Unverzinste Verbindlichkeiten sind nach der gesetzlichen Regelung mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit vereinbart und kann dieses nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einer Frist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden, ist gleichwohl von einer mehr als 12-monatigen Laufzeit auszugehen. Zumindest dann, wenn der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen der Kapitalüberlassung mit einer solchen Laufzeit rechnen kann.
Wie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, resultieren aus unverzinslichen Darlehen, für die keine Laufzeit festzustellen ist, hohe Steuerrisiken. Derartige Darlehen können nämlich nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts bewertet werden. Unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5,5 % entspricht dies einer Laufzeit von knapp 13 Jahren und einem Vervielfältiger von 0,503.
Beispiel: Das hat zur Folge, dass ein zinsloses Darlehen über 100.000 EUR nur mit 50.300 EUR (100.000 EUR x 0,503) in der Steuerbilanz passiviert wird, was zu einem steuerpflichtigen Ertrag von 49.700 EUR führt.
Hinweis: Eine Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein, noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist folglich bereits eine geringe Verzinsung von beispielsweise 1 % (FG Münster, Urteil vom 9.7.2010, Az. 9 K 1213/09 G,F).