Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird steuerlich anerkannt, wenn die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen nicht den Schluss, dass die Vertragspartner ihren Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
Hinweis: Wenn der Vermögensübernehmer (i.d.R. das Kind) die Zahlungen an den Vermögensübergeber (i.d.R. die Eltern) erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung dazu wirtschaftlich in der Lage ist, ist das unschädlich (BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 10/09).