Nach geänderter Verwaltungsauffassung können Eltern Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt.
Danach ist für den Sonderausgabenabzug entscheidend, wer den wirtschaftlichen Aufwand getragen hat – und nicht, wer Vertragspartner der Schule ist. Erhalten Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld, ist davon auszugehen, dass sie den Aufwand tragen.
Hintergrund: In geeigneten Fällen können Eltern 30 % des Schulgeldes – maximal 5.000 EUR pro Jahr – für ein Kind als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben (OFD Münster vom 5.11.2010, akt. Kurzinfo ESt 30/2005).