Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung, wonach bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu 5 % in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist.
Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt. Eine tarifbegünstigte Besteuerung setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, Az. IV C 4 – S 2290/07/10007 :005).