Ergibt sich bei planmäßiger Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ein Fahrzeugminderwert, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer für den Ausgleichsanspruch keine Umsatzsteuer fordern, da kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart.
Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich dabei u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung hinsichtlich des Minderwertausgleichs von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang ausgeht. Eine entsprechende Bewertung hält das Oberlandesgericht Stuttgart auch für die Fälle der vertragsgemäßen Beendigung des Leasingverhältnisses für erforderlich.
Für die praktische Abwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung sowohl bei planmäßigem Vertragsablauf als auch bei vorzeitigem Vertragsabbruch von umsatzsteuerpflichtigen Minderwertausgleichszahlungen ausgeht. Eine Sichtweise, die mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang steht.
Hinweis: Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden hat, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wird es in der Praxis (zumindest vorerst) bei folgender Problematik bleiben: Der Leasinggeber muss nach der Meinung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer abführen, die er aber zivilrechtlich vom Vertragspartner kaum erfolgreich einfordern kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.10.2010, Az. 6 U 115/10; FG Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2010, Az. 5 K 224/09; BMF-Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 29.7.2009, Az. V B 156/08).