Steuerberaterin Margit Schunke

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Doppelte Haushaltsführung: Am früheren Beschäftigungsort erneut möglich

Ein Arbeitnehmer war von seiner auswärtigen Tätigkeit für rund ein Jahr beurlaubt worden. Da ihm nach der Beurlaubung dort eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden war, hatte er seine Eigentumswohnung für die Zwischenzeit leer stehen lassen. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit machte er u.a. Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte fest, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am selben Ort eine doppelte Haushaltsführung neu begründet wird. Somit können die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend gemacht werden. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am gleichen Ort setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09).

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