Beachten Sie, dass diese Informationen keineswegs eine tiefgründige, individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater ersetzen können. Die gebotenen Informationen sollen lediglich als unverbindliche Anregung dienen und sind somit ohne Gewähr.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/07:
Alle Steuerzahler:
- Grundsteuer verfassungsgemäß: Zurückweisung der Änderungsanträge
- Pendlerpauschale: Neues zur Verfassungsmäßigkeit
- Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende
- Kindergeld: 154 EUR pro Monat ausreichend
Vermieter:
- Grundsteuererlass: Für Vermieter mit strukturell bedingtem Leerstand?
- Erbauseinandersetzung: Schuldübernahme führt zu Anschaffungskosten
- Erbschaftsteuerpflichtig: Verbilligtes Wohnen per Vermächtnis
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
- Steuerfahndung: Darf Kontrollbesuche durchführen
- Erbschaft-/Schenkungsteuer: Zur Begünstigung von Betriebsvermögen
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
- Werbungskosten: Bei variablen Bezügen für Bewirtung im Eigenheim
- Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschafter-Lebensversicherung
- Gewinnausschüttung: Kapitalertragsteuer nicht mehr per Scheck zahlbar
- Keine Betriebsausgaben: Aufwendungen für Segeljacht und Oldtimer
Umsatzsteuerzahler:
- Kein Vorsteuerabzug: Bei selbstgenutzter Wohnung im Mehrfamilienhaus
- Umsatzsteuerpflicht: Wertpapierkauf der Banken bei Vermögensverwaltung
Arbeitgeber:
- Auswärtstätigkeiten: Neue Details zu geänderten Steuerregeln
- Nicht lohnsteuerpflichtig: Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtungen
Abschließende Hinweise:
- Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Kinderlose ist verfassungsgemäß
- Kraftfahrzeugsteuer: Pkw-Halter haftet bei unvollständigen Angaben
- Zollkontrollmaßnahmen: Neues bei grenzüberschreitenden Bargeldtransfers
- Zollkontrollmaßnahmen: Bedeutung des "grünen" Flughafenausgangs
Alle Steuerzahler
Grundsteuer verfassungsgemäß: Zurückweisung der Änderungsanträge
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückweisen werden, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.
Diesen Anträgen kann nicht stattgegeben werden, weil das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, die bei den Finanzämtern massenhaft eingegangenen Anträge effizient abzuwickeln. Einspruchsverfahren werden von der Allgemeinverfügung allerdings nicht erfasst. Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30.3.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf
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Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags,
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Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
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Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
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Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags,
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Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.
Hinweis: Gegen diese Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige Klage erheben. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem die Verfügung veröffentlicht wird. Ein Einspruchsverfahren ist nicht vorgeschaltet (BMF, Pressemitteilung vom 2.5.2007, Nr. 49/2007).
Pendlerpauschale: Neues zur Verfassungsmäßigkeit
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen zur Pendlerpauschale bestehen. Die Finanzämter sollen daher diesbezügliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung trotz anders lautender Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlandes weiterhin ablehnen.
Denn selbst wenn "ernstliche Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestehen würden, käme nach Auffassung des BMF keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sei höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anwendung einer formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Rechtsnorm (BMF, Schreiben vom 4.5.2007, Az. IV A 7 – S 0623/07/002).
Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende
Ein volljähriges Kind wird steuerlich z.B. dann nicht mehr als Kind berücksichtigt, wenn es das Studium abbricht. Zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Ende des Semesters und nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation. Denn der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.2.2007, Az. 2 K 2214/05).
Kindergeld: 154 EUR pro Monat ausreichend
Die aktuelle Höhe des Kindergelds entspricht verfassungsgemäßen Vorgaben. Mit dieser Entscheidung zerstreut der Bundesfinanzhof die in einigen Medien verbreitete Hoffnung, Eltern könnten bei der Kindergeldkasse einen Zuschlag verlangen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Höhe des Kindergelds seinen Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeübt (BFH-Beschluss vom 14.2.2007, Az. III R 176/06).
Vermieter
Grundsteuererlass: Für Vermieter mit strukturell bedingtem Leerstand?
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einer aktuellen Entscheidung den Weg eröffnet, Vermietern die Grundsteuer unter vereinfachten Voraussetzungen teilweise zu erlassen. Nach den grundsteuerrechtlichen Regelungen kommt es auf Antrag aktuell zu einem Erlass der Grundsteuer, wenn sich der Rohertrag (nachhaltig erzielbare Einnahmen wie z.B. Miete und Pacht) für Vermieter durch atypische und vorübergehende Ereignisse wie Zahlungsausfall des Mieters, Hochwasser, Sturm oder Brand gemindert hat.
Aufgrund einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 kam ein Erlass allein aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage bislang nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Auffassung, dass ein Erlass der Grundsteuer auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen wie
- Mietverfall,
- Überangebot oder
- Bevölkerungsrückgang
der Fall sein sollte. Er rief deshalb den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, an seiner einschränkenden Auslegung nicht mehr festzuhalten.
Hinweis: Der sich damit nun abzeichnende Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Fälle offenhalten. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer jeweils bis Ende März des Folgejahres bei den zuständigen Stellen eingehen muss. Vermieter sollten jedoch in jedem Fall vorab geeignete Unterlagen sammeln und später auch gegen die Festsetzung für das Jahr 2007 vorgehen (BVerwG, Beschluss vom 24.4.2007, Az. GmS-OGB 1.07).
Erbauseinandersetzung: Schuldübernahme führt zu Anschaffungskosten
Löst sich eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser per Testament festgelegten Termin durch Realteilung ("Naturalteilung") auf, kann eine überproportionale Schuldübernahme zu Anschaffungskosten – als Gegenleistung für die frühzeitige Nutzung – führen. Das gilt dann, wenn ein Miterbe Schulden übernimmt, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten. In diesem Fall liegt eine Gegenleistung dafür vor, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Besitz vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in das eigene Vermögen überführen kann.
Zwar sind die übernommenen Schulden nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig, aber über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Dass er einen Anspruch auf Grundbesitzübertragung zu einem späteren Zeitpunkt hatte, spielt keine Rolle.
Hinweis: Würde das Gemeinschaftsvermögen hingegen – wie vom Erblasser geplant – im Wege der Auseinandersetzung verteilt, läge in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsgeschäft. Die übernehmenden Miterben führen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat dabei keine Bedeutung (BFH-Urteil vom 19.12.2006, Az. IX R 44/04).
Erbschaftsteuerpflichtig: Verbilligtes Wohnen per Vermächtnis
Das von einem verstorbenen Vermieter angeordnete Vermächtnis (Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils ohne, dass der Empfänger Erbe wird) auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses für zehn Jahre zu einem wesentlich niedrigeren Wert als der ortsüblichen Miete ist erbschaftsteuerpflichtig.
Der Begünstigte ist trotz des bereits bestehenden Mietverhältnisses dadurch bereichert, dass er ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu dem wesentlich niedrigeren Wert als der ortsüblichen Miete erlangt hat. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob der Erbe eine Mieterhöhung tatsächlich durchsetzen könnte.
Hinweis: Dass kein Mietspiegel oder Mietgutachten vorlag und eine Mieterhöhung durch den Erblasser auch nicht erfolgt wäre, steht der objektiven Bewertung des Rechts nicht entgegen (FG München, Urteil vom 24.1.2007, Az. 4 K 816/05).
Kapitalanleger
Meldepflicht: Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft
Die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland erfolgt oftmals aus dem Grund, dass die realisierten Einkünfte dort wegen hoher Freibeträge steuerfrei bleiben oder nur mit moderaten Steuersätzen erfasst werden. Im Rahmen der inländischen Veranlagung werden diese Einkünfte dann nur über den Progressionsvorbehalt erfasst, also von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und nur zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen.
Bei diesen attraktiven Aussichten wird jedoch oft nicht beachtet, dass beispielsweise der Beitritt in eine ausländische Personengesellschaft spätestens innerhalb eines Monats beim Wohnsitzfinanzamt als meldepflichtiges Ereignis anzuzeigen ist.
Hinweis: Dabei sind, anders als bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, keine Mindestgrenzen vorgesehen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Das Bundeszentralamt für Steuern ist von den jeweiligen Finanzämtern über die ausländische Beteiligung sowie über alle Änderungen und die getroffenen Feststellungen zu unterrichten (LfSt Bayern vom 2.2.2007, Az. S 0361 – 5 St 41N).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Steuerfahndung: Darf Kontrollbesuche durchführen
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in angemessenen Abständen sind von den gesetzlichen Vorschriften gedeckt. Zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dürfen Grundstücke und Geschäftsräume betreten werden, soweit dies zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Art und Umfang bestimmt die Steuerfahndung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das Recht, Betriebsräume zu betreten, um dort im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung Geschäftsbücher und Akten zu prüfen oder Waren und Einrichtungen zu besichtigen, ist nicht als Eingriff in das Hausrecht zu qualifizieren (BFH-Beschluss vom 22.12.2006, Az. VII B 121/06).
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Zur Begünstigung von Betriebsvermögen
Der Erwerb von Betriebsvermögen ist nur dann bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer begünstigt, wenn die übertragenen Gegenstände sowohl beim Erblasser bzw. Schenker als auch beim Bedachten selbst Betriebsvermögen gewesen bzw. geblieben sind.
Übertragener Grundbesitz muss also bereits in der Hand des Erblassers bzw. Schenkers der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" zuzuordnen gewesen sein. Dies ist bei Grundstücken, die im Miteigentum von Eheleuten stehen, dann allerdings nicht anzunehmen, wenn die Grundstücke dem Gewerbebetrieb nur eines Ehegatten dienen (BFH-Urteil vom 14.2.2007, Az. II R 69/05).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Werbungskosten: Bei variablen Bezügen für Bewirtung im Eigenheim
Veranstaltet ein angestellter Geschäftsführer, der neben seinem Festgehalt eine Tantieme bezieht, zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im heimischen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter, sind die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Hauptgrund hierfür sind seine variablen Bezüge, die von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängig sind und durch die Einladung gesichert werden können. Dadurch ist ein solches Gartenfest ausschließlich durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst. Unerheblich ist für den Bundesfinanzhof, dass die Feier zu Hause stattfindet. Das führt nicht automatisch zu einem privaten Fest, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.
Hinweis: Im Urteilsfall galt als weiteres Indiz für eine betriebliche Veranlassung, dass der Gastgeber die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich kannte (BFH-Urteil vom 1.2.2007, Az. VI R 25/03).
Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschafter-Lebensversicherung
Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Bei ihr sind alle Vermögensveränderungen Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Die Gewinnauswirkung ist nur dann zu neutralisieren, wenn der Vorgang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. In die rein betriebliche Sphäre sind jedoch die Fälle einzuordnen, in denen die Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Beteiligten abschließt und aus der die Gesellschaft selbst allein bezugsberechtigt ist. In diesen Fällen führen die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Prämien nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Hinweis: Die Versicherungsleistung, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, führt dann aber zu einem steuerpflichtigen Gewinn bei der Gesellschaft (BFH-Beschluss vom 25.10.2006, Az. I B 120/05).
Gewinnausschüttung: Kapitalertragsteuer nicht mehr per Scheck zahlbar
Bei der anstehenden alljährlichen Gesellschafterversammlung sollten Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligten nicht nur darauf achten, dass die Kapitalertragsteuer auf beschlossene und auch verdeckte Gewinnausschüttungen seit 2005 bereits an dem Tag anzumelden und abzuführen ist, an dem die Beträge ausbezahlt werden. Beachtenswert ist weiter, dass auch die bislang übliche Vorgehensweise entfällt, der Steueranmeldung einen Scheck über die fällige Summe beizufügen. Denn nach dem Jahressteuergesetz 2007 gilt die Zahlung per Scheck erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet.
Da es hierbei keine Zahlungsschonfrist gibt, kommt es bei der Beibehaltung des bisherigen Prozederes regelmäßig zur verspäteten Zahlung, was Säumniszuschläge nach sich zieht. Dabei sind für die Entstehung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich drei unterschiedliche Termine möglich:
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Ist eine Gewinnausschüttung ohne Auszahlungszeitpunkt festgesetzt worden, gilt als Zufluss der Tag nach der Beschlussfassung.
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Beim konkreten Beschluss über den Ausschüttungstermin ist dieser Tag maßgebend. In der Praxis ist das oft der Tag der Gesellschafterversammlung.
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Für beherrschende Gesellschafter gilt bei einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft als Zufluss der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt.
Hinweis: Somit besteht nur bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten die Möglichkeit, durch eine Verlegung des Ausschüttungszeitpunkts Anmeldung und Zahlung der Steuer in die Zukunft zu verlagern. Diesen Freiraum für die Erstellung der Erklärung und das Abführen der Kapitalertragsteuer sollten GmbHs nutzen, indem sie den Tag der Auszahlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen und zeitlich in die Zukunft verlegen. Damit kann insbesondere bei kleineren Betrieben sichergestellt werden, dass es weder zu einer unpünktlichen Erklärungsabgabe, noch zu einer verspäteten Zahlung kommt. Dann ist sogar weiterhin die Scheckeinreichung zusammen mit der Erklärung drei Tage vor Fälligkeit möglich, ohne dass Verspätungs- und Säumniszuschläge anfallen.
Ohne Beschluss über das Datum der Gewinnausschüttung sowie im Falle des beherrschenden und alleinigen Gesellschafters wird es zeitlich eng, um Anmeldung und Zahlung pünktlich vorzunehmen. Der Scheck als Zahlungsmittel kommt hier nicht mehr in Betracht, da er wohl kaum vor dem Beschluss über die Ausschüttung ausgestellt werden soll. Gesellschaften sollten dem Finanzamt daher in diesen Fällen frühzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kapitalertragsteuer geben. Die Überweisung am Tag nach der Gesellschafterversammlung reicht nicht unbedingt aus, damit der Betrag unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist von drei Tagen pünktlich beim Finanzamt eingeht (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).
Keine Betriebsausgaben: Aufwendungen für Segeljacht und Oldtimer
Regelmäßig ist die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, allein dem Unternehmer selbst überlassen. Aber auch hier gibt es gesetzlich manifestierte Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind bestimmte Aufwendungen, die daneben auch die private Lebensführung berühren können, prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch die Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken z.B. bei Flugtagen eingesetzt werden. Ebenso wenig kann der Aufwand für eine Segeljacht den Gewinn der GmbH mindern, die überwiegend von Lehrlingen und Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von dem Unternehmer selbst, genutzt wird. Denn das Unterhalten einer Segeljacht und von Oldtimer-Flugzeugen indiziert bereits eine private Mitveranlassung (BFH-Urteile vom 7.2.2007, Az. I R 27-29/05).
Umsatzsteuerzahler
Kein Vorsteuerabzug: Bei selbstgenutzter Wohnung im Mehrfamilienhaus
Grundsätzlich hat der Eigentümer einer gemischt (für unternehmerische und private Zwecke) genutzten Immobilie die Möglichkeit, diese insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und damit die auf die gesamte Immobilie entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.
Diese Gestaltung gelingt, wenn die Immobilie zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Wird in einem Mehrfamilienhaus jedoch eine Wohnung selbst genutzt und werden die anderen Flächen alle umsatzsteuerfrei vermietet, ist ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung nicht möglich. Denn die Gestaltung kommt nur zum Tragen, wenn der Unternehmer mit der Immobilie auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt.
Hinweis: Diese Entscheidung des Finanzgerichts Köln entspricht der Verwaltungsauffassung. Ob der Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Teil möglich ist, entscheidet sich nach der Verwendung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes. Dieser Gebäudeteil kann unternehmerisch für den eigenen Betrieb oder durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Dritte für deren Unternehmen verwendet werden (FG Köln, Urteil vom 25.10.2006, Az. 7 K 4695/04).
Umsatzsteuerpflicht: Wertpapierkauf der Banken bei Vermögensverwaltung
Die Leistungen von Kreditinstituten an Privatkunden sind generell umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für den Handel mit Aktien, Anleihen oder Fonds. Bei Wertpapiertransaktionen im Rahmen einer Vermögensverwaltung handelt es sich aber nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich um eine unselbstständige Nebenleistung zu der steuerpflichtigen Hauptleistung Vermögensverwaltung mit der Folge, dass diese umsatzsteuerpflichtig sind. Dieser Grundsatz ist ab 2007 generell anzuwenden. Damit steigen die Gebühren für Sparer.
Hinweis: Getrennte und damit zum Teil steuerfreie Leistungen können in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn der Kunde selbst darüber entscheiden kann, ob Transaktionen durchgeführt werden sollen. Hierzu muss er aber noch vor seiner Order durch die Bank informiert werden und dieser einen entsprechenden Auftrag erteilen (OFD Rheinland, Verfügung vom 26.2.2007, Az. S 7160 a – 1001 – St 434).
Arbeitgeber
Auswärtstätigkeiten: Neue Details zu geänderten Steuerregeln
Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die Grundsätze bei Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten geändert. Im Ergebnis können Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nun ebenfalls die Dienstreisegrundsätze anwenden und Arbeitgeber können die Aufwendungen insoweit steuerfrei erstatten.
Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr und können Übernachtungs- sowie Fahrtkosten voll und zeitlich unbegrenzt abziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sind regelmäßig in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometersätze für Dienstreisen abziehbar.
Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend, beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte. Für den Neubeginn der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze (OFD Rheinland vom 7.2.2007, Az. S 2353 – 1001 – St 214).
Nicht lohnsteuerpflichtig: Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtungen
Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem solchen Fall wird den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente gezahlt. Versicherungsnehmer ist allerdings der Arbeitgeber, der die Umlage leisten muss.
In diesen Fällen fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt werden. Darin liegt auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber der Belegschaft Gelder zum Zweck ihrer Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber erbringt die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgung, um damit seine Zusage gegenüber den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern zu erfüllen.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden Beiträge an ein betriebliches Versorgungssystem über eine gesetzliche Fiktion als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Das gilt für sämtliche Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder -kassen sowie an eine Direktversicherung und auch für Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen zur Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Die Sonderzahlungen lösen allerdings keine Lohnsteuerbelastung beim Arbeitnehmer aus, weil der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent selber zu tragen hat. Diese Pflicht zur Pauschalbesteuerung mit Abgeltungscharakter soll dazu führen, die Durchführung wesentlich zu vereinfachen (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.1.2007, Az. 11 K 307/06, Revision beim BFH unter Az. VI R 8/07).
Abschließende Hinweise
Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Kinderlose ist verfassungsgemäß
Dass kinderlose Versicherte in der Pflegeversicherung einen höheren Beitrag zahlen müssen, ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen Gruppe vornehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die davon nicht betroffen seien.
Hinweis: Dass eine Frau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, spielt dabei keine Rolle. Die fehlende Differenzierung nach den einzelnen Gründen der Kinderlosigkeit begründe keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichheitssatz (LSG Hessen, Urteil vom 19.3.2007, Az. L 8 P 19/06).
Kraftfahrzeugsteuer: Pkw-Halter haftet bei unvollständigen Angaben
Beim Autoverkauf müssen der Zulassungsstelle seitens des Verkäufers Name, Anschrift und im Zweifel auch Ausweisnummer des Käufers mitgeteilt werden. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige vor und der ursprüngliche Pkw-Halter haftet weiterhin für die Kraftfahrzeugsteuer. Denn seine Steuerpflicht endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsanzeige mit allen erforderlichen Angaben bei der Zulassungsbehörde eingeht.
Die Zulassungsbehörde muss aufgrund der in der Veräußerungsanzeige enthaltenen Angaben in der Lage sein, den Käufer ausfindig zu machen. Ist die Anschrift falsch und kann der Käufer nicht ermittelt werden, ist die Veräußerungsanzeige unwirksam.
Hinweis: Bereits im Kaufvertrag sollte die Ausweisnummer des Erwerbers vermerkt werden. Zusätzlich sollte für die eigenen Unterlagen eine Kopie des Personalausweises des Erwerbers angefertigt werden. Diese Beweisvorsorge gilt in erhöhtem Maße beim Verkauf an einen ausländischen Interessenten (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2007, Az. 14 K 315/06).
Zollkontrollmaßnahmen: Neues bei grenzüberschreitenden Bargeldtransfers
Bislang mussten Personen bei einem Grenzübertritt generell auf Verlangen Zahlungsmittel erst im Wert ab 15.000 EUR anmelden. Dies soll sich mit Wirkung ab dem 15.7.2007 ändern, soweit es sich um eine Ausreise aus der EU sowie um die Einreise aus einem Drittland handelt. Für diese Fälle soll die Schwelle auf 10.000 EUR sinken. Anders als bei Reisen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sollen die Angaben nicht auf Verlangen, sondern selbstständig in schriftlicher Form vorzunehmen sein.
Betroffen von der geplanten Neuregelung sollen nicht nur mitgeführtes Bargeld, sondern auch Wertpapiere, Sparbücher, Schecks und Edelmetalle sein. Die verpflichtende Meldung soll neben Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auch Eigentümer, Herkunft, Verwendung und Empfänger der Mittel sowie Reiseweg und Verkehrsmittel enthalten. Diese Daten können elektronisch gespeichert und auch an andere Länder übermittelt werden. Bei Verdacht auf Geldwäsche sollen die Barmittel sichergestellt werden können, um den Verwendungszweck zu klären.
Hinweis: Personen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, sollen eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden kann. Zu beachten ist, dass nicht das Wohnsitzland Adressat der Meldung sein soll. Zuständig soll der EU-Staat sein, von dem aus das Gemeinschaftsgebiet verlassen oder betreten wird. Wer etwa von Wien aus in die Türkei oder die USA fliegt, hat die mitgeführten Gelder in Österreich zu melden. Bei Reisen innerhalb der EU bleibt es bei der bisherigen Regelung: Mittel ab 15.000 EUR aufwärts sind erst auf Verlangen und nicht selbstständig zu deklarieren (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12.2.2007, BT Drs 16/4663).
Zollkontrollmaßnahmen: Bedeutung des "grünen" Flughafenausgangs
Wer aus dem (Nicht-EU-)Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, dass man sich über die Bedeutung des "grün" gekennzeichneten Flughafenausgangs Kenntnis verschafft, der nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den "roten" Ausgang benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.
Hinweis: Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung der farblich unterschiedlich gekennzeichneten Ausgänge zu informieren, begeht er bereits eine – im Allgemeinen zumindest – leichtfertige Abgabenverkürzung (BFH-Beschluss vom 16.3.2007, Az. VII B 21/06).