Lässt eine GmbH im eigenen Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus eines Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Gesellschafter über den sogenannten abgekürzten Vertragsweg zugutekommt, im Gegenzug als Werbungskosten den Mieteinkünften zu.
Hintergrund: Beim abgekürzten Vertragsweg handelt es sich um einen Vorgang, der vor allem innerhalb der Familie nicht unüblich ist. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Mietshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anschließend bezahlen sie auch die Rechnung. In diesen Fällen argumentiert der Bundesfinanzhof mit einer wirtschaftlichen Sichtweise, sodass das Kind die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung absetzen kann.
Es ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf den Dritten, wie beispielsweise die Eltern als Nicht-Unternehmer, ausgestellt ist.
Hinweis: Der abgekürzte Vertragsweg gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 28.9.2010, Az. IX R 42/09).