstalters nachzuweisen. Im Urteilsfall bescheinigte der Veranstalter z.B., dass das volljährige Kind neben vier Wochenstunden Sprachunterricht regelmäßig von Montag bis Freitag täglich zwei Stunden umfangreiche Vor- und Nacharbeiten zu erledigen hatte (BFH-Beschluss vom 31.8.2006, Az. III B 39/06).
Vermieter
Nicht steuerbar: Entschädigung für Rücktritt vom Grundstückskauf
Tritt ein Erwerber vom Kaufvertrag über ein Grundstück zurück und zahlt er an den Veräußerer dafür eine Entschädigung, braucht dieser die Zahlung nicht als Einkünfte aus sonstigen Leistungen zu versteuern.
Im Urteilsfall hatte sich der Grundstückserwerber vertraglich ein Rücktrittsrecht vom Kauf für den Fall vorbehalten, dass die Grundstücke nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Dafür, dass der Veräußerer bis zu diesem eventuellen Rücktritt das Grundstück nicht anderweitig veräußern kann, verpflichtete sich der Erwerber einen Betrag von 10 Prozent des Kaufpreises als "Reugeld" zu bezahlen.
Die Gewährung eines Rücktrittrechts gegen Zahlung einer Entschädigung als Folge eines nichtsteuerbaren Grundstückskaufvertrags ist ohne wirtschaftlichen Gehalt. Dort sind keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit enthalten. Denn der Veräußerer erstrebt regelmäßig nicht die Zahlung des "Reugeldes", sondern den Verkauf seines Grundstücks. Es liegt kein selbstständiges Rechtsgeschäft mit eigenem Regelungsinhalt vor.
Hinweis: Die Entschädigungszahlung wäre nur dann zu versteuern, wenn das Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist (steuerpflichtig) veräußert wird. Ebenfalls steuerpflichtige sonstige Einkünfte liegen bei der entgeltlichen Einräumung eines Vorkaufsrechts vor (BFH-Urteil vom 24.8.2006, Az. IX R 32/04).
Grundsteuer: Bei ausgebliebenem Mietertrag rechtzeitig Erlass beantragen
Auf Antrag kann es zu einem Erlass der Grundsteuer bei privat vermieteten Immobilien sowie Gebäuden im Betriebsvermögen kommen. Die Steuer wird erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken, bezogen auf die Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt, um mehr als 20 Prozent gemindert hat.
Liegen die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der ausgebliebenen Einnahmen. Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2006 wäre zwingend bis zum 31.3.2007 regelmäßig bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu stellen. In Berlin ist das Finanzamt zuständig.
Den Vermieter darf an den Mietausfällen allerdings kein eigenes Verschulden treffen. So kann es beispielsweise zu einem Erlass kommen, wenn er bei Leerstandszeiten die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen belegen kann oder aber außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser zu Mietminderungen geführt haben.
Hinweis: Nicht mehr zu den Erlassgründen zählen Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen oder solche, die aufgrund von Renovierungsarbeiten anfallen. Denn der Eigentümer hat diese Umstände selbst herbeigeführt oder einkalkuliert. Auch Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage zählen nicht. Ob an dieser Einordnung allerdings auch in Zukunft festgehalten wird, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert (BFH-Beschluss vom 13.9.2006, Az. II R 5/05).
Kapitalanleger
Spekulationseinkünfte: Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften sind in den Fällen steuerbar, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach einer gesetzlichen Regelung gilt allerdings auch die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen durch eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen als "Anschaffungsvorgang". Diese "Anschaffung" ist in den Fällen, in denen sie durch den Voreigentümer vorgenommen wurde und bei dem Neueigentümer zu einem unentgeltlichem Erwerb geführt hat, diesem auch zuzurechnen. Diese Fiktion der Anschaffung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden und gilt nicht für Entnahmen, die vor dem 1.1.1999 stattgefunden haben.
Im Urteilsfall erhielt ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück unentgeltlich übertragen, das bis dahin bei den Eltern im Betriebsvermögen gewesen war. Der steuerpflichtige Sohn hielt das Grundstück danach im Privatvermögen. Im Jahr 2001 veräußerte er das Grundstück. Das Finanzamt erfasste den daraus erzielten Gewinn, weil die Entnahme nach Auffassung der Behörde auch dann als Anschaffung gelte, wenn das Grundstück vor dem 1.1.1999 in das Privatvermögen überführt worden sei.
Dass in der Vergangenheit (hier im Jahr 1993) nicht eingetretene Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion nachträglich als eingetreten gelten sollen und die entsprechende gesetzliche Regelung deshalb in einer belastenden, verfassungsrechtlich problematischen Weise zurückwirken soll, kann der Bundesfinanzhof dem Gesetz allerdings nicht entnehmen. Deshalb sind im Ergebnis keine Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zulasten des Steuerpflichtigen anzusetzen (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. IX R 5/06).
Kapitalertragsteuer: Beachtenswertes bei steuerfreien Ausschüttungen
Die Dividendensaison für das Jahr 2006 ist zwar vorbei, eine Reihe von Aktionären wird jedoch erst jetzt beim Sortieren der Bankbelege für die Steuererklärung des Jahres 2006 feststellen, dass von Ausschüttungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder das Freistellungsvolumen nicht in Anspruch genommen worden ist. Das gilt beispielsweise für Ausschüttungen der
- Deutschen Post AG,
- Deutschen Wohnen AG oder auch
- Deutschen Euroshop AG.
Denn hier stammen die Gelder aus der Kapitalrücklage. Diese erfreuliche steuerliche Perspektive können Aktionäre zwar genießen, sie müssen aber auch einige Besonderheiten beachten. Denn obwohl die Banken z.B. steuerfreie Dividenden nicht auf das Freistellungsvolumen anrechnen dürfen, können die entsprechenden Ausschüttungen doch in der Jahresbescheinigung enthalten sein. Die Kontrolle ist zwar oft schwierig, weil die Einnahmen für die Anlage KAP in einer Summe aufgelistet sind, kann sich aber lohnen.
Hinweis: Sind die entsprechenden Aktien fremdfinanziert, sind die Schuldzinsen aufgrund des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht als Werbungskosten abziehbar (BMF, Schreiben vom 25.10.2004, Az. IV C 3 – S 2256 – 238/04).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Gewinnermittlung: Abgabe Anlage EÜR für das Jahr 2006 verpflichtend
Während die Abgabe der Anlage EÜR für das Jahr 2004 noch ganz ausgesetzt wurde, bestand die Verwaltung im Folgejahr 2005 nicht zwingend auf der Abgabe der Anlage. Für das Jahr 2006 aber müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen.
Dabei ist für jeden Betrieb eines Steuerpflichtigen eine separate Anlage EÜR abzugeben, sodass für die Grenze von 17.500 EUR die Einnahmen pro Betrieb maßgebend sind. Die Höhe der Einnahmen ist jedes Jahr neu zu überprüfen. Bei der Neugründung eines Unternehmens müssen die Einnahmen allerdings nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Liegen die Betriebseinnahmen unter der 17.500 EUR-Grenze, reicht die Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung.
Legen betroffene Unternehmer die ausgefüllte Anlage nicht vor, kann dies vonseiten der Finanzverwaltung mittels Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist hingegen nicht möglich, weil die Anlage EÜR kein Teil der Steuererklärung ist. Zusätzlich zu der ausgefüllten dreiseitigen Anlage EÜR muss die individuelle Gewinnermittlung nicht automatisch beigefügt werden. In Einzelfällen kann dies aber zur individuellen Erläuterung der für die Anlage EÜR ermittelten Zahlen sinnvoll sein.
Hinweis: Beachtet werden sollte, dass eine Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage in vielen Fällen nicht einfach "per Knopfdruck" möglich ist. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen Beachtet werden sollte, dass eine Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage in vielen Fällen nicht einfach "per Knopfdruck" möglich ist. Denn besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Aufwendungen
- für die Bewirtung oder
- für ein häusliches Arbeitszimmer oder
- für Geschenke
werden in der Anlage EÜR verlangt. Ebenfalls betroffen sind Angaben über die Bildung und Auflösung von Rücklagen bzw. Ansparabschreibungen sowie die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw. Besonders sind auch die Angaben zu Schuldzinsen und der Abzugsbeschränkung infolge von Überentnahmen zu beachten. Ggf. sollte man deshalb prüfen, ob es sinnvoll ist, bereits bei der laufenden Buchführung die Anforderungen der Anlage EÜR zu berücksichtigen.
Die Anlage EÜR erscheint – wie auch die übrigen Steuerformulare – für das Jahr 2006 in einem völlig neuen Design. Neben dem Vordruck 2006 der Anlage EÜR gibt es zum einen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ein einseitiges Berechnungsschema und zum anderen ein einseitiges Anlageverzeichnis. Diese Zusatzseiten müssen nicht eingereicht werden. Sie sollten aber zumindest für den Eigengebrauch ausgefüllt werden. Denn dadurch verschafft man sich Rechtssicherheit. Dies ist vor allem hinsichtlich der verschärften Aufzeichnungspflichten zum Anlageverzeichnis sinnvoll (BMF, Schreiben vom 21.9.2006, Az. IV A 7 – S 1451 – 46/06).
Digitale Betriebsprüfung: Kein Zugriff auf Firmeninterna
Die seit 2002 mögliche Betriebsprüfung auf EDV-Basis dient ausschließlich der Anpassung an aktuelle technologische Möglichkeiten unter Einsatz von neuen Auswertungsprogrammen. Der sachliche Umfang der Prüfung wird damit nicht erweitert. Das bedeutet, dass primär betriebsinterne Informationen nicht dem Datenzugriff im Rahmen einer Betriebsprüfung unterliegen. Denn der Datenzugriff beschränkt sich auf die zuvor in Papierform vorhandenen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Darunter fällt aber beispielsweise nicht ohne Weiteres die Kostenrechnung eines Unternehmens.
Etwas anderes gilt für nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das sind sie etwa dann, wenn sie zum Nachweis von bedeutsamen Tatsachen und Verhältnissen dienen. Bei einer Kostenrechnung kann das z.B. auf die Bewertung von Anlagegütern, Rückstellungen oder Verrechnungspreisen zutreffen, nicht jedoch auf die übrigen Inhalte. Das hat zur Folge, dass einheitliche Datenbestände in beide Kategorien fallen können. Doch anders als bei gedruckten Belegen lassen sich EDV-Daten nicht so einfach trennen.
Hinweis: Betriebe sollten deshalb ihre Software, insbesondere vor Prüfungsbeginn, dahingehend untersuchen, inwieweit sich nicht aufbewahrungspflichtige Informationen herausfiltern lassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.6.2006, Az. 1 K 1743/05, Revision beim BFH unter Az. I R 71/06).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verringerter Körperschaftsteuersatz: Auch für Betriebsstätten
Die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften wurden nach altem Recht (vor dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel) mit einem höheren Regel- und einem niedrigeren Ausschüttungssteuersatz besteuert. Der höhere Regelsteuersatz lag im Jahr 1994 bei 42 Prozent und der niedrigere Ausschüttungssteuersatz in diesem Jahr bei 30 Prozent. Wurde eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland aber nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine unselbstständige Betriebsstätte (z.B. eine Zweigniederlassung) tätig, betrug der Steuersatz im Jahr 1994 demgegenüber unterschiedslos 42 Prozent. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings entschieden, dass der Gewinn der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EG ansässigen ausländischen Kapitalgesellschaft ebenfalls nur einem niedrigeren Steuersatz, nämlich in Höhe von 33,5 Prozent, unterfällt.
Diesem Urteil war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorangegangen. Die augenfällige Ungleichbehandlung selbstständiger Tochtergesellschaften und unselbstständiger Betriebsstätten hatte den BFH nämlich im Jahre 2003 bewogen, den EuGH zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Der EuGH bejahte das im Grundsatz. Es sei jedoch Sache des BFH, den Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweigniederlassung anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der unter den gleichen Umständen im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.
Hinweis: Mit dem jetzigen Urteil hat der BFH diesen Steuersatz auf 33,5 Prozent bemessen. Er hat dabei den nominellen Steuersatz von 30 Prozent zuzüglich der definitiven Belastung mit Kapitalertragsteuer von 3,5 Prozent einbezogen. Der BFH ist zu der Erkenntnis gelangt, das es geboten ist, in dem zu entscheidenden Fall diesen Steuersatz anzusetzen. Denn obwohl sich ein solcher Steuersatz aus dem Gesetz selbst nicht ergibt, sieht der BFH sich dazu als berechtigt an, um eine gänzlich entfallende Besteuerung von Betriebsstätten ausländischer EU-Kapitalgesellschaften im Streitjahr zu vermeiden (BFH-Urteil vom 9.8.2006, Az. I R 31/01).
Umsatzsteuerzahler
Umsatzsteuer: Zur Anwendung der neuen Kleinbetragsregelung
Zum 1.1.2007 ist die Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 100 EUR auf 150 EUR angehoben worden. D.h. für immer mehr betrieblich veranlasste Einkäufe ist nur noch ein "vereinfachter Rechnungsbeleg" erforderlich, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
-
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
-
das Ausstellungsdatum,
-
die Menge und die Art der Lieferung oder einen Hinweis auf Umfang und Art der sonstigen Leistung,
-
den Bruttobetrag und die Angabe des Steuersatzes und bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift.
Der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags und die Angabe der Steuernummer des Leistenden sowie Kundenangaben müssen nicht enthalten sein.
Hinweis: Diese neue Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Damit kann man von der Erleichterung bereits in den Fällen Gebrauch machen, in denen die Umsätze nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, für die aber bereits vor dem Jahreswechsel das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist (BMF, Schreiben vom 18.10.2006, Az. IV A 5 – S 7285 – 7/06).
Vorsteuerabzug: Bei gemischt genutzten Grundstücken
Es gilt grundsätzlich als liquiditätsschonend, ein auch anteilig privat genutztes Grundstück vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Dabei kann die Vorsteuer aus der Anschaffung und Herstellung sofort in voller Höhe abgezogen werden und die unentgeltliche Wertabgabe muss erst über zehn Jahre zeitversetzt erfasst werden. Dies gilt auch bei Ehepaaren, die ein in ihrem Miteigentum stehendes Wohngebäude errichten oder kaufen. Ist nur ein Partner als Unternehmer tätig und verwendet dieser einen Hausteil etwa als betriebliches Arbeitszimmer, so steht ihm der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu. Gleiches gilt, wenn beide Gatten das Eigenheim getrennt unternehmerisch nutzen. Um den Vorsteuerabzug für die einzelnen Beteiligten zu erhalten, reicht eine an die Eigentümergemeinschaft ausgestellte Rechnung aus. Die Finanzverwaltung verfährt nach diesem Grundsatz in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen, was für die Praxis neben Vorteilen auch einige negative Konsequenzen hat.
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Änderung der Nutzungsverhältnisse
Zwar bringt der sofortige Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten, den laufenden Kosten sowie auch beim Bezug von sonstigen Leistungen Liquiditätsvorteile, die unentgeltliche Wertabgabe ist jedoch ab 2007 mit 19 Prozent zu erfassen. Da dies bei den Herstellungskosten über den Zeitraum von zehn Jahren erfolgt, kann das Gestaltungsmodell schnell ins Negative kippen, vor allem bei einer Nutzungsänderung. Bislang galt hier als Lösung, das Haus steuerfrei zu verkaufen, während die Grundstücksentnahme steuerpflichtig ist. Nunmehr geht die Verwaltung hier generell von einer Entnahme aus, sodass sich die Steuerpflicht zu 19 Prozent nicht vermeiden lässt.Wird der dem Unternehmen zugeordnete Gebäudeteil später nichtunternehmerisch genutzt, ist darin eine Entnahme zu sehen, die der Besteuerung unterliegt. Wird der sich im Miteigentum befindliche Hausteil durch die Gemeinschaft veräußert, geht dem Verkauf zwingend eine Entnahme aus dem Unternehmen des Beteiligten voraus. Damit kann der Verkauf ebenfalls nicht mehr steuerfrei erfolgen. Im Fall des Arbeitszimmers bedeutet dies, dass ein Teil der zuvor geltend gemachten Vorsteuer innerhalb von zehn Jahren rückgängig gemacht wird, sollte der Raum nicht mehr entsprechend genutzt werden. Insoweit relativiert sich der Vorteil aus dem neuen Gestaltungsmodell bei gemeinschaftlichem Hausbesitz.
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Formale Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
Enthält die Eingangsrechnung alle Pflichtangaben, reicht es für den Vorsteuerabzug aus, wenn sie an die Gemeinschaft mit vollständigem Namen und Anschrift adressiert ist. Der einzelne Beteiligte muss lediglich im Rahmen seiner Pflichten Aufzeichnungen führen, aus denen sich Name und Anschrift der übrigen Gemeinschafter sowie deren Besitzanteile ergeben. Hierzu muss er die Originalrechnung behalten. Sofern diese für mehrere Personen zum Vorsteuerabzug benötigt wird, muss einer das Original und die übrigen Unternehmer eine Kopie der Rechnung aufbewahren. Haben zum Beispiel beide Partner ein unternehmerisches Büro im ansonsten selbst bewohnten Eigenheim, machen beide die anteilige Vorsteuer aus der Gemeinschaftsrechnung geltend und einer bewahrt das Original und der andere eine Kopie der Rechnung auf (BMF, Schreiben vom 1.12.2006, Az. IV A 5 – S 7300 – 90/06).
Arbeitgeber
Einkommensteuer: Neue Pauschalierung für Sachzuwendungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird es ab dem 1.1.2007 eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer geben. Danach kann ein Arbeitgeber bei Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer und Dritte die darauf entfallende Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal übernehmen. Damit ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger abgegolten. Der Zuwendende informiert den Zuwendungsempfänger über diese Abwicklungsform, der die Vergünstigungen dann nicht mehr in die eigene Steuererklärung aufnehmen muss.
Diese Verfahrensweise kann allerdings nur auf Sach- und nicht auf Geldzuwendungen angewandt werden. Keine Rolle spielt dabei die Rechtsform bei Zuwendendem und Zuwendungsempfänger. Die Pauschalierung gilt für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.
Die Pauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Zuwendende die Aufwendungen steuerlich abziehen darf. Die Pauschalsteuer selbst zählt zu den Betriebsausgaben, wenn der Vorteil an die Arbeitnehmer des eigenen Betriebs geht. Ansonsten stellt die Übernahme der Steuer aus Sicht des Zuwendenden ein Geschenk dar und ist damit in der Regel nicht abziehbar. Unter die neue Regelung fallen in Bezug auf die Arbeitnehmer allerdings nicht die Zuwendungen, für die es bereits bestehende Pauschalierungsvorschriften gibt – so etwa für Zuschüsse für Fahrten zur Arbeit oder für den Firmenwagen.
Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die tatsächlich entstandenen Kosten beim Zuwendenden zuzüglich der Umsatzsteuer. Begrenzt wird die neue Regelung allerdings auf 10.000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die neue Pauschalabgabe kommt in die herkömmliche Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte, wird also im Rahmen des bestehenden Verfahrens erfasst (Jahressteuergesetz 2007, 24.11.2006/ 16.11.2006, BR Drs. 835/06(B)/ 835/06).
Sozialversicherungsbeiträge: Entwarnung für Arbeitgeber bei Minijobs
Jüngst ist entschieden worden, dass Arbeitgeber für bisher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge auch dann haften, wenn sie unverschuldet von den weiteren Minijobs eines geringfügig Beschäftigten nichts wussten. Die Minijob-Zentrale gibt hier jetzt aber Entwarnung, denn dieses Urteil habe sich auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezogen. Wenn nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass eine Versicherungspflicht besteht, tritt diese regelmäßig mit dieser Feststellung ein und gilt damit nur für die Zukunft. Eine Haftung für die Vergangenheit besteht nicht.
Hinweis: Arbeitgeber können sich hierauf aber nur berufen, wenn sie ihre Aufklärungs- und Nachweispflichten erfüllen. Daher sollten sie vor Beginn der Beschäftigung schriftlich abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist (Knappschaft Bahn See, Pressemitteilung vom 26.9.2006).
Lohnsteuer: Keine Pauschalierung für bei Feier übergebene Goldmünzen
Die im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer überreichten Goldmünzen unterliegen nicht der günstigen Steuerpauschalierung von 25 Prozent in den Streitjahren 1999 und 2000. Denn die Goldmünzen sind nicht – wie vom Gesetz gefordert – aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden.
Aus Anlass von Betriebsveranstaltungen werden nur solche Gegenstände zugewendet, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung betreffen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht pauschal günstiger besteuert werden. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer ist eine untypische Programmgestaltung. Zudem hätte die Zuwendung der Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VI R 58/04).
Arbeitnehmer
Werbungskosten: Klage gegen Einschränkungen bei Entfernungspauschale
Der Bund der Steuerzahler hat einen Musterprozess gegen die beschlossenen Änderungen bei der Entfernungspauschale ab dem Jahr 2007 eingeleitet (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. 1 K 497/06). Denn die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken bis zu 20 Kilometern verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Hinweis: Derzeit kann man sich nur gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen bei der Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wehren. Richtig ernst wird es dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 2007 (Bund der Steuerzahler, Aktuelle Information vom 1.12.2006).
Ein-Prozent-Regel: Lebenserfahrung spricht für private Pkw-Mitbenutzung
In den Fällen, in denen Arbeitnehmern ein Dienstwagen überlassen wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Beweis des ersten Anscheins lässt für typische Geschehensabläufe Rückschlüsse auf die Feststellung u.a. eines ursächlichen Zusammenhangs auf der Grundlage von Erfahrungssätzen zu. Er kann allerdings entkräftet werden. Dafür reicht z.B. ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers aus, das Fahrzeug privat zu nutzen.
Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt hat. Die Behauptung des Arbeitnehmers, dass sein Arbeitgeber ihm die Privatnutzung mündlich verboten hat, konnte er nicht nachweisen. Da er ferner kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten zu Recht pauschal nach der 1 Prozent-Regel, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers erhöhte.
Hinweis: In den Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob ein Nutzungsverbot für Privatfahrten tatsächlich vereinbart worden ist, ist ferner darauf abzustellen, ob und ggf. wie der Arbeitgeber dieses Nutzungsverbot überwacht hat. Kann auch hierzu nichts vorgetragen werden, spricht noch mehr gegen ein ernsthaft vereinbartes Nutzungsverbot (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VI R 19/05).
Abschließende Hinweise
Besonderes Kirchgeld: Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt
Ob das von der evangelischen Kirche in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen verfassungswidrig ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Betroffen sind verheiratete Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen im Wesentlichen von dem anderen Ehepartner erwirtschaftet wird, der selbst keiner Kirche angehört. Dies gilt aber nur, wenn die Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Im Urteilsfall ist die Steuerpflichtige Mitglied der evangelischen Kirche, während ihr Ehemann keiner Kirche angehört. Die Eheleute wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt: die Steuerpflichtige mit Einkünften in Höhe von ca. 650 EUR und ihr Ehemann mit Einkünften in Höhe von ca. 85.000 EUR. Gegen die Steuerpflichtige wurde damit evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von ca. 390 EUR festgesetzt.
Hinweis: Betroffene sollten auf jeden Fall Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhen ihres Verfahrens beantragen (BFH-Beschluss vom 21.12.2005, Az. I R 44/05, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter Az. 2 BvR 591/06).
Grunderwerbsteuer: Berlin bringt Erhöhung auf den Weg
Berlin plant ab dem 1.1.2007 den bislang bundeseinheitlichen Steuersatz der Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent auf 4,5 Prozent anzuheben. Dies ist möglich, weil es im Sommer dieses Jahres zu einer Neuaufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern gekommen ist. Nunmehr können die Länder den Grunderwerbsteuersatz selbst festlegen. Berlin will mit dieser Maßnahme mehr Einnahmen erzielen.
Hinweis: Ob auch andere Länder nachziehen, bleibt abzuwarten (Land Berlin, Pressemeldung aus der Sitzung des Senats vom 7.11.2006, Nr. 06-067).
Investitionszulagengesetz 2007: Jetzt Genehmigung durch EU-Kommission
Das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15.7.2006 musste u.a. aufgrund einer neuen Fördergebietskarte 2007-2013 der EU-Kommission angepasst werden. Die Fördergebietskarte legt fest, welche Bezirke für Beihilfen in Frage kommen. Darüber hinaus müssen Beihilfeprogramme ab 2007 die Voraussetzungen einer Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission erfüllen. Zudem hatte die EU-Kommission weitere Forderungen zur Anpassung an geltendes und zukünftig geltendes EU-Recht gestellt.
In dem Änderungsgesetz, welches am 6.12.2006 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, sind u.a. folgende Neuerungen aufgenommen worden:
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Neue Fördergebietskarte
Betroffen hiervon ist das Land Berlin mit einer Aufteilung in ein C- und D-Fördergebiet. Für die Region D (Pankow, Spandau, Neukölln oder Lichtenberg) sind ab 2007 keine Förderungen mehr vorgesehen. Das geänderte Investitionszulagengesetz 2007 schränkt die Förderung insoweit ein. Für Vorhaben, mit denen vor dem Termin der Veröffentlichung des Gesetzes am 21.7.2006 begonnen wurde, beinhaltet das Gesetz Ausnahmen. -
Freistellungsverordnung
Es wird eine formelle Regelung umgesetzt, wonach staatliche Beihilfen in gewissem Umfang nicht mehr von der Europäischen Kommission genehmigt werden müssen (Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 vom 29.11.2006, in der Fassung BT Drs. 16/3643; BMWi, Pressemitteilung vom 6.12.2006).