Steuerberaterin Margit Schunke

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März 2007

Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/07:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Erbschaft- und Schenkungsteuer: Regelungen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die derzeitigen Vorschriften der Bewertung im Erb- und Schenkungsfall für mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und damit für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Auf der Bewertungsebene fordert er für alle Vermögensgegenstände eine realitätsnahe Bewertung auf der Grundlage der Verkehrswerte. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sobald es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, dürften Erbschaften und Schenkungen damit "teurer" werden. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:

  • Grundsätzliches
    Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Verkehrswerte könnte es allerdings in einem zweiten Schritt zu einer steuerlichen Lenkung in Form von "Verschonungsregelungen" kommen. Das könnte z.B. durch Bewertungsabschläge, Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze gewährleistet werden, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde im Ergebnis dann in erster Linie Sparguthaben begünstigen.

    Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Übermäßige Eile ist in diesen Fällen zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.

  • Unbebaute Grundstücke
    Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten. Da die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 die Bewertung der unbebauten Grundstücke auf der Basis der im Besteuerungszeitpunkt aktuellen Bodenrichtwerte vornimmt, könnte diese Bewertung damit bereits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

  • Bebaute Grundstücke
    Eine Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, dürfte aber wohl nicht in den nächsten Monaten umgesetzt werden. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.

  • Weitere Folgen
    Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Das Gleiche gilt für Anleger, die in gewerbliche geschlossene Fonds investiert haben, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.

Hinweis: Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfGs auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Insoweit besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert. Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2006, Az. 1 BvL 10/02; DStV, Pressemitteilung vom 31.1.2007, P 01/07).

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Rentenversicherungsbeiträge: Bis 2004 nur beschränkt abziehbar

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vor 2005 geleistet wurden, sind trotz Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den eingeschränkten Sonderausgabenabzug der vor 2005 geleisteten Beiträge trotz der nachgelagerten Rentenbesteuerung ab 2005 für zulässig. Demnach können die Leistungen an Rentenversicherung oder Versorgungswerk in diesen Zeiträumen nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Umstellung durch das Alterseinkünftegesetz lässt das zuvor geltende Recht unberührt und stellt die Zuordnung zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nicht rückwirkend in Frage.

Hinweis: Zur Einordnung der Beiträge, die ab 2005 geleistet wurden, musste sich der BFH in dem o.a. Verfahren nicht äußern. Er hatte hierzu aber bereits vorher in einem Beschluss vom 6.3.2006, Az. X B 5/05, keine Widrigkeiten beim beschränkten Sonderausgabenabzug gesehen. Allerdings soll über die Frage der möglichen Doppelbesteuerung erst bei Erfassung der späteren Einnahmen entschieden werden.

Bescheide für Veranlagungszeiträume, die vor 2005 liegen, ergehen aber dennoch aufgrund eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens unter Az. 2 BvR 2299/04 weiterhin nur vorläufig. Allerdings sind Bescheide, die Veranlagungszeiträume ab 2005 betreffen, individuell offenzuhalten, da der Vorläufigkeitsvermerk diese Zeiträume nicht umfasst. Die Verwaltung lässt Einsprüche dann aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen, auch wenn es noch keine anhängigen Verfahren bei obersten Gerichten gibt (BFH-Urteil vom 8.11.2006, Az. X R 45/02).

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Dauerhafte Steuer-Identifikationsnummer: Kommt bundeseinheitlich

Die neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von der Geburt bis zum Tod. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer. Daraus ergeben sich Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt.

Zwecks Umsetzung übermittelt jede Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30.6.2007 im Melderegister registrierten Bürger. Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten. Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich weder bei Orts- noch bei Finanzamtswechsel. Die Daten werden gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

Gesetzlich wird festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter. Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Kriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen.

Hinweis: Die Identifikationsnummer bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber auch neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z.B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006).

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Kindergeld: Bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Kindern

Ein volljähriges Kind wird steuerrechtlich nur als Kind berücksichtigt, wenn es aktuell Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Vor gut zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind, weil diese nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Eltern führen.

Diesen Grundsatz erweitert der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen auf freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder. Auch bei diesen können die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld mindernd berücksichtigt werden. Ansonsten wären Eltern von freiwillig gesetzlich und privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder das Kind sie selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Beide Aufwendungsarten zur Vorsorge stehen nicht für Lebensunterhalt oder Ausbildung zur Verfügung.

Die Urteile beziehen sich auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie dürften aber analog auch für die allgemeinen freiwilligen oder privaten Versicherungsbeiträge gelten. Bei privaten Krankenversicherungen müssen Leistungen und Prämien allerdings mit denen der gesetzlichen Angebote vergleichbar sein.

Hinweis: Sofern der Kindergeldbescheid bereits bestandskräftig ist, können Eltern die Berücksichtigung ggf. über noch offene Steuerbescheide erreichen. Dann wird der Freibetrag gewährt und kein Kindergeld gegengerechnet. Zu beachten ist, dass sich ein Unterschreiten des Grenzbetrags auch für den Ausbildungsfreibetrag positiv auswirkt. Bei einer nachträglichen Gewährung kann ferner auch die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen sein (BFH-Urteil vom 14.12.2006, Az. III R 24/06 und BFH-Urteil vom 16.11.2006, Az. III R 74/05).

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Bearbeitung von Einsprüchen: Vereinfachte Regelungen für das Finanzamt

Durch das Jahressteuergesetz 2007 gibt es wichtige praxisrelevante Änderungen bei der Bearbeitung von Masseneinsprüchen. So gibt es künftig u.a. die Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung und die Erledigung durch eine Allgemeinverfügung. Diese Änderungen gelten auch für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren.

  • Teileinspruchsentscheidung
    Die Finanzbehörde kann nunmehr vorab in einer förmlichen Einspruchsentscheidung nur über Teile des Rechtsbehelfs befinden, wenn dies sachdienlich erscheint. Sie muss dann aber ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintritt. Nur insoweit bleibt der Steuerfall offen.

  • Erledigung durch Allgemeinverfügung
    Darüber hinaus können anhängige Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden, sofern der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof zuvor im Sinne der Verwaltung entschieden haben. Dazu reicht eine Veröffentlichung auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen sowie im Bundessteuerblatt. D.h., der jeweilige Rechtsbehelf wird nicht mehr einzeln aufgegriffen und abgewickelt. Die Klagefrist verlängert sich in diesen Verfahren allerdings auf ein Jahr.

Hinweis: Individuell sollte deshalb geprüft werden, ob Begründungen zu einzelnen Punkten eines Einspruchs zügig nachzureichen sind (OFD Münster, Kurzinformation vom 21.12.2006, Verfahrensrecht Nr. 23/2006).

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Kapitalanleger


Spekulationsverluste: Beschränkter Ausgleich ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß ist.

Danach können Spekulationsverluste nur mit Gewinnen aus getätigten privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Zeitraum, mit Gewinnen des Vorjahrs oder durch Vortrag in künftige Zeiträume verrechnet werden. Begründet wird dies mit der Besonderheit, dass der Gesetzgeber nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste der Besteuerung unterwirft. Anleger können damit – anders als bei anderen Einkunftsarten – durch die bewusste Steuerung des Verkaufszeitpunkts Gewinne steuerfrei vereinnahmen. Das rechtfertigt die Beschränkung des Verlustausgleichs.

Hinweis: Der BFH macht weiter deutlich, dass die Verlustausgleichsbeschränkung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass verlustbringende Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Hierzu muss der Wertpapierhandel schon als solcher eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.

Im Rahmen der ab 2009 geplanten Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge sollen zuvor nicht verrechnete Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften noch bis 2014 verrechnet werden dürfen. Eine gesonderte Feststellung lohnt sich damit besonders, da der Verlust dann vorrangig mit allen Kapitaleinnahmen verrechnet werden darf (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. IX R 28/05).

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Ermittlung der Anschaffungskosten: Bei Private Equity Fonds

Die von Fondsgesellschaften geleisteten Zahlungen für z.B. Gründungskosten, Management- und Treuhandgebühren oder Prospekterstellung sind zunächst daraufhin zu untersuchen, ob es sich dabei um Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter, das sind i.d.R. Beteiligungen, oder um laufende Aufwendungen handelt. Zu den Anschaffungskosten gehören grundsätzlich alle Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts, d.h. der einzelnen Beteiligung, in der Investitionsphase anfallen. In der Finanzbuchhaltung ist die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten die Basis für spätere Abschreibungen.

Soweit es sich bei den Aufwendungen aber nicht um Anschaffungskosten handelt, stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die ertragsteuerlichen Auswirkungen für die einzelnen Gesellschafter können sich – verkürzt dargestellt – wie folgt darstellen:

Aufwendungen Privatanleger Fonds im Betriebsvermögen (BV) Kapitalgesellschaft (KapG)
im Zusammenhang mit Dividenden zu 50 Prozent abzugsfähige Werbungskosten zu 50 Prozent abzugsfähige Betriebsausgaben voll abzugsfähige Betriebsausgaben
im Zusammenhang mit Zinserträgen abzugsfähige Werbungskosten abzugsfähige Betriebsausgaben  
während der Haltezeit der Beteiligung nicht abzugsfähig, Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich 50 Prozent abzugsfähig in voller Höhe Betriebsausgaben
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an KapG abzugsfähig bei den §§ 17, 23 EStG
Verluste aus Veräußerung von Anteilen an KapG nicht steuerbar außerhalb der §§ 17, 23 EStG zur Hälfte abzugsfähig nicht abzugsfähig

Hinweis: Eine Aufteilung der übrigen Kosten in Aufwendungen, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, und solche, die der nicht steuerbaren Vermögensebene zuzuordnen sind, scheidet aus. Als Begründung dafür wird angegeben, dass es in diesen Fällen an einem Aufteilungsmaßstab mangelt (OFD Frankfurt 1.12.2006, Az. S 2241 A – 67 – St 210).

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Steuerpflichtig: Aktienfondserwerb unter Einsatz einer Lebensversicherung

Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn der Vertrag zur Absicherung eines Kredits verwendet wird, der dem Kauf von Aktienfonds dient. In diesem Fall ist der Sonderausgabenabzug untersagt, weil das Darlehen auch der schädlichen Finanzierung von Kapitalforderungen dient, die im Fondsvermögen theoretisch enthalten sein können.

Hinweis: Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die starre Auffassung der Vorinstanz sowie der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VIII R 1/06).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage: Nur eingeschränkt möglich/a>

Kleine und mittlere Unternehmen können für die in künftigen Jahren beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt. Durch die ersparte Steuer steht zusätzliche Liquidität für die geplante Investition zur Verfügung. Um eine Ansparrücklage bilden zu können, muss das begünstigte Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb der nächsten zwei Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Wird die Investition allerdings nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von aktuell jeweils sechs Prozent pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Das bedeutet, dass sich das zu versteuernde Einkommen im Auflösungsjahr um die aufgelöste Rücklage und zusätzlich um den Gewinnzuschlag erhöht. Dadurch werden die erlangten Steuervorteile im Ergebnis wieder zunichte gemacht.

Soll dieser Passivposten nun für den gleichen Gegenstand erneut gebildet werden, ist hierfür eine nachvollziehbare Begründung abzugeben. Diese muss die Beantwortung der Fragen beinhalten, warum die Investition bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Ohne Begründung ist die erneute Rücklagenbildung für die gleiche Investition nicht möglich. Denn die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein ist unzulässig, weil nur tatsächlich geplante Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen.

Hinweis: Im Urteilsfall wird erneut bekräftigt, dass es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht darauf ankommt, ob sich Angaben über den Investitionszeitpunkt aus Buchführung oder Gewinnermittlung ergeben. Ausreichend ist die Bezeichnung der voraussichtlichen Investition für jede Rücklage, sodass künftig feststellbar ist, ob der spätere Erwerb mit der Prognose übereinstimmt. Das beinhaltet notwendige Angaben zu der Funktion und den voraussichtlichen Kosten (BFH-Urteil vom 6.9.2006, Az. XI R 28/05).

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Freiberufliche Praxen: Beachtenswertes bei der Einbringung

Der Bundesrechnungshof hat bei der steuerlichen Behandlung der Einbringung freiberuflicher Praxen in Personengesellschaften Mängel festgestellt. Insbesondere wurden folgende Punkte beanstandet, die künftig besonders zu beachten sind:

  • Die notwendigen Gesellschaftsverträge wurden oft nicht vorgelegt.

  • Häufig erfolgte kein Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung). Entsprechende Bilanzen wurden nicht angefordert. Dadurch war nicht erkennbar, ob Altforderungen ertragswirksam erfasst oder dem Einbringenden Gegenleistungen auch in Form einer Darlehensforderung gewährt wurden, die zur Entgeltlichkeit und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führen.

  • Bei Zahlungen des aufgenommenen Gesellschafters waren weder die Höhe der Zuzahlungen aktenkundig noch war die Frage geklärt, ob diese in das Privatvermögen des aufnehmenden Gesellschafters (steuerschädlich) oder in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (steuerunschädlich) erfolgten (FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2006, Az. IV 301 – S 1978 d – 2/01).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Rückstellungen für Pensionszusagen: Neues für beherrschende GGf

Die Erteilung einer Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Kapitalgesellschaften unmittelbar nach deren Anstellung ohne die unter Fremden übliche Wartezeit wird regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet. Maßgebend für die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Pensionsvereinbarung. Hierfür ist eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Es bedarf keiner erneuten Probezeit, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bereits erprobte Geschäftsführer des Einzelunternehmens die Kapitalgesellschaft fortführt.

Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft ist zuerst die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über fünf Jahre abzuschätzen, sofern dies nicht wie in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung früher erfolgen kann. Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als vGA behandelt. Anschließend sind sie dann gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Der Verzicht des GGf auf eine finanzierbare Pensionszusage ist regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen dann auszugehen, wenn die Pensionszusage im Verzichtszeitpunkt nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Kapitalgesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (insbesondere einer Absenkung des Aktivgehaltes) ist er nur dann betrieblich veranlasst, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichtet hätte (OFD Frankfurt vom 7.12.2006, Az. S 2742 A – 10 – St 51).

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Sonderausgaben: Zur Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-GGf

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Mehrpersonen-GmbH erhält regelmäßig dann den ungekürzten Vorwegabzug, wenn die Gesellschaft allen GGf eine Altersversorgung entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugesagt hat. Der Vorwegabzug ist ein Abzugsbetrag im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bei Vorsorgeaufwendungen, bei der die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ermittelt werden (wie z.B. Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung). Aktuell steht Ledigen ein Vorwegabzug von 3.068 EUR und Verheirateten ein Vorwegabzug von 6.136 EUR zur Verfügung.

Eine Zusage entsprechend der Beteiligungsquote muss auch dann vorliegen, wenn es sich bei den GGf um zusammenveranlagte Ehegatten handelt. Erhält nur einer der Ehegatten-GGf eine Pensionszusage, dann steht für den anderen Ehegatten-GGf weniger Gewinn und damit weniger an Ausschüttungspotenzial zur Verfügung. In diesem Fall hat der GGf mit Pensionszusage seine Anwartschaft auch zu Lasten seines Ehegatten finanziert und damit nicht vollständig aus eigenen Beiträgen. Das führt zur Kürzung des Vorwegabzugs.

Hinweis: An diesem Ergebnis ändert weder der steuerrechtliche noch der verfassungsrechtliche Sonderstatus von Ehegatten etwas (BFH-Urteil vom 26.9.2006, Az. X R 3/05).

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Vereinfachte gesetzliche Regelungen beachten

Durch das Jahressteuergesetz 2007 haben sich mit Wirkung vom 19.12.2006 Anpassungen beim Vorsteuerabzug ergeben, die für Unternehmer gesetzliche Verbesserungen bringen:

  • So ist der volle Vorsteuerabzug aus einer Bewirtung zu gewähren, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Damit entfällt der Abzug nur bei unangemessenen Kosten, nicht aber für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen oder bei Verstößen gegen ertragsteuerliche Formvorschriften.

  • Der seit April 1999 geltende Vorsteuerausschluss für Umzugskosten ist weggefallen. Soweit ein Unternehmer Umzugsleistungen für sein Unternehmen bezieht, ist er unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • Bei unentgeltlichen Leistungen im unternehmerischen Interesse ist zu Folgendes zu beachten: Wären diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich, wenn beim Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistung später zu steuerpflichtigen Umsätzen führen soll. Das betrifft beispielsweise die unentgeltliche Vermietung aus unternehmerischen Gründen, wenn die Absicht nachgewiesen wird, später steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).

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Umsatzsteuertarif: Aufteilung des Umsatzes bei einem Imbisswagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte vor ca. sechs Monaten entschieden, dass Catering, Essen auf Rädern sowie der Menüservice für Kinder dem Regelsteuersatz iHv. aktuell 19 Prozent unterliegen. Damit fallen diese Angebote nicht unter die ermäßigt besteuerten Lieferungen (7 Prozent) von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen. In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH zur Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen wie folgt geäußert:

Grundsätzlich fällt der Verzehr vor Ort unter den Regelsteuersatz, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Element der Bewirtung gegenüber der bloßen Speisenlieferung überwiegt. Denn nur die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen zum Mitnehmen ist eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung. Wenn – wie im Urteilsfall – Bratwurst, Pommes Frites und Reibekuchen in Schalen oder auf Plastiktellern zum Mitnehmen verkauft werden, die Kunden zum Verzehr aber die Imbisstheke oder Tische eines Standnachbarn nutzen können, handelt es sich hingegen um eine regelbesteuerte sonstige Leistung.

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis mehrerer Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die sowohl einen Speiseraum als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Bei einem solchen Restaurationsumsatz überwiegt die Dienstleistung der Bewirtung bei Weitem. Dabei reichen neben einer Standtheke auch bereits Tische, Bänke und Stühle aus, selbst wenn sie lediglich als Infrastruktur in der Nachbarschaft des Imbisswagens zur Verfügung stehen und die Nutzung geduldet wird. Hierdurch können gekaufte Speisen sitzend verzehrt werden.

Hinweis: Unternehmer mit vergleichbaren Essensangeboten kommen nicht umhin, ihre Speiseabgaben entsprechend danach zu unterteilen, was als Speisen zum Mitnehmen und was zum Verzehr vor Ort über die Theke abgegeben wird. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass es vonseiten der Finanzverwaltung zu einer generellen Berücksichtigung des Steuersatzes von 19 Prozent kommt (BFH-Urteil vom 26.10.2006, Az. V R 58/04 und BFH-Urteil vom 26.10.2006, Az. VR 59/04).

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Arbeitgeber


Arbeitslohn: Abfindung wegen Verstoß gegen Antidiskriminierung

Durch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern oder zu beseitigen. Das gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei geplanten Neueinstellungen. Weder das AGG noch das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadenersatz. Damit richtet sich die steuerrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen und den Umständen des Einzelfalls:

  • Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden (ein in Geld ausdrückbarer Nachteil) zu ersetzen, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

  • Handelt es sich aber um eine Entschädigung wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots für immaterielle Schäden (u.a. Beeinträchtigung der Ehre), liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Hinweis: Missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen in Entschädigungen wegen Diskriminierung sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Finanzverwaltung wird diese Sachverhalte daher zukünftig besonders prüfen (Schriftliche Fragen an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit den in der Woche vom 27.11.2006 eingegangenen Antworten, 1.12.2006, BT-Drs. 16/3710).

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Sozialversicherungspflichtig: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass für Kurierfahrer kein (lohnsteuerpflichtiger) Arbeitslohn entsteht, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen die Buß- und Verwarnungsgelder übernimmt. Nach Auffassung des Sozialgerichts Leipzig hat der Arbeitgeber hierfür jedoch Sozialabgaben zu erheben, weil der Arbeitnehmer durch die Übernahme etwas spart und von einer persönlichen Verbindlichkeit befreit wird (SG Leipzig, Beschluss vom 16.8.2006, Az. S 8 KR 258/06 ER).

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Abschließende Hinweise


Arbeitslosenversicherung: Ausschluss Selbstständiger verfassungswidrig?

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III") wurde auch langjährig Selbstständigen die Möglichkeit eröffnet, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beizutreten, sofern sie bestimmte Vorversicherungszeiten aufzuweisen hatten.

Der entsprechende Antrag konnte nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung vom 1.2.2006 bis zum 31.12.2006 gestellt werden. Diese Möglichkeit wurde Selbstständigen, die ihre Tätigkeit vor dem 1.1.2004 aufgenommen hatten, durch das "SGB II Fortentwicklungsgesetz" vom 20.7.2006 rückwirkend zum Ablauf des 31.5.2006 wieder gestrichen. Die Änderung wurde im Gesetzgebungsverfahren erstmals am 31.5.2006 zur Sprache gebracht. Damit wurde den Betroffenen ohne jede Vorankündigung eine ihnen eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit von einem Tag auf den anderen wieder genommen.

Diese Regelung hat das Sozialgericht Koblenz nun für verfassungswidrig erklärt. Denn nach Auffassung der Koblenzer Richter verstößt diese Handhabung gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Übergangsregelungen nur unter besonderen Anforderungen verkürzt werden (SG Koblenz, Beschluss vom 10.1.2007, Az. S 9 AL 302/06).

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Keine Sozialversicherungspflicht: Für "starken" Geschäftsführer?

Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht als Gesellschafter beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer, ohne gleichzeitig Gesellschafter zu sein, dennoch einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, kann man nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers ausgehen. Diese Einordnung hat zur Folge, dass der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Im Urteilsfall lagen besondere Umstände vor, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen: Der Geschäftsführer hatte maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens, und er besaß zudem als Einziger Fachkenntnisse im Kernbetätigungsfeld des Unternehmens.

Hinweis: Bisher wurden nur Geschäftsführer als selbstständig betrachtet, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens hatten oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern. Die Hessischen Richter sind hier somit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen und haben deshalb auch die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Hessisches LSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. L 1 KR 763/03).

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Steuern mindern: Durch Aufwendungen für Sturmschäden des Orkans Kyrill

Katastrophenschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin:

  • Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können diese Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

  • Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

Wenn ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen allerdings nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht seit Kurzem die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als sogenannte "Handwerkerleistungen" steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Zu beachten ist hierbei, dass nur Arbeitsleistungen und Anfahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden können, nicht aber die Materialkosten. Die Absetzbarkeit ist auf 20 Prozent dieser Aufwendungen begrenzt.

Hinweis: Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (z.B. Dachdeckerarbeiten oder Glaserarbeiten) liegt bei 600 EUR (20 Prozent von 3.000 EUR) pro Jahr und Haushalt. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen muss dem Finanzamt die Rechnung und ein Kontoauszug, der die Zahlung auf das Konto des Empfängers belegt, vorgelegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.1.2006).

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Zweitwohnungsteuer: Immer öfter keine Zahlungspflicht für Studenten

Immer mehr Städte entdecken die Zweitwohnungsteuer für sich. Betroffen sind davon auch Studenten, die für ihre Wohnung bzw. ihr Zimmer am Studienort eine Zweitwohnungsteuer zahlen sollen. Aktuell sind diesbezüglich zwei studentenfreundliche Urteile gefällt worden: Studenten, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind und am Studienort Weimar bzw. Mainz ihre Nebenwohnung haben, müssen keine Zweitwohnungsteuer zahlen.

Nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Weimar ist Gegenstand der Besteuerung das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Zweitwohnung muss eine Wohnung sein, über die der Student neben seiner Hauptwohnung verfügen kann. Dies ist aber in den Fällen, in denen die Hauptwohnung die elterliche Wohnung ist, nicht gegeben. Denn ein Student kann über sein ehemaliges "Kinderzimmer" in der Wohnung seiner Eltern weder rechtlich noch tatsächlich uneingeschränkt verfügen. Auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat der Studierende über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten keine Verfügungsmöglichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Damit verstößt die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darüber hinaus sei die Zweitwohnungsteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Davon sei bei Studenten allerdings nicht auszugehen.

Hinweis: Weil es sich um eine kommunale Steuer handelt, gibt es allerdings keine einheitlichen Regelungen für die Bemessungsgrundlage, den Steuersatz, eventuelle Befreiungsvorschriften und die Definition einer Wohnung. Entscheidend ist die jeweilige Satzung der Stadt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar wurde Berufung eingelegt. (VG Weimar, Urteil vom 27.9.2006, Az. 6 K 5509/04; OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 31.1.2007, Nr. 7/2007).

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